Nachdem das Bundesverfassungsgericht und der EuGH die deutsche Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt haben, ist der Gesetzgeber gefordert, Rechtssicherheit zu schaffen – sowohl für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten als auch für deren Kundinnen und Kunden. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir den Referentenentwurf aus Februar 2026, der die Aufhebung der bisherigen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung vorsieht. Jedoch müssen Beginn und Dauer der Speicherpflicht so ausgestaltet sein, dass es nicht zu einer faktisch längeren Speicherung als die drei Monate kommt. Zudem ist eine für die Unternehmen angemessene Umsetzungsfrist zu gewährleisten.
Das Bundeskabinett hat am 22. April 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren beschlossen. Bitkom begrüßt grundsätzlich den Regierungsentwurf, insbesondere die angepasste Formulierung zu Beginn und Dauer der Speicherpflicht. Dadurch ist nun gewährleistet, dass die Speicherung nicht länger als die avisierten drei Monate andauert und die Regelung mit den Vorgaben des EuGH vereinbar ist. Jedoch ist die Implementierungszeit von sechs Monaten nach wie vor klar zu kurz bemessen und für die betroffenen Unternehmen nicht umsetzbar.
Unsere vollständigen Stellungnahmen finden Sie hier zum Nachlesen.