Bitkom begrüßt das Ziel der EmpCo-Richtlinie, Verbraucherinnen und Verbraucher mit verlässlichen Informationen vor irreführenden umweltbezogenen Aussagen („Greenwashing“) zu schützen. Der vorliegende Referentenentwurf des BMJV zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt diesen Ansatz grundsätzlich auf sinnvolle Weise um. Besonders zu begrüßen ist die grundsätzliche Orientierung an einer 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie – weitergehende nationale Vorgaben („Gold-Plating“) sollten jedoch konsequent vermieden werden.
In diesem Zusammenhang unterstützt Bitkom auch ausdrücklich die (teilweise) Ankündigung der EU-Kommission, den Vorschlag für eine separate Green Claims-Richtlinie zurückzuziehen. Die dort vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen – etwa eine umfassende ex-ante-Verifizierung aller umweltbezogenen Aussagen – wären weder praktikabel noch zielführend. Die EmpCo-Richtlinie stellt aus Sicht der Digitalwirtschaft einen ausgewogenen Regulierungsrahmen dar, der zusätzlichen Aufwand ohne klaren Mehrwert überflüssig macht.
Gleichzeitig enthält der Referentenentwurf einige Regelungen, die über das Ziel der Richtlinie hinausgehen oder erhebliche Rechtsunsicherheit schaffen. Dies betrifft unter anderem die Auslegung „allgemeiner Umweltaussagen“ und die unklare Abgrenzung von Nachhaltigkeitssiegeln. Auch die neue Definition des Warenbegriffs sowie die Ausweitung der Bußgeld- und Schadensersatzregelungen über das Maß der Richtlinie hinaus sind aus Bitkom-Sicht kritisch zu bewerten.
Besonders problematisch ist das Fehlen einer Übergangsregelung für bereits produzierte oder verpackte Waren. Ohne einen Abverkaufszeitraum droht die Unverkäuflichkeit vorhandener Lagerbestände – mit potenziell unnötiger Ressourcenvernichtung. Bitkom empfiehlt daher dringend eine pragmatische Lösung, die neue Anforderungen ausschließlich auf nach dem Stichtag produzierte Waren anwendet.
Positiv hervorzuheben ist, dass der Entwurf die Geltung der neuen Vorgaben grundsätzlich auf das Verhältnis zu Verbrauchern begrenzt. Diese Klarstellung sollte jedoch durchgehend im Gesetzestext verankert werden – auch hinsichtlich der Nutzung von Nachhaltigkeitssiegeln im B2B-Bereich. Zudem regen wir dringend an, das Verhältnis zum Markenrecht – insbesondere bei Gewährleistungsmarken – eindeutig zu klären.