
Positionspapier
Novelle des Arbeitszeitgesetzes
Nach dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18 CCOO) und dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden erfasst werden. Das Bundesarbeitsministerium arbeitet derzeit an einem Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, um die Vorgaben der gerichtlichen Entscheidungen umzusetzen.
Eine an die Anforderungen der digitalen Arbeitswelt ausgerichtete Novelle des Arbeitszeitgesetzes müsste insbesondere folgende Punkte angehen:
- Es wäre notwendig, vom Modell des Acht-Stunden-Arbeitstages auf eine Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden umzustellen – ohne, dass dies zu einer Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit führt.
- Abweichungen von der elfstündigen Ruhezeit sollten aufgrund von Tarifverträgen, Betriebs- oder Personalvereinbarungen oder auf Wunsch des Arbeitnehmenden möglich sein. Es sollte klargestellt werden, dass kurzzeitiges Arbeiten die Ruhezeit nicht unterbricht.
- Die Vertrauensarbeitszeit, wie sie derzeit in vielen Unternehmen gelebt wird, muss für eine breitere Gruppe von Arbeitnehmenden möglich bleiben und darf nicht auf Gleitzeit reduziert werden. Abweichungen von der Regelung müssen auch durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder auf der Grundlage von Individualvereinbarungen ermöglicht werden.
- Zumindest die im Koalitionsvertrag für das Jahr 2022 angekündigte Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung im Rahmen von sogenannten Experimentierräumen muss Teil der Novelle des Arbeitszeitgesetzes werden.
Das Positionspapier steht hier zum Download zur Verfügung.

Adél Holdampf-Wendel
Bereichsleiterin Future of Work und Arbeitsrecht
Bitkom e.V.
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