In den Gremien des Bitkom e.V., Albrechtstr. 10, 10117 Berlin (im Folgenden: „Bitkom“) werden im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben Positionspapiere, Stellungnahmen, Leitfäden und andere Publikationen erarbeitet und veröffentlicht. Sollen darüber hinaus kostenpflichtig Dritte hinzugezogen werden, um Studien, Gutachten, Übersetzungen oder andere Inhalte (nachfolgend: „Drittinhalte“) zu erstellen, so müssen diese Drittinhalte grundsätzlich gegenfinanziert werden.
Identifizieren der Bitkom und/oder seine Mitglieder die Notwendigkeit, Drittinhalte erstellen zu lassen, ruft Bitkom in den entsprechenden Gremien zunächst zur Kostenbeteiligung auf. Hieran interessierte Bitkom-Mitglieder sowie ggf. weitere Unternehmen bzw. Organisationen können sich an den Kosten der Drittinhalte finanziell beteiligen, indem sie sich gegenüber Bitkom hierzu entsprechend verpflichten (nachfolgend „Finanzierungsvereinbarung“). Dies erfolgt in der Regel durch Unterzeichnung eines durch Bitkom zur Verfügung gestellten Dokuments („Finanzierung [Studien- / Gutachten- / Projekttitel]“).
Der Vertragspartner, Bitkom-Mitglieder und Unternehmen bzw. Organisationen, die mit Bitkom eine Finanzierungsvereinbarung abschließen (nachfolgend: „Partner“), erteilen als gemeinsamer Geschäftsherr Bitkom als Geschäftsbesorger gemäß § 662 BGB den Auftrag, die Drittinhalte erstellen zu lassen. Bitkom schließt in Ausführung dieses Auftrags mit dem beabsichtigten Ersteller der Drittinhalte (nachfolgend: „Finanzierungsempfänger“) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Vertrag zur Erstellung der Drittinhalte. Die Beauftragung des Finanzierungsempfängers erfolgt dementsprechend ausschließlich durch den Bitkom. Bitkom übt hierbei die fortlaufende Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungserbringung sowie die Abwicklung der Vergütungsansprüche gegenüber dem Finanzierungsempfänger unentgeltlich und im Sinne von § 662 BGB aus.
Bitkom hat im Rahmen des Auftrags durch die Partner Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Geschäftsbesorgung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB). Voraussetzung für die Beauftragung des Finanzierungsempfängers durch Bitkom ist insofern eine Deckung der Gesamtkosten der Drittinhalte durch eine ausreichende Anzahl an Finanzierungsvereinbarungen.
Einzelheiten zu den Drittinhalten, dem Finanzierungsempfänger, den voraussichtlichen Gesamtkosten sowie dem vom Vertragspartner zu zahlenden Anteil ergeben sich aus der Finanzierungsvereinbarung.
Diese Allgemeinen Bedingungen zur Beauftragung des Bitkom (im Folgenden: „ABB“) sind Grundlage und wesentlicher Vertragsbestandteil der Finanzierungsvereinbarung. Diese ABB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung und werden hiermit ausgeschlossen. Solche Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen Bitkom nicht ausdrücklich widerspricht, Zahlungen des Partners vorbehaltlos annimmt oder die Leistungen widerspruchslos erbringt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner für den Widerspruch eine besondere Form vorgeschrieben hat.
Diese ABB finden nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung.
Vereinbaren Bitkom und der Vertragspartner (nachfolgend: „die Parteien“) in der Finanzierungsvereinbarung abweichende Bedingungen, so haben diese Vorrang vor solchen Regelungen dieser ABB, von denen sie tatsächlich abweichen. Die übrigen Regelungen dieser ABB bleiben hiervon unberührt und gelten entsprechend.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, den in der Finanzierungsvereinbarung genannten Beitrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung an den Bitkom zu zahlen (im Folgenden: „Finanzierungsbeitrag“).
Eine gesamtschuldnerische Haftung der Partner untereinander für die Vergütung des Finanzierungsempfängers ist ausgeschlossen.
Bitkom ist dem Vertragspartner gegenüber nicht zu einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Beitreibung der Beträge anderer Partner verpflichtet.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Rechnungen auch elektronisch übermittelt werden können. Sofern die Rechnungsanschrift von der Vertragsanschrift abweicht, für die Rechnungsstellung zusätzliche Informationen (Kostenstelle, Bestellnummer, etc.) erforderlich sind, hat der Vertragspartner Bitkom diese Informationen mitzuteilen.
Sollte Bitkom den Finanzierungsempfänger mangels ausreichender Finanzierungsvereinbarungen gem. § 1 Ziff. 4 nicht beauftragen und die Finanzierungsvereinbarung mit dem Vertragspartner aus wichtigem Grund kündigen, wird Bitkom dem Vertragspartner den eventuell bereits gezahlten Finanzierungsbeitrag unverzüglich und vollständig zurückzahlen.
Bitkom wird den eingegangen Finanzierungsbeitrag des Vertragspartners von seinem sonstigen Vermögen getrennt verwalten und zur Deckung der Kosten für die Erstellung der Drittinhalte verwenden, sobald sie anfallen. Zinsen und sonstige Kapitalerträge aus eingezahlten Finanzierungsbeiträgen dienen ebenfalls zur Deckung der Erbringung der vorgenannten Leistungen und zur Verbesserung der Finanzierungsbasis für die Erstellung der Drittinhalte. Sie werden nicht an den Vertragspartner ausgezahlt. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von eingezahlten Finanzierungsbeiträgen oder auf Auszahlung eventuell anfallender Kapitalerträge sowie verbleibender nicht verbrauchter Gelder, soweit in diesen ABB bzw. in der Finanzierungsvereinbarung nichts Abweichendes vereinbart ist.
Bitkom macht die Finanzierung der Drittinhalte durch die Partner transparent und bietet dem Vertragspartner und den weiteren Partnern in Abstimmung mit dem Finanzierungsempfänger unter Umständen Mitwirkungsmöglichkeiten an. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Finanzierungsvereinbarung. Änderungen der einzelnen Mitwirkungsmöglichkeiten können die Parteien nur einvernehmlich in Textform vereinbaren. Mitwirkungsmöglichkeiten außerhalb der Finanzierungsvereinbarung bestehen nicht. Mündliche Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform von beiden Seiten bestätigt werden. Bitkom ist berechtigt, die Art und Weise der Mitwirkungsmöglichkeiten nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.
Bitkom räumt dem Vertragspartner das nicht-ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, unübertragbare, nicht-unterlizenzierbare Recht ein, die Drittinhalte inkl. etwaig zugehöriger Tabellenbände, Ergebnispräsentation, Studienbericht u.ä. für eigene interne Zwecke zu nutzen. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Drittinhalte durch Bitkom räumt Bitkom dem Vertragspartner das nicht-ausschließliche, zeitlich unbeschränkte, unübertragbare, nicht-unterlizenzierbare Recht ein, die Drittinhalte zum Zwecke der Veröffentlichung auf der eigenen Webseite, in Newslettern, Social Media Kanälen, Whitepapern oder vergleichbaren Online-Publikationen des Vertragspartners sowie als Print-Publikation zum Zweck der eigenen Unternehmenspräsentation sowie für die Presse & Öffentlichkeitsarbeit des Vertragspartners zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, sofern der Vertragspartner darauf hinweist, dass die Drittinhalte im Auftrag des Bitkom erstellt und durch die weiteren Partner mitfinanziert wurde.
Der Bitkom schuldet gegenüber dem Vertragspartner nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolgs. Bestimmte Erwartungen des Vertragspartners bezogen auf die konkrete Ausgestaltung, das Ergebnis oder die Verwendbarkeit der Drittinhalte nach Fertigstellung liegen allein in der Risikosphäre des Vertragspartners. Bitkom ist nicht zur Erreichung der weitergehenden kommunikativen Ziele verpflichtet, die der Vertragspartner mit dem Abschluss der Finanzierungsvereinbarung ggf. verfolgt.
Der Vertragspartner ist jederzeit berechtigt, auf die Inanspruchnahme der in der Finanzierungsvereinbarung vereinbarten Mitwirkungsmöglichkeiten zu verzichten. Er hat Bitkom in diesem Fall ohne schuldhaftes Zögern, jedenfalls aber spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Veröffentlichung der Drittinhalte, darüber in Kenntnis zu setzen. Der Verzicht auf Mitwirkungsmöglichkeiten lässt die Zahlungspflichten des Vertragspartners unberührt.
Der Vertragspartner stellt Bitkom sein Unternehmenslogo, seinen Namen / seine Firmenbezeichnung sowie ggf. weitere Inhalte (nachfolgend: „Lizenzgegenstände“) unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung, damit Bitkom seine Pflichten aus der Finanzierungsvereinbarung (vgl. auch § 3 Ziff. 3 dieser ABB) ordnungsgemäß erfüllen kann.
Der Vertragspartner räumt Bitkom an den Lizenzgegenständen ein nicht-ausschließliches, auf verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG und den Finanzierungsempfänger übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes, unentgeltliches und unwiderrufliches Recht ein, die Lizenzgegenstände ausschließlich für die Zwecke der Finanzierungsvereinbarung und zur Erfüllung der Vertragspflichten des Bitkom zu nutzen.
Bitkom wird an den Lizenzgegenständen ohne vorherige Erlaubnis des Vertragspartners keine Veränderungen vornehmen, die über eine proportionale Skalierung hinausgehen.
Der Vertragspartner versichert, dass durch die vertragskonforme Nutzung der Vertragsgegenstände durch Bitkom keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Vertragspartner stellt Bitkom von allen Ansprüchen Dritter wegen der Benutzung der Lizenzgegenstände frei, sofern die Benutzung der Lizenzgegenstände in Übereinstimmung mit den Regelungen der Finanzierungsvereinbarung erfolgt ist. Der Vertragspartner wird Bitkom bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützen, insbesondere die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und die erforderlichen Erklärungen abgeben, sowie sämtliche Bitkom entstandenen Schäden, sowie angemessene Kosten und Aufwendungen, einschließlich Rechtsverteidigungskosten, ersetzen.
Die Parteien sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die sie bei Durchführung der Finanzierungsvereinbarung erhalten, Stillschweigen zu bewahren und geeignete Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen. Der Empfänger wird alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Geheimhaltung der überlassenen Informationen sicherzustellen. Als vertraulich gelten hierbei die Inhalte der Finanzierungsvereinbarung sowie alle Informationen, die als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten oder ein erkennbares Interesse der bekanntgebenden Partei an einer Geheimhaltung der in Rede stehenden Informationen besteht. Informationen sind nicht vertraulich, die der empfangenden Partei bei Erhalt der Information bereits bekannt waren oder der Öffentlichkeit allgemein zugänglich oder bekannt sind oder von der Partei, aus deren Bereich sie stammen, ausdrücklich schriftlich von der Vertraulichkeit ausgenommen wurden. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit sind ebenfalls solche Informationen ausgenommen, die die empfangende Partei aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung oder nach den Regelungen der Finanzierungsvereinbarung offenbaren muss oder wenn nach § 5 GeschGehG ein Recht zur Offenbarung besteht.
Bitkom haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen
a) für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Bitkom, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
b) für Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz sowie
c) für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder im Fall einer Garantie.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet Bitkom nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Zwecks der Finanzierungsvereinbarung von besonderer Bedeutung ist (»Kardinalpflicht«). Dabei handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Finanzierungsvereinbarung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Eine weitergehende Haftung von Bitkom ist ausgeschlossen; dies gilt auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des Bitkom ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.
Sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche des Partners gegenüber der Bitkom verjähren in 12 Monaten, es sei denn sie beruhen auf einem vorsätzlichen Handeln der gesetzlichen Vertreter von Bitkom, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner Beschäftigten. Gleiches gilt für Direktansprüche gegenüber den vorgenannten Personen.
Die Finanzierungsvereinbarung tritt mit ihrer vollständigen (digitalen) Unterzeichnung in Kraft und endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Veröffentlichung der Drittinhalte durch Bitkom. Die Regelungen der Finanzierungsvereinbarung, die ausdrücklich oder stillschweigend über die Beendigung hinaus gelten (z.B. zur Dauer der Nutzung der Lizenzgegenstände, zur Vertraulichkeit), bleiben hiervon unberührt.
Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
a) wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten der Drittinhalte nicht durch eine ausreichende Anzahl an Finanzierungsvereinbarungen gedeckt sind und Bitkom von der Beauftragung des Finanzierungsempfängers nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Partner Abstand nimmt,
b) wenn eine Partei schuldhaft gegen die ihr obliegenden wesentlichen Pflichten aus der Finanzierungsvereinbarung oder gegen gesetzliche Vorschriften, die für die Durchführung der Finanzierungsvereinbarung unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind, verstoßen hat und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos und der zur Kündigung berechtigten Partei nicht zumutbar ist,
c) wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahrens eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird,
d) wenn ein Fall von höherer Gewalt gegeben ist.
Die Kündigung bedarf der Textform.
Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund, die der Vertragspartner nicht zu vertreten hat, wird Bitkom dem Vertragspartner den Finanzierungsbeitrag zurückzahlen (vgl. auch § 3 Ziff. 2 ABB). Sofern die außerordentliche Kündigung aus Gründen erfolgt, die der Vertragspartner zu vertreten hat, wird der Finanzierungsbeitrag nicht zurückerstattet. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche von Bitkom bleiben unberührt.
Änderungen und Ergänzungen der Finanzierungsvereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Textform.
Bitkom behält sich vor, diese ABB zu ändern. Im Falle einer wesentlichen Änderung der ABB wird Bitkom dem Vertragspartner die Änderungen der ABB in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilen („Änderungsmitteilung“). Die Änderungen werden gegenüber dem Vertragspartner wirksam und die Finanzierungsvereinbarung wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt, wenn der Vertragspartner diesen Änderungen nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung durch Mitteilung in Textform ggü. Bitkom widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Die Regelungen der Kündigungsfolgen gem. § 8 gelten entsprechend. Auf die vorgenannte Folge eines unterbliebenen Widerspruchs wird Bitkom den Vertragspartner in der Änderungsmitteilung hinweisen.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder in Zusammenhang mit der Finanzierungsvereinbarung unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht). Gerichtsstand ist Berlin.
Für den Fall, dass eine der Bestimmungen der Finanzierungsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollte, berührt dies die Gültigkeit der Finanzierungsvereinbarung als Ganzes sowie der übrigen Bestimmungen nicht.
Unbeschadet des Willens der Parteien, die Gültigkeit der Finanzierungsvereinbarung als Ganzes sowie der übrigen Bestimmungen unberührt zu lassen, verpflichten sich die Parteien, nichtige, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften durch solche, die dem Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommen, zu ersetzen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Finanzierungsvereinbarung, einschließlich ihrer Bestandteile und Grundlagen, sich als lückenhaft erweist. In diesem Fall ist die Regelung zu treffen, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die fehlende Regelung von vornherein bei Abschluss der Finanzierungsvereinbarung berücksichtigt hätten.