Mit einem am 17. Juli 2020 veröffentlichten Beschluss vom 27. Mai 2020 hat das Bundesverfassungsgericht wesentliche Regelungen der Vorschriften zur Bestandsdatenauskunft im Telekommunikationsgesetz sowie im Bundeskriminalamtsgesetz, im Bundespolizeigesetz, im Zollfahndungsdienstgesetz sowie in den Nachrichtendienstgesetzen des Bundes für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 20212 gesetzt. In der Folge hat der Bundespräsident die Ausfertigung der Novelle des Zollfahndungsdienstgesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus der Hasskriminalität ausgesetzt, da beide Gesetze Vorschriften enthalten, die inhaltlich mit den für verfassungswidrig erklärten Vorschriften übereinstimmen. Um ein rasches Inkrafttreten dieser beiden Gesetze zu ermöglichen, ist eine zeitnahe Anpassung der Vorschriften zur Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erforderlich. Dazu hat das BMI den vorliegenden Entwurf erarbeitet.
Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass nun für die Beauskunftung von Bestandsdaten in den Abruf- wie auch Übermittlungsbefugnissen verhältnismäßige Rechtsgrundlagen mit prozeduralen Sicherungen und expliziten Eingriffsschwellen vorgesehen sind. Problematisch ist im Entwurf, dass Gefahrenabwehr und Strafverfolgung nicht mehr trennscharf unterschieden werden – diese müssen aber getrennt gesehen und geregelt und dürfen nicht vermischt werden. Außerdem sehen wir noch weiteren Anpassungsbedarf, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vollumfänglich umzusetzen.