In einem Satz: Elektronische Signaturen sind der elektronische Ersatz der handschriftlichen Unterschrift.
Elektronische Signaturen dienen dazu, elektronische Daten einer natürlichen Person zuzuordnen und den Nachweis zu erbringen, dass diese Daten nach der Signatur nicht mehr verändert wurden. Zu diesem Zweck muss die natürliche Person über ein eigenes Zertifikat mit entsprechenden persönlichem Schlüssel verfügen. Dieses Zertifikat ist so zu schützen, dass der persönliche Schlüssel nur von dieser Person verwendet werden kann. Zur Speicherung des persönlichen Schlüssels bedarf es einer zertifizierten sichern Signaturerstellungseinheit.
Die privaten Schlüssel, auch von qualifizierten Zertifikaten, müssen sich nicht mehr im persönlichen Besitz des Schlüsselinhabers befinden (persönliche Smartcard) wie dies noch im Signaturgesetz vorgesehen hatte. Sie können auch auf einem Hardware Security Modules (HSM), welches unter der Kontrolle eines Vertrauensdiensteanbieter befindet, gespeichert sein (Quelle: Anhang II Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten). Signaturen die auf Basis von qualifizierten Zertifikaten erstellt werden, kommen gemäß der eIDAS Verordnung einer händischen Unterschrift gleich (Artikel 25 Abs. 2 eIDAS VO). Einsatz: Die elektronische Signatur ersetzt handschriftliche Unterschrift eines Menschen und beruht auf einem Zertifikat, das einen Menschen identifiziert. Mit der elektronischen Signatur werden elektronische Daten zur persönlichen Willenserklärung. Die elektronische Signatur eignet sich daher z.B. für individuelle Erklärungen, Anträge oder Formulare.