Hinweise zum Kartellrecht

»Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.«

§ 1 GWB

Grundsätzlich zulässig ist der Austausch über:

  • aktuelle Gesetzesvorhaben und deren Folgen für die Beteiligten

  • Diskussionen über Aktivitäten der Interessenvertretung

  • allgemeine wirtschaftliche, politische und technologische Entwicklungen

  • Branchenüberblicke (Voraussetzung: Aggregierung erfolgte durch neutralen Dritten, Ergebnis ist anonymisiert und nicht re-individualisierbar)​

  • frei zugängliche Informationen und Daten (z.B. von Behörden, Marktforschungsinstituten)

Unzulässig ist der Austausch zu unternehmensbezogenen Informationen wie:

  • Preise, Preisbestandteile, Rabatte, Preisstrategien und -kalkulationen sowie geplante Preisänderungen

  • Wettbewerblich relevante vertragliche Regelungen aus Verträgen mit Kunden und Lieferanten

  • Unternehmensstrategien und zukünftiges Marktverhalten, geplante Investitionen, interne Forschungsprojekte, Gewinne, Gewinnprognosen

  • Marktanteile, Absatz- und Umsatzzahlen, Quoten und Kapazitäten

  • Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an Ausschreibungen, Konditionen von Ausschreibungen

  • Aufteilung von Märkten oder Bezugsquellen nach Räumen oder Kunden, Informationen über Belieferung bzw. Nichtbelieferung bestimmter Kunden, Boykotte und Aufrufe zu Boykotten​​