Der Regelungsumfang von Art. 50 Abs. 4 KI-VO bezieht sich spezifisch auf KI-Systeme, die Bild-, Ton-, oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren, die ein Deepfake sind (Abs. 4 UAbs. 1) bzw. auf KI-Systeme, die Text erzeugen oder manipulieren, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (Abs. 4 UAbs. 2).
„(4) Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist. Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz festgelegten Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt."
Weitere Erläuterungen zu den Pflichten, Beispielfälle und Hinweise zur praktischen Umsetzung finden sich im Umsetzungsleitfaden (Schritt 5.2.5.).