Der vorgeschlagene Gesetzestext zum § 113 TKG dient im Wesentlichen der Umsetzung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht hatte in seiner Entscheidung vom Februar 2012 festgestellt, dass die Norm eine bloße Öffnungsklausel für die Übermittlung der Daten durch einen TK-Provider an eine zuständige Stelle ist. Für den Datenabruf im konkreten Einzelfall bedarf es demnach zusätzlich einer eigenen fachrechtlichen ggf. landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage (sog. „Doppeltürenmodell“).
Künftig soll § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG den TK-Diensteanbietern erlauben, Daten aus Vertragsverhältnissen (§ 95 TKG) sowie solche Daten, die im Hinblick auf Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden erhoben und gespeichert werden (§ 111 TKG), für die Zwecke von Auskunftsersuchen zu verwenden. Darüber hinaus erlaubt § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG-E die Beauskunftung von Zugangscodes zu Endgeräten etc. Schließlich sieht § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG-E auch die Auskunft von Inhabern von IP-Adressen unter vorheriger automatisierter Auswertung von Verkehrsdaten vor. In diesem Zusammenhang sind alle unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
Die (bundesrechtlichen) fachrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen für den Abruf dieser Daten finden sich in dem neuen § 100j StPO-E sowie in weiteren Sicherheitsgesetzen, die nunmehr ausdrücklichen Bezug auf die Möglichkeit der Bestandsdatenauskunft nehmen. Darunter ist nunmehr auch das Bundespolizeigesetz. Für die Abfrage von Zugangscodes und IP-Adress-Inhabern sind jeweils besondere Voraussetzungen vorgesehen. Die Durchführung entsprechender Klarstellungen auf Ebene der Landesgesetze bleibt den Ländern überlassen.
Nach Auffassung des Bitkom stellt der vorliegende Gesetzesentwurf eine konsequente Umsetzung des vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen „Doppeltürenmodells“ dar. Der Entwurf enthält zahlreiche Klarstellungen und damit eine Kodifizierung der vielfach bereits gelebten Praxis. So ist es besonders begrüßenswert, dass viele der Anforderungen des bestehenden § 113 TKG in der Entwurfsfassung übersichtlicher wiedergegeben werden. Daneben besteht nach Auffassung des Bitkom in einigen Teilen aber noch Überarbeitungs- bzw. Klarstellungsbedarf.