Alle Zahlen auf einen Blick?
Hier findest du eine Übersicht der Wertegrenzen aller Bundesländer inklusive der gültigen Rechtsquellen zum Download.
Methodik
Die Vergabe-Landkarte zeigt, wie Startup-freundlich die Beschaffung der Bundesländer ist. Kern der Bewertung ist die Wertgrenze für Direktaufträge (UVgO), denn sie entscheidet, bis zu welchem Schwellenwert Behörden ohne langwieriges Verfahren direkt beauftragen können. Für Startups ist das häufig der praktikabelste Einstieg: Pilotprojekte und Proof of Concepts lassen sich schneller starten, Bürokratie sinkt, und frühe Referenzen im öffentlichen Sektor werden möglich. Darüber hinaus bewerten wir geschaffene Strukturen innerhalb des öffentlichen Sektors, die darauf abzielen, Startups schneller an die Verwaltung zu bringen. Zusätzlich werden je Land Verhandlungsvergabe und beschränkte Vergabe angezeigt, um die weiteren Spielräume in der Praxis einzuordnen.
Neben der Direktauftragsschwelle gibt es einzelne, klar gekennzeichnete Konstellationen, in denen nicht die Wertgrenze, sondern besondere Regelungen den Zugang für Startups erleichtern und in diesem Zusammenhang besonders zu begrüßen sind. Diese Fälle werden separat ausgewiesen.
Die gesamte Bitkom-Einordnung zu diesem Thema ist hier zu finden.
Direktauftrag. Beauftragung ohne förmliches Vergabeverfahren. Geringe Formalitäten, kurze Durchlaufzeiten. Für Startups oft der Erstauftrag oder ein Proof of Concept. Maßgeblich für die Farbe in der Karte.
Verhandlungsvergabe. Auswahl weniger Anbieter mit Verhandlung. Mehr Formalien als beim Direktauftrag, aber schneller und flexibler als offene Verfahren. Wichtig für Anschlussaufträge und Skalierung nach einem Pilotprojekt.
Beschränkte Vergabe. Verfahren mit Einladung einer begrenzten Zahl von Bietern. Mehr Wettbewerb und Dokumentation, dafür weniger offen als eine europaweite Ausschreibung.
Die Erhöhung von Schwellenwerten muss immer mit Augenmaß erfolgen, um fundamentale Grundsätze des Vergaberechts (ins. Wettbewerb und Transparenz) nicht ad absurdum zu führen. Aus diesem Grund sollten innovationsfreundliche Verfahren öffentlichen Auftraggebern generell für die Beschaffung innovativer Leistungen offenstehen und nicht nur für Startups. Der Innovationscharakter sollte aus Sicht des Bitkom über den Einsatz neuer Technologien und dem Ziel der Modernisierung und Digitalisierung definiert sein. Um einem Missbrauch der Möglichkeit der Direktvergaben vorzubeugen, sollte grundsätzlich eine entsprechende Einheit in den Verfahrensprozess mit einbezogen werden, die den Innovationscharakter beurteilen kann (analog einer Einheit wie GovTecHH in Hamburg).
Die gesamte Bitkom-Einordnung zu diesem Thema ist hier zu finden.
Warum Direktauftrag, Verhandlungsvergabe & beschränkte Vergabe?
Sie bilden den für Startups relevanten „Einstiegs- und Skalierungspfad“ ab, sind bundesweit rechtlich klar definiert und zwischen Ländern gut vergleichbar. Weitere Verfahrensvarianten hängen stark von Kontext und Anwendungspraxis ab und werden hier deshalb nicht gesondert aufgeführt.
Die Farben Gelb und Rot richten sich nur nach dem Schwellenwert für Direktaufträge in Euro. Die Farbe Grün markiert besonders Startup-freundliche Vergabemöglichkeiten und Sonderfälle.
Grün: besonders Startup-freundlich (Sonderfälle)
-> Hamburg: Vereinfachter Zugang aufgrund dedizierter Anlaufstelle für Startups, die mit der Verwaltung zusammenarbeiten wollen. Unter der Voraussetzung, dass die landeseigene Venture Client-Einheit GovTecHH am Vergabeverfahren beteiligt ist und der Auftragsgegenstand den Einsatz neuer Technologien zur Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung zum Inhalt hat, greift eine Experimentierklausel in der Hamburger Vergaberichtlinie, die es ermöglicht bei einem Auftragswert von bis zu 100.000€ nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Das kommt in der Praxis einem Direktauftrag nahe.
-> Baden-Württemberg: Direktvergabe an Startups bis zum EU-Höchstschwellenwert
Gelb: Direktauftrag über 20.000 Euro
Rot: Direktauftrag unter oder gleich 20.000 Euro
Zugleich gilt: Direktaufträge brauchen klare Leitplanken, damit Wettbewerb und Chancengleichheit gewahrt bleiben. Deshalb markieren wir Startup-freundliche Sonderregelungen wie das Hamburger Modell mit Venture-Client-Einheit, die Geschwindigkeit mit Marktöffnung verbinden – durch Markterkundung, nachvollziehbare Dokumentation und eine innovationsbezogene Prüfung. So wird der Direktauftrag zum beschleunigten, fairen Einstieg – nicht zum exklusiven Shortcut.
Die vorliegende Karte bildet ausschließlich die Länderebene ab, da sie eine Vergleichbarkeit der Bundesländer anstrebt. Die kommunale Ebene wird nicht dargestellt.
Hintergrund: Kommunale Regelungen variieren stark und würden die Vergleichbarkeit der Länder einschränken. Auch in Fällen mit abweichenden kommunalen Schwellen bleibt der Vergleichsmaßstab das Bundesland.
Die Karte bietet Orientierung und Transparenz. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtsquellen in ihrer aktuellen Fassung vom 11.12.2025.
Amtliche Landeserlasse, Verwaltungsvorschriften und Verordnungen. Rechtsquelle und Stand sind je Land hinterlegt.
Die Daten werden fortlaufend gepflegt und bei Änderungen der Wertgrenzen mit Datum aktualisiert.
Stand der Methodik und Datenanzeige: 15.12.2025.
Die Karte dient ausschließlich der allgemeinen Information und ist unverbindlich. Die Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt; eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Besonderheiten des Einzelfalls bleiben unberücksichtigt. Die Nutzung erfolgt in eigener Verantwortung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtsquellen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Änderungen vorbehalten. Die Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Stand der Methodik und Datenanzeige: 15.12.2025