FAQ
Die Leitfäden werden vom Bitkom Fachausschuss Produktneutrale Ausschreibungen erarbeitet und veröffentlicht. Im Fachausschuss sind Bitkom-Mitgliedsunternehmen und Vertreterinnen und Vertretern der öffentlichen Hand vom Beschaffungsamt der Bundeswehr, des Beschaffungsamt des BMI, der Bundesagentur für Arbeit und des Umweltbundesamts aktiv. Folgende Unternehmen sind Partner des Projekts: acer, AMD, Brother, EPSON, Fsas Technologies, HP, Intel, Konica Minolta, Lenovo und Lexmark.
Der Fachausschuss Produktneutrale Ausschreibungen erarbeitet die Leitfäden in Unterarbeitsgruppen. Hierfür finden je nach Produktgruppe Vertreterinnen und Vertreter der Hersteller und der Beschaffer zusammen. In mehreren Terminen und Abstimmungsrunden werden im Konsens Anpassungen vorgenommen.
Ja, etwa alle zwei Jahre werden die Leitfäden durch die Mitglieder des Fachausschusses aktualisiert. Den groben Zeitplan für weitere Aktualisierungen können Sie der Grafik entnehmen.
Aktuell werden Leitfäden für die folgenden acht Produktgruppen veröffentlicht: Drucker / Multifunktionsgeräte, Homeoffice, Monitore, Notebooks, PC Desktop, Schule, Server und Thin Clients.
Ja, die Leitfäden werden auch in englischer Sprache veröffentlicht. Sie finden Sie hier: ICT-Procurement: Guidelines | ICT-Procurement
Ziel der Leitfäden ist es, den öffentlichen Auftraggebern in Bund, Ländern und Kommunen eine verlässliche und verständliche Hilfe an die Hand zu geben, damit sie ihre Ausschreibungen zur Beschaffung von ITK-Produkten produktneutral, d.h. ohne Verwendung geschützter Markennamen und ohne Nennung eines bestimmten Herstellers, aber unter Berücksichtigung aktueller technischer Standards formulieren können. Kern des Leitfadens bildet die Auflistung technischer Kriterien, anhand derer die Geräte selbst sowie die Anforderungen an ihre Einsatzumgebung und an sonstige Eigenschaften beschrieben und verglichen werden können. Neben den technischen Kriterien, deren Einhaltung die Funktionalität der Geräte für den Beschaffungszweck gewährleistet, geben die Leitfäden auch Hinweise zum Umweltschutz, zur Energieeffizienz, zur IT-Sicherheit und zur Barrierefreiheit. Diese Belange sind zwar nur teilweise aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu beachten, sie gewinnen aber in der öffentlichen Verwaltung zunehmend an Relevanz.
Im Vergaberecht gilt eine Pflicht zur Gleichbehandlung von Anbietern und angebotenen Produkten. Nach den gesetzlichen Grundlagen ist der Beschaffungsgegenstand nach sachlichen und diskriminierungsfreien Kriterien, d.h. produktneutral, zu beschreiben (vgl. § 97 GWB und § 31 Abs. 6 VgV für EU-weite Vergabeverfahren sowie § 55 Abs. 1 BHO und § 2 Abs. 2 UVgO für die Unterschwellenvergabe). Bestimmte Produktbezeichnungen oder Markennamen dürfen in Ausschreibungen nur in begründeten Ausnahmefällen verwendet werden, wenn eine hinreichend genaue Beschreibung durch verkehrsübliche Bezeichnungen oder allgemeine Kriterien nicht möglich ist.
Bei öffentlichen Ausschreibungen ist die Vergabestelle im Übrigen gehalten, Kriterien für das anzuschaffende Produkt aufzustellen, die einen Vergleich zwischen verschiedenen Angeboten zulassen und insoweit eine hinreichende Differenzierung ermöglichen. Ein öffentlicher Auftraggeber ist frei darin, anhand welcher Kriterien er die zu beschaffende Ware oder Leistung auswählt, die Zuschlagskriterien müssen jedoch bedarfsbezogen, produktneutral und transparent sein.
Bei Interesse melden Sie sich gerne bei den Projektverantwortlichen Marc Danneberg und/oder Esther Steverding.