Nachdem das Bundesverfassungsgericht und der EuGH die deutsche Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt haben, ist der Gesetzgeber gefordert, Rechtssicherheit zu schaffen – sowohl für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten als auch für deren Kundinnen und Kunden. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir den Referentenentwurf, der die Aufhebung der bisherigen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung vorsieht. Jedoch müssen Beginn und Dauer der Speicherpflicht so ausgestaltet sein, dass es nicht zu einer faktisch längeren Speicherung als die drei Monate kommt. Zudem ist eine für die Unternehmen angemessene Umsetzungsfrist zu gewährleisten.
Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie hier.