Der Bitkom e.V., Albrechtstr. 10, 10117 Berlin (im Folgenden: „Bitkom“) veranstaltet Konferenzen, Executive Events und andere physische, virtuelle oder physisch-virtuelle (hybride) Veranstaltungen (nachfolgend „Veranstaltungen“ bzw. „Veranstaltung“).
Bitkom bietet Unternehmen (nachfolgend: „Partner“) verschiedene Möglichkeiten an, Veranstaltungen mit einem finanziellen Beitrag zu unterstützen. Finanzielle Beiträge dienen der Deckung der Kosten und tragen maßgeblich zum Gelingen und zur Durchführung der Veranstaltungen bei. Ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen Bitkom und dem Partner für eine Veranstaltung (nachfolgend: „Finanzierungsvertrag“) kommt durch Annahme eines individuell von Bitkom erstellten Angebots zustande.
Diese Allgemeinen Bedingungen für Veranstaltungen (im Folgenden: „ABV“) sind Grundlage und wesentlicher Vertragsbestandteil des Finanzierungsvertrages. Diese ABV gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Partners finden keine Anwendung und werden hiermit ausgeschlossen. Solche Bedingungen des Partners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen Bitkom nicht ausdrücklich widerspricht, Zahlungen des Partners vorbehaltlos annimmt oder die Leistungen widerspruchslos erbringt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Partner für den Widerspruch eine besondere Form vorgeschrieben hat.
Diese ABV finden nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung.
Vereinbaren Bitkom und der Partner (nachfolgend: „die Parteien“) im Finanzierungsvertrag abweichende Bedingungen, so haben diese Vorrang vor solchen Regelungen dieser ABV, von denen sie tatsächlich abweichen. Die übrigen Regelungen dieser ABV bleiben hiervon unberührt und gelten entsprechend.
Der Partner verpflichtet sich, den im Finanzierungsvertrag vereinbarten Beitrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung an den Bitkom zu zahlen (im Folgenden: „Finanzierungsbeitrag“).
Sofern im Finanzierungsvertrag nicht anders vereinbart, tragen die Parteien die ihnen entstehenden Kosten der An- und Abreise, Übernachtungskosten sowie weitere in Durchführung des Finanzierungsvertrages entstehenden Aufwendungen selbst.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Rechnungen auch elektronisch übermittelt werden können. Sofern die Rechnungsanschrift von der Vertragsanschrift abweicht, für die Rechnungsstellung zusätzliche Informationen (Kostenstelle, Bestellnummer, etc.) erforderlich sind oder ein elektronischer Rechnungsversand erfolgen kann, hat der Partner Bitkom diese Informationen mitzuteilen.
Bitkom wird den eingegangen Finanzierungsbeitrag des Partners von seinem sonstigen Vermögen getrennt verwalten und ihn zur Deckung der Kosten der Veranstaltung verwenden, sobald sie anfallen. Zinsen und sonstige Kapitalerträge aus dem eingezahlten Finanzierungsbeitrag dienen ebenfalls zur Deckung der Kosten und zur Verbesserung der Finanzierungsbasis für die Veranstaltung. Sie werden nicht an den Partner ausgezahlt. Der Partner hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von eingezahlten Finanzierungsbeiträgen oder auf Auszahlung eventuell anfallender Kapitalerträge sowie verbleibender nicht verbrauchter Gelder, soweit in diesen ABV bzw. im Finanzierungsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Bitkom wird dem Partner über die Verwendung des von ihm geleisteten Betrages in geeigneter Weise auf Anfrage Nachweis erbringen.
Umfang und Art der von Bitkom zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Finanzierungsvertrag. Änderungen der einzelnen Leistungen können die Parteien nur einvernehmlich in Textform vereinbaren. Leistungen außerhalb des Finanzierungsvertrages sind nicht geschuldet. Mündliche Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform von beiden Seiten bestätigt werden.
Bitkom ist berechtigt, die Art und Weise der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen. Er ist insbesondere berechtigt, Dritte mit der Erbringung der vereinbarten Leistung zu beauftragen.
Bitkom ist berechtigt, die Veranstaltung in einem anderen Format als geplant durchzuführen (zum Beispiel als Online-Format). Leistungen, die sich auf eine Vor-Ort-Veranstaltung beziehen, wird Bitkom entsprechend an das geänderte Format anpassen. Bitkom wird dem Partner die Änderung des Formats rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn mitteilen. Eine solche Änderung stellt keinen Kündigungsgrund dar und lässt die Pflicht des Partners zur Zahlung des Finanzierungsbeitrages grundsätzlich unberührt. Führt die Änderung des Formats und der Leistungen zu einem reduzierten Finanzierungsbeitrag, so wird Bitkom dem Partner zeitnah hierzu eine Gutschrift ausstellen.
Bitkom ist zur Erbringung der Leistungen des Finanzierungsvertrages nicht verpflichtet, soweit die Leistungserbringung rechtlich oder tatsächlich unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist (Bsp.: erforderliche Einwilligung für Bild-/Videoaufnahmen liegt nicht vor). In anderen Fällen ist Bitkom im Hinblick auf die im Finanzierungsvertrag vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der Interessen des Partners berechtigt, nach eigener Wahl Ersatzleistungen zu erbringen, die sich am ursprünglich vorgesehenen vertraglichen Leistungsinhalt orientieren. Bitkom wird den Partner über die Ausgestaltung der Ersatzleistung informieren.
Bitkom ist nicht zur Erreichung der weitergehenden kommunikativen Ziele verpflichtet, die der Partner mit dem Abschluss des Finanzierungsvertrages verfolgt. Insbesondere garantiert Bitkom nicht eine bestimmte Mindestteilnehmeranzahl. Angaben zur Anzahl und Art von Veranstaltungsteilnehmern im Finanzierungsvertrag beruhen auf Erfahrungswerten und sind lediglich Schätzwerte ohne verbindlichen Charakter.
Bei den im Finanzierungsvertrag verwendeten Bezeichnungen einzelner Leistungen handelt es sich um Arbeitstitel. Bitkom behält sich dementsprechend vor, die Benennung der Veranstaltung oder einzelner Bestandteile davon (z.B. Bühnen, Programmpunkte) im Laufe des Vertragszeitraums zu ändern.
Der Partner ist jederzeit berechtigt, auf die Inanspruchnahme der im Finanzierungsvertrag vereinbarten Leistungen und ihm eingeräumten Rechte zu verzichten. Er hat Bitkom in diesem Fall ohne schuldhaftes Zögern, jedenfalls aber spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung darüber in Kenntnis zu setzen. Der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen und Rechten lässt die Zahlungspflichten des Partners unberührt.
Der Partner stellt Bitkom sein Unternehmenslogo, seinen Namen / seine Firmenbezeichnung sowie – sofern erforderlich – Fotos der Speaker, Präsentationsunterlagen sowie alle weiteren für die Veranstaltung erforderlichen Inhalte des Partners (nachfolgend: „Lizenzgegenstände“) unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung, damit Bitkom seine Pflichten aus dem Finanzierungsvertrag ordnungsgemäß erfüllen kann.
Der Partner räumt Bitkom an den Lizenzgegenständen ein nicht-ausschließliches, zeitlich begrenztes, auf verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG und Subunternehmer übertragbares, räumlich unbeschränktes, unentgeltliches und mit einer Frist von zwei Wochen widerrufliches Recht ein, die Lizenzgegenstände im Zusammenhang mit der Bewerbung und Durchführung der Veranstaltung während der Dauer dieses Vertrages und einer angemessenen Zeit der Nachberichterstattung, längstens jedoch bis zwölf Monate nach dem Ende der Veranstaltung zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht von Bitkom, die Lizenzgegenstände auf digitalen oder analogen Medien zu vervielfältigen, sie im In- und Ausland auf digitalen oder analogen Medien ganz oder in Teilen zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben, insbesondere sie auf Websites zur Veranstaltung und in Social Media-Kanälen öffentlich zugänglich zu machen sowie in Printmedien (z.B. Flyer, Tageszeitungen) abdrucken zu lassen.
Bitkom wird an den Lizenzgegenständen ohne vorherige Erlaubnis des Partners keine Veränderungen vornehmen, die über eine proportionale Skalierung hinausgehen.
Der Partner versichert, dass durch die vertragskonforme Nutzung der Vertragsgegenstände durch Bitkom keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Partner stellt Bitkom von allen Ansprüchen Dritter wegen der Benutzung der Lizenzgegenstände frei, sofern die Benutzung der Lizenzgegenstände in Übereinstimmung mit den Regelungen des Finanzierungsvertrages erfolgt ist. Der Partner wird Bitkom bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützen, insbesondere die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und die erforderlichen Erklärungen abgeben, sowie sämtliche Bitkom entstandenen Schäden, sowie angemessene Kosten und Aufwendungen, einschließlich Rechtsverteidigungskosten, ersetzen.
Bitkom wird u.a. zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Finanzierungsvertrag Bild- und Videoaufnahmen von der Veranstaltung anfertigen bzw. anfertigen lassen und für Vereinszwecke nutzen. Falls hierdurch Schutzrechte des Partners betroffen sind, erklärt sich dieser mit der vorgenannten Anfertigung der Aufnahmen und deren Nutzung einverstanden.
Bitkom ist berechtigt, Verträge mit weiteren Partnern für die Veranstaltung abzuschließen. Der Partner hat kein Recht auf Branchenexklusivität.
Die Parteien sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die sie bei Durchführung des Finanzierungsvertrages erhalten, Stillschweigen zu bewahren und geeignete Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen. Der Empfänger wird alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Geheimhaltung der überlassenen Informationen sicherzustellen. Als vertraulich gelten hierbei die Inhalte des Finanzierungsvertrages sowie alle Informationen, die als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten oder ein erkennbares Interesse der bekanntgebenden Partei an einer Geheimhaltung der in Rede stehenden Informationen besteht. Informationen sind nicht vertraulich, die der empfangenden Partei bei Erhalt der Information bereits bekannt waren oder der Öffentlichkeit allgemein zugänglich oder bekannt sind oder von der Partei, aus deren Bereich sie stammen, ausdrücklich schriftlich von der Vertraulichkeit ausgenommen wurden. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit sind ebenfalls solche Informationen ausgenommen, die die empfangende Partei aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung oder nach den Regelungen des Finanzierungsvertrages offenbaren muss oder wenn nach § 5 GeschGehG ein Recht zur Offenbarung besteht.
Der Finanzierungsvertrag endet nach dem Abschluss der Veranstaltung. Die Regelungen des Finanzierungsvertrages, die ausdrücklich oder stillschweigend über die Beendigung hinaus gelten (z.B. zur Dauer der Nutzung der Lizenzgegenstände, zur Vertraulichkeit), bleiben hiervon unberührt.
Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
a) wenn eine Partei schuldhaft gegen die ihr obliegenden wesentlichen Pflichten aus dem Finanzierungsvertrag oder gegen gesetzliche Vorschriften, die für die Durchführung des Finanzierungsvertrages unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind, verstoßen hat und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos und der zur Kündigung berechtigten Partei nicht zumutbar ist,
b) wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahrens eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird,
c) wenn nicht ausreichend Partner einen finanziellen Beitrag zur Unterstützung geleistet haben und Bitkom von der Durchführung der Veranstaltung nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Partners bis vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung Abstand nimmt,
d) wenn ein Fall von höherer Gewalt gegeben ist. Höhere Gewalt liegt u.a. dann vor, wenn ungeachtet behördlicher Untersagungen oder Weisungen die gefahrenfreie Durchführung der Veranstaltung nicht mehr gewährleistet oder der Veranstaltungszweck nicht mehr erreicht werden kann (z.B. Überschwemmungen, Unwetter, politische Unruhen, Ausschreitungen, Gefahr der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, Eintritt einer politischen Krisensituation, Absage wichtiger Speaker, bundesweite Streiks).
Bitkom ist berechtigt, die Durchführung der Veranstaltung aus wichtigem Grund zu verlegen, zu kürzen und zeitweise ganz oder teilweise zu schließen bzw. abzusagen. Bei einer Verlegung, wesentlichen Kürzung, Schließung oder Absage der Veranstaltung hat der Partner das Recht, den Finanzierungsvertrag innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die Verlegung, Kürzung, Schließung oder Absage der Veranstaltung nach Beginn der Veranstaltung erfolgt oder nicht von Bitkom zu vertreten ist. Macht der Partner von seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung keinen Gebrauch, gilt der Finanzierungsvertrag als für die geänderte Zeitdauer abgeschlossen.
Die Kündigung bedarf der Textform.
Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund, die der Partner nicht zu vertreten hat, wird Bitkom dem Partner den Finanzierungsbeitrag zurückzahlen. Hierbei sind etwaige geldwerte Vorteile aus bereits von Bitkom erbrachten Leistungen in Abzug zu bringen. Darüber hinaus muss Bitkom den Finanzierungsbeitrag des Partners ganz oder teilweise nicht erstatten, wenn Bitkom diesen vollständig oder in Teilen im Vertrauen auf die tatsächliche Durchführung der Veranstaltung bereits aufgewendet bzw. sich zur Zahlung verpflichtet hat. Sofern die außerordentliche Kündigung aus Gründen erfolgt, die der Partner zu vertreten hat, wird der Finanzierungsbeitrag nicht zurückerstattet. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche von Bitkom bleiben unberührt.
a) für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Bitkom, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
b) für Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz sowie
c) für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder im Fall einer Garantie.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet Bitkom nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Zwecks des Finanzierungsvertrages von besonderer Bedeutung ist (»Kardinalpflicht«). Dabei handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Finanzierungsvertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Eine weitergehende Haftung von Bitkom ist ausgeschlossen; dies gilt auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des Bitkom ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.
Der Partner stellt Bitkom von allen etwaigen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem Finanzierungsvertrag einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Kosten frei, es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln von Bitkom. Der Partner wird Bitkom bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützen und sämtliche Bitkom entstandenen Schäden, sowie angemessene Kosten und Aufwendungen, einschließlich Rechtsverteidigungskosten, ersetzen.
Sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche des Partners gegenüber der Bitkom verjähren in 12 Monaten, es sei denn sie beruhen auf einem vorsätzlichen Handeln der gesetzlichen Vertreter von Bitkom, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner Beschäftigten. Gleiches gilt für Direktansprüche gegenüber den vorgenannten Personen.
Der Partner ist verpflichtet, für die Dauer der Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Vermögensschäden abzuschließen und diese, auf Anforderung, gegenüber Bitkom nachzuweisen. Soweit während der Laufzeit des Finanzierungsvertrages Schäden an den von Bitkom zur Verfügung gestellten Sachen entstehen, haftet der Partner für die Kosten der Wiederherstellung des Zustandes, der bei Vertragsbeginn des Vertragsverhältnisses bestand.
Änderungen und Ergänzungen des Finanzierungsvertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Textform.
Bitkom behält sich vor, diese AGB zu ändern. Im Falle einer wesentlichen Änderung der AGB wird Bitkom dem Partner die Änderungen der AGB in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilen („Änderungsmitteilung“). Die Änderungen werden gegenüber dem Partner wirksam und der Finanzierungsvertrag wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt, wenn der Partner diesen Änderungen nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung durch Mitteilung in Textform ggü. Bitkom widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Die Regelungen der Kündigungsfolgen gem. § 9 gelten entsprechend. Auf die vorgenannte Folge eines unterbliebenen Widerspruchs wird Bitkom den Partner in der Änderungsmitteilung hinweisen.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder in Zusammenhang mit dem Finanzierungsvertrag unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht). Gerichtsstand ist Berlin.
Für den Fall, dass eine der Bestimmungen des Finanzierungsvertrages nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollte, berührt dies die Gültigkeit des Finanzierungsvertrages als Ganzes sowie der übrigen Bestimmungen nicht.
Unbeschadet des Willens der Parteien, die Gültigkeit des Finanzierungsvertrages als Ganzes sowie der übrigen Bestimmungen unberührt zu lassen, verpflichten sich die Parteien, nichtige, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften durch solche, die dem Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommen, zu ersetzen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Finanzierungsvertrag, einschließlich seiner Bestandteile und Grundlagen, sich als lückenhaft erweist. In diesem Fall ist die Regelung zu treffen, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die fehlende Regelung von vornherein bei Abschluss des Finanzierungsvertrages berücksichtigt hätten.