

Drei Jahre hat man in Brüssel um eine europäische Urheberrechtsreform gerungen. Im April 2019 waren dann alle politischen Würfel gefallen:
Mit einer "Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt" werden u.a. Schrankenregelungen an die digitale Nutzung angepasst, ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt, die Haftungsregeln von Onlineplattformen verändert und das Urhebervertragsrecht harmonisiert. Mit der sogenannten „Online-SatKab-Richtlinie“ soll der europaweite Zugang zu audiovisuellen Inhalten verbessert werden.
Am 17. Mai 2019 wurden beide Richtlinien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Bis zum 7. Juni 2021 muss der deutsche Gesetzgeber die Richtlinien in nationales Recht umsetzten.
Informationen rund um die EU-Urheberrechtsreform und ihre Umsetzung in nationales Recht - von Presseinformationen über einen Podcast bis hin zu diversen Bitkom-Stellungnahmen – finden Sie hier.
Die Europäische Kommission hat am 14. September 2016 vier Regelungsvorschläge, zwei Richtlinien und zwei Verordnungen, zur Reform des europäischen Urheberrechts vorgelegt. Ziel dieser Regelungsvorschläge war es unter anderem, einen umfassenderen Online-Zugang zu Inhalten in der EU zu gewährleisten, Ausnahmeregelungen an das digitale und grenzüberschreitende Umfeld anzupassen und einen funktionsfähigen Markt für urheberrechtlich geschützte Werke zu schaffen. Besonders umstritten von den Regelungen ist die sogenannte Urheberrechtsrichtlinie und in dieser insbesondere Art. 15, der ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger vorsieht, und Art. 17, der eine Haftungsverschärfung für bestimmte Plattformen regelt.
In Artikel 15 geht es um die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechts, das es Presseverlagen ermöglichen soll, u.a. von Suchmaschinen eine Vergütung zu verlangen, wenn diese in ihren Sucherergebnissen auf Presseartikel verlinken. Art. 17 soll die Haftung von solchen Plattformen ausweiten, die Inhalte Dritter darstellen und durch Werbung monetarisieren.
Grundsätzlich ist eine Reform des europäischen Urheberrechts längst überfällig. So müssen Regelungen zur Rechteklärung bei der TV-Weitersendung dringend technologieneutral ausgestaltet werden. Auch ist es für die Umsetzung der europäischen und deutschen KI Strategie dringend geboten, das Text-and-Data-Mining mit einer entsprechenden Schrankenregelung erlaubnisfrei zu stellen. Ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage (Art. 15) und eine Haftungserweiterung für Plattformen (Art. 17) bewerten wir jedoch als höchst kritisch. Unsere Stellungnahmen zu den einzelnen Themen stehen auf dieser Seite zum Download bereit.