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Koalitionsvertrag: Themenbereich Staat & Recht

Digitale Verwaltung

Die Vorschläge im Koalitionsvertrag sind viel konkreter als noch im Sondierungsstand, auch wenn nur wenig wirklich neu ist. Ein Positivbeispiel ist die Erwähnung des Pilotierens von Blockchain-Technologie, deren Verwendung durch staatliche Organe zu einem starken Digitalisierungsimpuls für Deutschlands werden kann. Die Aufgaben des Digitalrats, sowie der finanzielle Aspekt bei der Förderung der FITKO durch die E-Government-Agentur werden leider nicht erwähnt – deswegen bedarf es an dieser Stelle noch an Präzisierung.

Chancen im Bereich Digitale Verwaltung
  • Elektronisches Bürgerportal (S. 12, S. 45 Z. 2005 ff.) mit 500 Mio. Euro für Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen
  • Kostenlose Bereitstellung von Daten der öffentlichen Verwaltung (S. 46 Z. 2064)
  • Once Only-Prinzip, elektronischer Personalausweis universell einsetzbar (S. 46 Z. 2040 ff.)
  • Prinzip Digital First - Vorrang digitaler Verwaltungsleistungen vor Notwendigkeit zu persönlichem Erscheinen oder Schriftform (S. 12 Z. 359); Einführung der E-Akte (S. 46 Z. 2034)
  • Errichtung einer E-Government-Agentur (S. 45 Z. 2014)
  • Erprobung von Blockchain in der Bundesregierung (S. 45 Z. 2021) - Die Erprobung durch die Bundesregierung ist ein wichtiges Zeichen und der richtige erste Schritt. Die konkrete Pilotierung in der Verwaltung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene darf jedoch nicht auf die lange Bank geschoben werden.
  • Gesetze auf Digitaltauglichkeit prüfen (S. 45 Z. 2025) – dieser digitale Gesetzescheck sollte in allen Bereichen Anwendung finden, nicht nur im Bereich Digitale Verwaltung
  • Fortführung der IT-Konsolidierung, zügige Umwandlung des Informationstechnikzentrum Bund (ITZ Bund) in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (S. 46 Z. 2056)
  • Einberufung eines Digitalrats (S. 45 Z. 2030) – die konkreten Aufgaben dieses Rates müssen noch geklärt werden (auch im Vergleich zur Digitalagentur, Ethikrat etc.)
Forschung

IKT ist die Schlüsselindustrie der digitalen Revolution. Sie zeichnet sich durch kurze Entwicklungszyklen und einen scharfen Wettbewerb aus. Um in diesem dynamischen und kompetitiven Umfeld bestehen zu können, sind erhebliche Investitionen in Forschung und Entwicklung erforderlich. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD enthält einige erfreuliche Ansätze, die es nun zu konkretisieren und in die Tat umzusetzen gilt.

Chancen im Bereich Forschung
  • Weiterentwicklung der Hightech-Strategie, umfassende Technologieoffenheit in der Forschungsförderung (S. 34, Z. 1465)
  • Nationales Forschungskonsortium für künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen (S. 35, Z. 1496)
  • Bekenntnis zum 3,5 Prozent-Ziel (S. 12 Z. 347)
  • Steuerliche Forschungsförderung für forschende kleine und mittelgroße Unternehmen (S. 59, Z. 2681) - Problem ist jedoch, dass das Volumen dieser steuerlichen FuE-Förderung nicht klar ist (insg. will der Bund in den Jahren 2018 bis 2021 zur Steigerung von Forschung und Entwicklung in Deutschland 2 Mrd. Euro aufwenden). Die steuerliche FuE-Förderung ist auszuweiten und nach internationalem Vorbild auf alle Unternehmen auszudehnen.
Herausforderungen im Bereich Forschung
  • Beitrag der Industrie zum Innovationssystem und Innovationserfolg wird nicht ausreichend berücksichtigt – immerhin leistet diese zwei Drittel der FuE-Ausgaben. Es stellt sich demnach die Frage nach geeigneten Anreizen für größere private Investitionen.
  • Unklarheit darüber, wie Ziele, wie z.B. die deutschen FuE-Ausgaben bis 2025 auf 3,5 Prozent des BIPs zu erhöhen, erreicht werden können. Forschungsausgaben müssten weiter erhöht werden.
  • Die steuerliche Forschungsförderung darf nicht zulasten der bewährten Projektförderung, auch für große Unternehmen, gehen. (S. 59, Z. 2683)
  • Die festgeschriebene Stärkung der europäischen Forschungspolitik muss trotz Brexit in einem Mittelzuwachs des nächsten Forschungsrahmenprogramms bei Steigerung des relativen IKT-Anteils münden. (S. 36, Z. 1564)
Hate Speech

Das NetzDG ist nach Einschätzung renommierter Juristen verfassungswidrig und handwerklich schlecht gemacht ist. Das Gesetz drängt Wirtschaftsunternehmen dazu, Inhalte Dritter zu zensieren und das Recht der freien Meinungsäußerung zu beschneiden. Das Gesetz sollte daher ersatzlos gestrichen werden.

Herausforderung im Bereich Hate Speech
  • Netzwerkdurchsetzungsgesetz wird weiterhin als richtiger und wichtiger Schritt zur Bekämpfung von Hasskriminalität und strafbaren Äußerungen in sozialen Netzwerken gesehen (S. 131, Z. 6202)
Steuern

Mit Blick auf Digitalunternehmen scheint die große Koalition vor allem an Steuervermeidung und Steuerumgehung zu denken, die es zu bekämpfen gilt. Dabei wird nicht unterschieden zwischen illegaler Steuervermeidung und legaler Steuergestaltung. Auch sind einige Aussagen zur Steuerpolitik im Koalitionsvertag bis zu einem gewissen Grade inkonsistent.

Obwohl die letzte Unternehmenssteuerreform in Deutschland bereits 10 Jahre zurückliegt und der internationale Steuerwettbewerb spätestens mit der Reform in den USA zum 1.1.2018 wieder an Fahrt aufgenommen hat, gibt der Koalitionsvertrag wenig Anlass zur Hoffnung auf eine substantielle Stärkung des Steuerstandorts Deutschland.

Herausforderungen im Bereich Steuern
  • Finanztransaktionssteuer (S. 69 Z. 3118) – inkonsistent, da Finanzplatz Deutschland gleichzeitig gestärkt werden soll und obwohl bereits klar ist, dass dies nicht in der gesamten EU durchsetzbar ist.
  • Fokus vor allem auf Steuervermeidung und Steuerumgehung, Fokus auf großen Internetkonzernen (S. 7, S. 69) – Fokus jedoch nicht auf Steuergestaltung
Urheberrecht

Wir sehen einige Chancen und mehrere Herausforderungen in den Passagen zum Urheberrecht im Koalitionsvertrag. Beispielsweise begrüßen wir den geplanten Systemwechsel bei Privatkopieabgaben. Einen direkten Vergütungsanspruch von Urhebern und ausübenden Künstlern lehnen wir allerdings ab, weil er die ohnehin hoch komplexen Rechteklärungen um ein vielfaches komplexer macht. Wir unterstützen jedoch mehr Transparenz für den Urheber in der Verwertungskette. Der Urheber muss starke Auskunftsansprüche gegenüber seinem Vertragspartner haben. Die Aussagen im Koalitionsvertrag zu Art. 13 sind widersprüchlich. Uploadfilter – so ist es im KoaV festgeschrieben – werden von den Koalitionspartnern abgelehnt (s. Kommentar zu Plattformen). Diese Position sollte sich auch zu Urheberrecht wiederfinden. Filterpflichten kämen einer Zensur gleich und würden insbesondere kleine Provider stark benachteiligen.

Chancen im Bereich Urheberrecht

System der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen auf eine neue Grundlage stellen, indem moderne Nutzungsformen einbezogen werden und die an Urheberinnen und Urheber sowie Leistungsschutzberechtigte zu zahlende angemessene Vergütung effizient, berechenbar und zeitnah bestimmt wird; Vergütung direkt bei der nutzenden Einrichtung (S. 132 ab Z. 6243) – Wir begrüßen, dass die Bundesregierung das völlig veraltete System der urheberrechtlichen Abgaben grundlegend überarbeiten und hierfür ein technologieneutrales und geräteunabhängiges Finanzierungsmodell einführen will, welches die bestehenden gravierenden Probleme beseitigt und die Vergütung der Urheber dauerhaft sicherstellt.

Herausforderungen im Bereich Urheberrecht
  • Verbesserung der Stellung von Rechteinhabern gegenüber Internetprovidern, die sich an der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken beteiligen (S. 132 Z. 6235)
  • Stärkung der Position der Verleger auf europäischer Ebene durch eine eigene Rechtsposition (S. 132 Z. 6234)
  • Verbindliche Festschreibung der Verantwortlichkeit von Plattformen (S. 171 Z. 8139)
  • mit Blick auf Art. 13 der Urheberrechts-Richtlinie Schaffung eines Ausgleichs der Interessen von Urhebern, Nutzern und Plattformbetreibern; Prüfung eines Vorstoßs zur Ãœberarbeitung des Haftungsprivilegs in der E-Commerce-Richtlinie (S. 171 ab Z. 8145).
Verbraucherschutz

Wir postulieren generell, dass die bestehenden Gesetze, Transparenz- und Verbraucherschutzanforderungen bereits ausreichend sind um den Verbraucher im digitalen Zeitalter zu schützen. Es sollte insbesondere kein Sonderrecht geschaffen werden. Besser wäre es, wenn das bisherige Recht angewandt und ggf. die Durchsetzungsmechanismen gestärkt werden. Hier sind bereits mehrere Initiativen in Arbeit (z. B. Musterfeststellungsklage zur Stärkung des kollektiven Rechtsschutzes). Es sollte nicht an mehreren Stellschrauben gleichzeitig gedreht werden. Die Auswirkungen neuer Regelungen sollten zunächst abgewartet und dann der Handlungsbedarf geprüft werden.

Herausforderungen im Bereich Verbraucherschutz
  • Ãœberprüfung KI- und Algorithmen-basierter Entscheidungen (S. 135 Z. 6378) - die Industrie ist sich des Themas bewusst. Jegliche Bearbeitung sollte jedoch nur in Zusammenarbeit/Absprache mit der Wirtschaft erfolgen, um technikfremde Vorstöße zu vermeiden.
  • Ãœbersteuerte Regelungen gegen dynamische Preisbildung (S. 135 Z. 6384) – dynamische Preisbildung ist erlaubt und auch kein neues Phänomen des Internets. Preisdiskriminierung verbietet bereits das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs.
  • Ãœbersteuerte Transparenzpflichten bei Vermittlungs- und Buchungsplattformen (S. 135, Z. 6401) – Transparenz ist grundsätzlich gut, deshalb gibt es auch bereits zahlreiche gesetzliche Regelungen dazu. Zusätzliche Pflichten würden hier die Unternehmen über Gebühr strapazieren und den freien Wettbewerb, Vertragsgestaltung und Preisfreiheit gefährden.
  • Einführung einer digitalen Grundrechtecharta (S. 49 ab Z. 2229) – nicht notwendig, vielmehr ist es wichtig, die "analogen" Grundrechte im digitalen Kontext zu entwickeln.
  • Automatische Vertragsentschädigung (S. 124 Z. 5842) - Automatische Vertragsentschädigungen widersprechen unserem deutschen Prozessrechtssystem. Zivilrechtliche Ansprüche müssen die betroffenen Vertragsparteien selbst durchsetzen.
  • - Validität von Diskriminierungsverbote der analogen Welt in der digitalen Welt der Algorithmen; Transparenz bei Online-Vergleichs- und Beratungsportalen ein (S. 47 Z. 2097) - Dies ist bereits der Fall. Die bisherigen Diskriminierungsregelungen bieten hier ausreichend Schutz.
  • Erneute Erwähnung Datenportabilität und Interoperabilität zwischen Plattformen (S. 47 Z. 2094) – dies wird bereits durch die DSGVO gewährt. Politik sollte sich für Klärung der noch immer verbleibenden Rechtsunsicherheiten einsetzen, damit der Rechtsrahmen für Unternehmen und Nutzer eindeutig wird.