
Am 10. Februar veröffentlichte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ein Positionspapier zur Anonymisierung und startete den öffentlichen Konsultationsprozess hierzu. Die Anonymisierung ist vor dem Hintergrund der strategischen Relevanz personenbezogener Daten für datengetriebene Geschäftsmodelle einerseits sowie für die sekundäre Nutzung im Rahmen der Digitalisierung anfallender (personenbezogener) Daten andererseits einer der zentralen Aspekte rund um die Anwendung der DS-GVO. Der Mehrwert anonymisierter Daten liegt auf der Hand: Im Bereich der Forschung, etwa für das Trainieren von Künstlicher Intelligenz (KI) oder für die Entwicklung von Produkten können auch ohne personenbezogene Daten signifikante Fortschritte erzielt werden. Diese sind essentiell für die Datenökonomie und damit auch für das Gelingen der deutschen und europäischen Datenstrategie.
Ohne mehr Praktikabilität und Klarstellungen liegt die (weitere) Zurückhaltung gegenüber Investitionen in Anonymisierungsverfahren auf der Hand und die Innovation treibende Kraft hinter der Implementierung datenschutzfreundlicher Verfahren wird gehemmt. Denn ohne ausreichende Gewissheit darüber, (i) wann ein anonymisiertes Datum nach Ansicht der Aufsichtsbehörden vorliegt, (ii) wie eine Anonymisierung im Einklang mit der DS-GVO erreicht werden kann und (iii) welche Eigenschaften eine zulässige technische Realisierung der Anonymisierung beinhaltet, werden Investitionsentscheidungen nicht getroffen werden.
Wir halten vor diesem Hintergrund einige Klarstellungen und Änderungen im Konsultationspapier sowie ausdefinierte Kriterien für notwendig, die den Anwendern bei der Beantwortung der Frage helfen, wann eine Anonymisierung vorliegt.
Unsere vollständige Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden.