Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 vorgelegt. Mit § 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG soll darin ein besonderer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab für Betreiber von Rechenzentren eingeführt werden. Ziel ist es, die Standortkommunen stärker am Gewerbesteueraufkommen zu beteiligen. Diese Zielrichtung unterstützt Bitkom: Rechenzentren sind zentrale digitale Infrastrukturen, deren Ansiedlung mit lokalen Auswirkungen und Anforderungen verbunden ist. Eine stärkere Partizipation der Kommunen an der entstehenden Wertschöpfung kann die Akzeptanz für Ansiedlung und weiteren Ausbau erhöhen.
Anpassungsbedarf sehen wir beim leistungsbezogenen Maßstab. Der Entwurf will 90 Prozent des Gewerbesteuermessbetrags nach der vertraglich vereinbarten Netzanschlussleistung („Bestellleistung") verteilen – unabhängig davon, ob diese bereits in Anspruch genommen wird. Die reservierte Anschlussleistung kann dem tatsächlichen Ausbau jedoch erheblich vorauslaufen. Bitkom regt daher an, stattdessen auf die IT-Nennlast im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 abzustellen. Sie bildet die am Standort tatsächlich bereitgestellte Kapazität sachgerechter ab, ist unionsrechtlich bereits definiert und liegt über die Bau- und Genehmigungsunterlagen regelmäßig ohnehin bei der zuständigen Kommune vor.