Berlin, 17. Oktober 2025 - Fotos in der Cloud, Chatverläufe auf dem Smartphone oder Profile bei sozialen Netzwerken – unser digitales Leben hinterlässt viele Spuren. Doch nur ein knappes Drittel der Internetnutzerinnen und Internetnutzer (32 Prozent) legt fest, was nach dem eigenen Tod damit passieren soll. 16 Prozent haben ihren digitalen Nachlass vollständig geregelt, weitere 16 Prozent zumindest teilweise. Das geht aus einer repräsentativen Befragung unter 1.003 Personen in Deutschland ab 16 Jahren im Auftrag des Digitalverbands Bitkom hervor, darunter 917 Nutzerinnen und Nutzer des Internets. 22 Prozent von ihnen planen zumindest, ihr digitales Erbe künftig zu regeln – 43 Prozent werden und wollen dies nicht tun. Damit geht die Zahl der Menschen, die sich um ihr digitales Erbe kümmern, seit der Corona-Pandemie erneut zurück. 2021 hatte der Anteil mit 40 Prozent seinen bisherigen Höchststand erreicht, 2023 waren es 37 Prozent. „Jeder und jede sollte sich frühzeitig darum kümmern, was im Falle des eigenen Todes mit dem eigenen digitalen Erbe geschieht. Wer rechtzeitig Regelungen trifft, entlastet Angehörige und schützt seine Privatsphäre über den Tod hinaus“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Während der Pandemie waren die Themen Vorsorge und digitaler Nachlass besonders präsent, jetzt rücken sie wieder in den Hintergrund.“
Unter jenen, die ihren digitalen Nachlass aktuell ganz oder zumindest teilweise geregelt haben, ist am weitesten verbreitet, Hinterbliebenen einen Zugang zu Geräten wie Smartphone, Laptop oder Tablet zu ermöglichen. 77 Prozent haben die entsprechenden Login-Daten oder PINs hinterlegt. Jeweils 45 Prozent haben dies mit den Zugängen für das Online-Banking bzw. zu E-Mail-Konten oder Messenger-Diensten wie WhatsApp getan. Ein Drittel (33 Prozent) hat den Zugriff für Hinterbliebene auf Online-Speicher oder Cloud-Dienste wie Google Drive oder Dropbox sichergestellt. Den Verbleib der eigenen Hardware und Geräte haben 31 Prozent geregelt, nur 15 Prozent haben jedoch Vorsorge für ihre Zugänge zu sozialen Medien getroffen. Dieser Bereich ist für viele besonders sensibel. 60 Prozent der Internetnutzerinnen und -nutzer möchten explizit nicht, dass jemand nach ihrem Tod Zugriff auf ihre digitalen Inhalte hat. Und 40 Prozent wünschen, dass ihre Profile in sozialen Netzwerken auch nach ihrem Tod bestehen bleiben. Doch nur 3 Prozent haben bei Online-Diensten oder Netzwerken auch eingestellt, dass ihr Profil nach ihrem Tod in einen Gedenkzustand versetzt wird.
Unter denjenigen, die ihr digitales Erbe ganz oder teilweise geregelt haben, hat die große Mehrheit (78 Prozent) eine Vertrauensperson aus dem Umfeld benannt, die sich um den digitalen Nachlass und die Online-Accounts kümmern soll. Ein Drittel (34 Prozent) hat alle Zugänge und Passwörter für Hinterbliebene in einer Datei oder einer Notiz hinterlegt. Immerhin 15 Prozent haben testamentarisch vorgesorgt. Fast niemand (1 Prozent) nutzt eine kommerzielle Plattform oder App für die digitale Nachlassplanung. „Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes festgelegt ist, geht mit dem Erbe auch der Zugang zu digitalen Geräten und Konten über – und damit liegen alle Inhalte gegenüber den Erben offen“, erklärt Rohleder. „Man sollte sich rechtzeitig überlegen, ob man diese völlige Offenheit wirklich will.“
1. Persönliche Informationen
Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden Erbinnen und Erben Eigentümer aller Gegenstände der verstorbenen Person, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2018 beinhaltet dies auch den Zugang zu Accounts etwa in sozialen Medien. Es empfiehlt sich, bereits zu Lebzeiten eine Liste aller genutzten Geräte und Datenträger zu erstellen und festzuhalten, welche davon gelöscht, archiviert oder weitergegeben werden dürfen.
2. Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher
Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorbenen ein – auch, wenn es sich um kostenpflichtige Dienste handelt wie etwa ein Streaming-Abo. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben Erben in der Regel Sonderkündigungsrechte. In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen. Manche Anbieter bieten inzwischen eigene Nachlass- oder Inaktivitätsfunktionen, über die Nutzer festlegen können, was mit ihren Konten geschieht, wenn sie längere Zeit inaktiv sind.
3. Profile in sozialen Netzwerken
Hinterbliebene sollten die Betreiber von sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei einigen Plattformen ist es möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren darf. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen. Tipp: Wer mehrere soziale Netzwerke nutzt, sollte in einer digitalen Nachlassliste vermerken, welche Profile bestehen und wie damit verfahren werden soll (z. B. löschen, in den Gedenkzustand versetzen, verwalten lassen).
Grundlage der Angaben ist eine Umfrage, die Bitkom Research im Auftrag des Digitalverbands Bitkom durchgeführt hat. Dabei wurden 1.003 Personen in Deutschland ab 16 Jahren telefonisch befragt, darunter 917 Internetnutzerinnen und -nutzer. Die Befragung fand im Zeitraum von KW 33 bis KW 38 2025 statt. Die Gesamtumfrage ist repräsentativ. Die Fragestellungen lauteten: „Haben Sie Regelungen dafür getroffen, was mit Ihren digitalen Hinterlassenschaften nach Ihrem Tod geschehen soll?“, „Welche Bereiche Ihres digitalen Nachlasses haben Sie geregelt?“, „Auf welche Weise haben Sie Ihren Digitalen Nachlass geregelt?“ und „Welche der folgenden Aussagen zum digitalen Nachlass treffen auf Sie bzw. Ihrer Meinung nach zu bzw. nicht zu?“