On-Demand-Ridesharing ist eine Ausprägung von Mobility-as-a-Service-Angeboten, die bedarfsgetrieben und ohne eigene Fahrzeuge auf Nutzerseite funktionieren. Die Nachfrage nach solchen Angeboten gebündelter Fahrten steigt aktuell. Eine ganze Reihe von neuen Angeboten wie Isartiger in München, MOIA in Hannover oder Berlkönig in Berlin unterstreicht das. Auch die Koalition aus CDU/CSU und SPD hat die Bedeutung solcher Dienste erkannt und im aktuellen Koalitionsvertrag eine Überarbeitung des für das Ridesharing relevanten Personenbeförderungsgesetzes festgeschrieben: „Wir werden das Personenbeförderungsgesetz mit Blick auf neue digitale Mobilitätsangebote modernisieren.“ (KoaV, Kap. IV.5 Abs. 2)
Im Dezember sind Vertreterinnen und Vertreter aus der Ridesharing-Branche auf der Plattform des Bitkom zusammengekommen, um aktuelle und zukünftige Rahmenbedingungen für Geschäftsmodelle rund um Ridesharing und neue Mobilität zu diskutieren.
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) stand dabei im Fokus. Der aktuelle Koalitionsvertrag weist an mehreren Stellen auf eine geplante Novelle des PBefG hin. Entlang dieser Vorhaben gibt es eine Reihe von Empfehlungen, die aus Sicht der Ridesharing-Branche.
„Wir werden das Personenbeförderungsrecht modernisieren und die Rahmenbedingungen für den öffentlichen Verkehr und neue Bedienformen im Bereich geteilter Nutzungen (Ride Pooling) an die sich ändernden Mobilitätsbedürfnisse der Menschen und neue technischen Entwicklungen anpassen.“ (KoaV, Kap. IX.7 Abs. 2)
Der Bitkom schlägt eine Konkretisierung des PBefG für Rideshaing und neue Mobilitätsdienste vor.
Aktuell unterscheidet das PBefG nach Linienverkehr (§§ 42 bis 45; z.B. Busse im ÖPNV) und Gelegenheitsverkehr (§§ 46 bis 50; z.B. Taxi, Mietwagen). In beiden Bereichen findet sich kein konkreter Rahmen für On-Demand-Ridesharing und weitere neue Mobilitätsdienste. Einzig die sogenannte „Experimentierklausel“ (§ 2 (7) PBefG) öffnet dieses Regelwerk für neue Angebote. Aktuelle Projekte zeigen: Genehmigungen für neue Mobilitätsdienste werden auch nach den bestehenden Regeln erteilt, jedoch sind diese stets an individuelle Vereinbarungen mit der jeweiligen Genehmigungsbehörde gekoppelt und damit lokal oder regional spezifisch.
Deshalb ist eine Aufnahme von Sharing- und On-Demand-Diensten ins PBefG geboten. Damit wird eine verlässliche Basis für solche Dienste geschaffen. Diese Basis muss dabei so flexibel sein, dass alle Arten neuer Mobilitätsdienste gleichermaßen berücksichtigt werden: Dazu gehören das Konzept der „virtuellen Haltstellen“ oder die Möglichkeit der Umwandlung von Linien in Bediengebiete. Die Experimentierklausel ist dabei zusätzlich beizubehalten.
„Neue plattformbasierte digitale Mobilitätsangebote brauchen eine rechtssichere Grundlage für ihre Zulassung. Dabei achten wir darauf, dass ein fairer Ausgleich (Level Playing Field) zwischen den unterschiedlichen Beförderungsformen gewahrt bleibt.“ (KoaV, Kap. IX.7 Abs. 2)
Der Bitkom schlägt eine Vereinheitlichung der Genehmigungspraxis auf Bundes-, Landes-, und Kommunalebene vor, damit neue Mobilitätsdienste einfacher ermöglicht werden.
Derzeit sehen sich Anbieter neuer Mobilitätsdienstleistungen der Herausforderung gegenüber, in jeder Stadt oder Kommune eine eigenständige Genehmigung einholen zu müssen. Unabhängig von dem dadurch verursachten enormen Verwaltungsaufwand, entstehen hierdurch unkalkulierbare Rechtsrisiken, da jede Behörde innovative Dienste unterschiedlich einordnen kann. Wir brauchen deshalb einen Genehmigungstatbestand für neue Mobilitätsangebote. Genehmigungen sollten dabei nicht nur transparent und bundesweit einheitlich erteilt werden, sondern auch auf umliegende Kommunen und Gemeinden übertragbar sein.
„Kommunen müssen entsprechende Steuerungsmöglichkeiten erhalten. Gute soziale Rahmenbedingungen zum Schutz der Beschäftigten sind […] dabei zentrale Voraussetzung. Sowohl der Taxi- wie auch der Mietwagenbetrieb soll von regulatorischen Entlastungen profitieren.“ (KoaV, Kap. IX.7 Abs. 2)
Der Bitkom schlägt vor, Entscheidungskompetenzen rund um die Zulassung neuer Mobilitätsdienste bei den Kommunen zu bündeln. Pooling von Fahrten soll ermöglicht, unökologische Leerfahrten vermieden werden.
Öffentlicher Verkehr wird meist von den Kommunen oder Städten organisiert. Verkehrsbetriebe sind oftmals in kommunaler Hand. Auf Basis kommunaler Verkehrspläne werden Bedarfe der Bürgerinnen und Bürger antizipiert und bedient. Um neue Mobilitätsangebote sinnvoll auch in bestehende Systeme integrieren zu können, ist eine Bewertung des bestehenden Systems und dessen Zusammenführung mit neuen Angeboten notwendig. Diese Aufgabe kann nur auf kommunaler oder städtischer Ebene bewältigt werden. Deshalb sollte der Aufgabenträger bestimmen, welche Systeme zulassungsfähig sind. So entsteht eine justiziable Genehmigungspraxis. Zudem wird der ländliche Raum gestärkt, da Zulassungsentscheidungen auf Basis von konkreten Bedarfen vor Ort erfolgen.
Speziell in ländlichen Räumen gibt es besondere Anforderungen an Mobilität. Wege sind oft weiter bei gleichzeitig weniger dichter Besiedelung. Vor diesem Hintergrund sollten die Rahmenbedingungen für den Mietwagenverkehr angepasst werden. Dazu gehört die Ermöglichung gepoolter Fahrten und die Abschaffung der Rückkehrpflicht zum Dienstsitz (§ 49 (7) PBefG), um ökologisch nachteilige und in ländlichen Regionen auch meist besonders lange Leerfahrten zu vermeiden. So entsteht ein faires Set an Regeln für alle Arten des Gelegenheitsverkehrs.
Der Bitkom schlägt vor, die weiteren Rahmenbedingen rund um den Marktzugang für Fahrer und die technische Ausstattung der Fahrzeuge zu prüfen und anzupassen.
Mietwagenunternehmer müssen derzeit eine umfangreiche Fachkundeprüfung ablegen. Diese umfasst bspw. in Berlin[1] Themengebiete wie Recht, Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens, technische Normen und technischen Betrieb oder grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr. Dabei ist es unerheblich, welchen Umfang die Tätigkeit als Mietwagenunternehmer hat. Um dieses Berufsfeld flexibler und attraktiver zu machen, kann die Notwendigkeit einer Fachkundeprüfung z.B. an Schwellenwerte gekoppelt werden. Geeignete Ansätze können der Umsatz des Unternehmers oder die Anzahl der Fahrten sein. Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG als Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht gibt hierfür einen guten Impuls.
Die Rahmenbedingungen und Vorgaben zu den Fahrzeugen selbst und deren Ausstattung sollten vor dem Hintergrund neuer digitaler Möglichkeiten ebenfalls überprüft und angepasst werden. Dazu gehört die Überarbeitung von Wegstreckenzähler- und Alarmanlagenpflicht. Neue smarte Lösungen wie eCall oder Dash-Buttons bieten hier adäquaten Ersatz. Ziel insgesamt muss sein, die Qualität der Services zu verbessern und das Vertrauen der Nutzer in neue Mobilitätsdienste zu erhöhen.
[1] Website der IHK Berlin: https://www.ihk-berlin.de/pruefungen_lehrgaenge/pruefungen/Sach-_und_Fachkundepruefung/HTML-Verlinkungen_Verkehr/Fachkunde_Taxi_und_Mietwagenverkehr/2265100#titleInText0; Abruf am 20.12.2018