Der Bitkom e.V. und die Bitkom Servicegesellschaft mbH, Albrechtstr. 10, 10117 Berlin (im Folgenden gemeinsam: „Bitkom“) richten Konferenzen, Executive Events und andere physische, virtuelle oder physisch-virtuelle (hybride) Veranstaltungen unterschiedlicher Art und Zielsetzung aus (nachfolgend „Veranstaltungen“ bzw. „Veranstaltung“).
Bitkom bietet natürlichen Personen (nachfolgend: „Speaker“) die Möglichkeit, sich durch Redebeiträge, Vorträge, Präsentationen, durch die Teilnahme an Paneldiskussionen, oder auf andere Art und Weise an Veranstaltungen zu beteiligen (nachfolgend: „Vortrag“). Durch das vollständige Eintragen aller erforderlichen Angaben in dem von Bitkom zur Verfügung gestellten Speakerformular (online / per E-Mail), dem Akzeptieren dieser Allgemeinen Bedingungen für Speaker (im Folgenden: „ABS“) sowie dem anschließenden Absenden des Formulars / der E-Mail kommt zwischen dem Speaker1 und der Bitkom-Gesellschaft, die die entsprechende Veranstaltung ausrichtet (Bitkom e.V. bzw. Bitkom Servicegesellschaft mbH) eine wirksame Speakervereinbarung zustande. Gegenstand und Inhalt der Speakervereinbarung sind neben den Angaben im Speakerformular auch die vor und nach Abschluss der Speakervereinbarung kommunizierten Details zur Veranstaltung. Soweit sich aus dem Speakerformular oder den Umständen nichts anderes ergibt, wird – auch wenn der Speaker regelmäßig bei Bitkom-Veranstaltungen auftritt – die Speakervereinbarung stets jeweils nur für eine Veranstaltung abgeschlossen. Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Speakervereinbarung in jedem Fall nicht begründet.
Diese ABS sind Grundlage und wesentlicher Vertragsbestandteil der Speakervereinbarung. Diese ABS gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen finden keine Anwendung und werden hiermit ausgeschlossen. Solche Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen Bitkom nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch für den Fall, dass die entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden Bedingungen für den Widerspruch eine besondere Form vorschreiben.
Vereinbaren Bitkom und der Speaker (nachfolgend: „die Parteien“) in der Speakervereinbarung abweichende Bedingungen, so haben diese Vorrang vor solchen Regelungen dieser ABS, von denen sie tatsächlich abweichen. Die übrigen Regelungen dieser ABS bleiben hiervon unberührt und gelten entsprechend.
Der Speaker verpflichtet sich, im Rahmen der jeweiligen Thematik einen – soweit nicht anders vereinbart – neutralen, anbieter- und produktunabhängigen fachlichen Vortrag zu halten. Vorgetragene oder vermittelte Inhalte dürfen nicht vorrangig dem Zweck der Unterstützung wirtschaftlicher Eigeninteressen, der Vermarktung des Speakers oder des von ihm vertretenen Unternehmens dienen.
Der Speaker wird den Vortrag sowohl inhaltlich als auch in der Vortragsweise sachlich halten und sich hierbei jeglichen Äußerungen enthalten, die nach dem Ermessen von Bitkom anstößig, schädlich, illegal oder für die Teilnehmenden der Veranstaltung ungeeignet sind.
Der Speaker stellt Bitkom alle für die Veranstaltung erforderlichen Informationen und Inhalte, wie z.B. Angaben zur Person des Speakers, sein Foto, Titel des Vortrags, Abstract sowie Präsentationsunterlagen insbesondere zur Vorbereitung und Bewerbung der Veranstaltung vollständig, unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung.
Organisatorische Vorgaben durch Bitkom zur erfolgreichen Durchführung der Veranstaltung wie z.B. Technikchecks, zeitliche Vorgaben zum Erscheinen vor Ort sowie inhaltliche Ziele des Bitkom hat der Speaker zu beachten.
Die konkrete Ausgestaltung des Vortrags verantwortet der Speaker unbeschadet vorstehender Regelungen weisungsfrei.
Der Speaker hat den Vortrag höchstpersönlich zu halten. Er hat das Vortragsthema im vereinbarten Umfang und in der vereinbarten Weise zu behandeln und darf davon nicht ohne Zustimmung des Bitkom davon abweichen.
Sollte es dem Speaker aus dringenden Gründen nicht möglich sein, den Vortrag zu halten oder ergeben sich sonstige Abweichungen zum geplanten Ablauf der Veranstaltung (Krankheit, Verkehrsbehinderungen u.a.) hat der Speaker Bitkom hierüber unverzüglich zu informieren und ggf. einen Ersatz-Speaker vorzuschlagen.
Bitkom verpflichtet sich, dem Speaker den in der Speakervereinbarung vereinbarten Slot in der Veranstaltung zur Präsentation seines Vortrags einzuräumen.
Bitkom wird entsprechend der Regelungen der Speakervereinbarung den Vortrag des Speakers bekanntmachen – insbesondere durch Veröffentlichung des Fotos, Namens sowie Titel des Vortrags auf der Veranstaltungswebsite.
Soweit nicht anders vereinbart, ist eine über die Präsentation des Speakers hinausgehende Vergütung, die Erstattung von Fahrtkosten oder sonstigen Aufwendungen des Speakers durch Bitkom nicht geschuldet.
Bitkom ist berechtigt, die Durchführung der Veranstaltung aus wichtigem Grund zu verlegen, zu kürzen und zeitweise ganz oder teilweise zu schließen bzw. abzusagen. Entfällt infolgedessen der Vortrag des Speakers, so ist Bitkom verpflichtet, dem Speaker dies unverzüglich mitzuteilen.
Bitkom ist berechtigt, die Veranstaltung in einem anderen Format als geplant durchzuführen (zum Beispiel als Online-Format). Bitkom wird dem Speaker die Änderung des Formats rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn mitteilen. Eine solche Änderung stellt keinen Kündigungsgrund dar und lässt die Pflicht des Speakers zur Präsentation seines Vortrages unberührt.
Der Speaker erklärt sich damit einverstanden, dass sein Vortrag einschließlich aller präsentierten Inhalte live auf der Veranstaltungswebsite sowie auf Social Media-Kanälen gestreamt, aufgezeichnet und anschließend zum dauerhaften Abruf auf der Veranstaltungswebsite sowie in Social-Media-Kanälen veröffentlicht wird.
Der Speaker räumt Bitkom an den vorab zur Verfügung gestellten Inhalten (wie z.B. Foto, Abstract, Präsentationsunterlagen) sowie am Vortrag und dessen Aufzeichnung (nachfolgend insgesamt: „Lizenzgegenstände“) ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, übertragbares, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes Recht ein, die Lizenzgegenstände in allen bekannten und unbekannten Formen zu nutzen und zu verwerten und Dritten daran zeitlich befristet oder dauerhaft weitere Nutzungsrechte einzuräumen. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht von Bitkom, die Lizenzgegenstände auf digitalen oder analogen Medien zu vervielfältigen, im In- und Ausland auf digitalen oder analogen Medien - entgeltlich oder unentgeltlich - ganz oder teilweise zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben, auf Webseiten und in Social Media-Kanälen öffentlich zugänglich zu machen, auf beliebigen stationären oder tragbaren Endgeräten ganz, teilweise oder in Form einer Zusammenfassung zum Abruf und zur Speicherung bereitzustellen und anzuzeigen. Das Nutzungsrecht umfasst auch das Recht, die Lizenzgegenstände zu bearbeiten, umzugestalten und zu übersetzen oder bearbeiten zu lassen, sofern dies keine Entstellung der Lizenzgegenstände zur Folge hat, sowie sie zu veröffentlichen und zu verwerten.
Der Speaker stellt Bitkom das Logo des Unternehmens / der Organisation, die der Speaker vertritt zur Verfügung und räumt Bitkom daran ein nicht-ausschließliches, zeitlich begrenztes, auf verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG und Subunternehmer übertragbares, räumlich unbeschränktes, unentgeltliches und mit einer Frist von zwei Wochen widerrufliches Recht ein, das Logo im Zusammenhang mit der Bewerbung und Durchführung der Veranstaltung während der Dauer dieses Vertrages und einer angemessenen Zeit der Nachberichterstattung, längstens jedoch bis zwölf Monate nach dem Ende der Veranstaltung zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht von Bitkom, das Logo auf digitalen oder analogen Medien zu vervielfältigen, es im In- und Ausland auf digitalen oder analogen Medien zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben, insbesondere es auf Websites zur Veranstaltung und in Social Media-Kanälen öffentlich zugänglich zu machen sowie in Printmedien (z.B. Flyer, Tageszeitungen) abdrucken zu lassen. Bitkom wird an dem Logo ohne vorherige Erlaubnis des Speakers keine Veränderungen vornehmen, die über eine proportionale Skalierung hinausgehen.
Der Speaker versichert, dass durch die Nutzung der Lizenzgegenstände durch Bitkom keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Speaker stellt Bitkom von allen Forderungen Dritter wegen der Benutzung der Lizenzgegenstände auf erstes Anfordern frei. Der Speaker wird Bitkom bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützen, insbesondere die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und die erforderlichen Erklärungen abgeben, sowie sämtliche Bitkom entstandenen Schäden, sowie angemessene Kosten und Aufwendungen, einschließlich Rechtsverteidigungskosten, ersetzen.
Die Parteien sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die sie bei Durchführung der Speakervereinbarung erhalten, Stillschweigen zu bewahren und geeignete Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen. Der Empfänger wird alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Geheimhaltung der überlassenen Informationen sicherzustellen. Als vertraulich gelten hierbei die Inhalte der Speakervereinbarung sowie alle Informationen, die als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten oder ein erkennbares Interesse der bekanntgebenden Partei an einer Geheimhaltung der in Rede stehenden Informationen besteht. Informationen sind nicht vertraulich, die der empfangenden Partei bei Erhalt der Information bereits bekannt waren oder der Öffentlichkeit allgemein zugänglich oder bekannt sind oder von der Partei, aus deren Bereich sie stammen, ausdrücklich schriftlich von der Vertraulichkeit ausgenommen wurden. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit sind ebenfalls solche Informationen ausgenommen, die die empfangende Partei aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung oder nach den Regelungen der Speakervereinbarung offenbaren muss oder wenn nach § 5 GeschGehG ein Recht zur Offenbarung besteht.
Die Speakervereinbarung endet nach dem Abschluss der Veranstaltung. Die Regelungen der Speakervereinbarung, die ausdrücklich oder stillschweigend über die Beendigung hinaus gelten (z.B. zur Dauer der Nutzung der Lizenzgegenstände, zur Vertraulichkeit), bleiben hiervon unberührt.
Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
a) wenn eine Partei schuldhaft gegen die ihr obliegenden wesentlichen Pflichten aus der Speakervereinbarung oder gegen gesetzliche Vorschriften, die für die Durchführung der Speakervereinbarung unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind, verstoßen hat und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos und der zur Kündigung berechtigten Partei nicht zumutbar ist,
b) wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahrens eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird,
c) wenn ein Fall von höherer Gewalt gegeben ist. Höhere Gewalt liegt u.a. dann vor, wenn ungeachtet behördlicher Untersagungen oder Weisungen die gefahrenfreie Durchführung der Veranstaltung nicht mehr gewährleistet oder der Veranstaltungszweck nicht mehr erreicht werden kann (z.B. Überschwemmungen, Unwetter, politische Unruhen, Ausschreitungen, Gefahr der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, Eintritt einer politischen Krisensituation, Absage wichtiger Speaker, bundesweite Streiks).
Die Kündigung bedarf der Textform.
Bitkom haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen
a) für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Bitkom, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
b) für Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz sowie
c) für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder im Fall einer Garantie.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet Bitkom nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Zwecks der Speakervereinbarung von besonderer Bedeutung ist (»Kardinalpflicht«). Dabei handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Speakervereinbarung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Speaker regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Eine weitergehende Haftung von Bitkom ist ausgeschlossen; dies gilt auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des Bitkom ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.
Sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche des Speakers gegenüber Bitkom verjähren in 12 Monaten, es sei denn sie beruhen auf einem vorsätzlichen Handeln der gesetzlichen Vertreter von Bitkom, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner Beschäftigten. Gleiches gilt für Direktansprüche gegenüber den vorgenannten Personen.
Änderungen und Ergänzungen der Speakervereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Textform.
Bitkom behält sich vor, diese ABS zu ändern. Im Falle einer wesentlichen Änderung der ABS wird Bitkom dem Speaker die Änderungen der ABS in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilen („Änderungsmitteilung“). Die Änderungen werden gegenüber dem Speaker wirksam und die Speakervereinbarung wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt, wenn der Speaker diesen Änderungen nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung durch Mitteilung in Textform ggü. Bitkom widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Auf die vorgenannte Folge eines unterbliebenen Widerspruchs wird Bitkom den Speaker in der Änderungsmitteilung hinweisen.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder in Zusammenhang mit der Speakervereinbarung unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht). Gerichtsstand ist Berlin.
Für den Fall, dass eine der Bestimmungen der Speakervereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollte, berührt dies die Gültigkeit der Speakervereinbarung als Ganzes sowie der übrigen Bestimmungen nicht.
Unbeschadet des Willens der Parteien, die Gültigkeit der Speakervereinbarung als Ganzes sowie der übrigen Bestimmungen unberührt zu lassen, verpflichten sich die Parteien, nichtige, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften durch solche, die dem Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommen, zu ersetzen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Speakervereinbarung, einschließlich seiner Bestandteile und Grundlagen, sich als lückenhaft erweist. In diesem Fall ist die Regelung zu treffen, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die fehlende Regelung von vornherein bei Abschluss der Speakervereinbarung berücksichtigt hätten.