
Stellungnahme zum Regierungsentwurf zur Umsetzung der Know-how-Richtlinie
Seit 2016 soll eine Know-how-Richtlinie einen europaweit einheitlichen Mindeststandard schaffen, um Geschäftsgeheimnisse vor dem rechtswidrigen Erwerb, der rechtswidrigen Nutzung sowie der rechtswidrigen Offenlegung zu schützen. Seit dem 11. Oktober 2018 wird im Bundestag der Regierungsentwurf eines „Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ („GeschGehG-E“) beraten, der diese Richtlinie in nationales Recht umsetzen soll. Bitkom begrüßt es, dass die Bundesregierung ein eigenes nationales Stammgesetz für Geschäftsgeheimnisse schaffen will und damit der wirtschaftlichen Bedeutung von Geschäftsgeheimnissen Rechnung trägt. Die Vorgaben der Know-how-Richtlinie werden an geeigneter Stelle konkretisiert, wohingegen sie an anderer Stelle mit der nötigen Flexibilität eins zu eins übernommen werden. Änderungsbedarf besteht nur vereinzelt:
- Positiv hervorzuheben ist, dass der Begriff des Geschäftsgeheimnisses entsprechend der Richtlinie legal definiert wird. Dabei begrüßt es Bitkom auch, dass das Erfordernis der „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ nicht weiter konkretisiert wird. Die allgemein gehaltene Formulierung ermöglicht es, flexibel eine Vielzahl von Einzelfällen unter das Gesetz subsumieren zu können.
- Die Definition des rechtsverletzenden Produkts hingegen überzeugt nicht vollends. Im Fall von Marketing darf mit dem rechtsverletzenden Produkt nicht das beworbene Produkt gemeint sein. Betrachtet man die Definition in Zusammenhang mit den Ansprüchen bei Rechtsverletzungen, muss klargestellt werden, dass in diesen Fällen Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung des beworbenen Produkts ausge-schlossen sind. Vielmehr kann in diesen Fällen nur eine Dienstleistung das rechts-verletzende Produkt sein.
- Die Inhaberschaft sollte nicht daran geknüpft werden, ob das Geschäftsgeheimnis auch genutzt und offengelegt werden darf. Wie auch in der Richtlinie sollte nur auf die rechtmäßige Erlangung und Kontrolle abgestellt werden. Der Lizenznehmer sollte nicht zwangsläufig in die Inhaberschaft aufgenommen werden. Hier sollten die jeweiligen Lizenzverträge maßgebend sein.
- Gewinnbringend ist, dass das sog. „Reverse Engineering“ grundsätzlich zulässig sein wird, da durch das Analysieren konkurrierender Produkte Innovationen gefördert werden können. Ein vertraglicher Ausschluss muss jedoch weiterhin möglich sein.
- Auch die Privilegierung von Whistleblowing begrüßt Bitkom. Das GeschGehG muss jedoch ein abgestuftes Schutzkonzept vorsehen, mit dem Unternehmen die Möglichkeit gegeben wird, ein intern verpflichtendes Schutzkonzept zu implementieren und damit frühzeitig einer nicht gerechtfertigten Rufschädigung des Unternehmens begegnen zu können.
- Eine sachlich ausschließliche Zuständigkeit der Zivilkammern der Landgerichte fördert auch den Geheimnisschutz im Gerichtsverfahren. Ordnungsgelder und Ordnungshaft müssen in ihrem Umfang einem sanktionierenden Charakter gerecht werden und einen effektiven Abschreckungseffekt erwirken.
Unsere detaillierte Stellungnahme zum Regierungsentwurf können Sie hier einsehen und herunterladen.
