Erläuterungen zu den Bemessungsgrundlagen des Mitgliedsbeitrags

Umsatzerlöse

Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen. § 277 Abs. (1) HGB

Im Fall einer Konzernmitgliedschaft (im Sinne von § 3 Ziffer 4 der Satzung) ist der Umsatz um die Innenumsätze zwischen den konzernzugehörigen Bitkom-Mitgliedern zu kürzen (siehe Ziffer 1.4 der Beitragsordnung)

Zu den Umsatzerlösen gehören beispielsweise:

  • Einnahmen durch Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Produkten
  • Einnahmen für Patente und Lizenzen
  • Exportumsätze
  • Entgelte für Dienstleistungen
  • Provisionen

 

Zahl der Beschäftigten

Die Zahl der Beschäftigten bezieht sich auf die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend § 285 Nr. 7 HGB.

Eine anteilige Berücksichtigung der Teilzeitkräfte entsprechend ihrer geleisteten Stunden ist möglich (pro rata temporis).

Zu den Beschäftigten gehören beispielsweise:

  • Teil- und Vollzeitbeschäftigte im In- und Ausland
  • Beschäftigte in Mutterschutz
  • Heimarbeiter/innen
  • Geringfügige und kurzfristige Beschäftigte
  • Aushilfskräfte

 

Zu den Beschäftigten gehören beispielsweise nicht:

  • Auszubildende
  • Gesetzliche Vertreter/innen wie Geschäftsführer/innen, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
  • Leiharbeiter/innen
  • Dienstleister/innen (Selbstständige, nicht angestellte Rechtsanwälte und Steuerberater)
  • Arbeitnehmende in Elternzeit
Umsätze mit digitalen Technologien (ehem. „ITK-Umsatz“)

Der Umsatz mit digitalen Technologien ist der Umsatz, den ein Unternehmen mit den in Anlage 1 der Beitragsordnung (S. 9-14) genannten Produkten und Dienstleistungen erzielt (Hardware, Software, IT-Services, Telekommunikationsdienste und Neue Medien).

Die Voraussetzungen für die Beitragsberechnung auf Basis der Umsätze mit digitalen Technologien lauten wie folgt:

  • Es bedarf einer ordentlichen Mitgliedschaft – nur ordentliche Mitglieder können von dieser Regelung Gebrauch machen.
  • Der Umsatz mit digitalen Technologien muss durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine vereidigte Buchprüferin bzw. vereidigten Buchprüfer testiert oder auf andere geeignete Weise glaubhaft gemacht werden.
Beschäftigte die Leistungen mit digitalen Technologien erbringen (ehem. "ITK-Beschäftigte")

Ist nur ein Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar mit der Erbringung von Leistungen in den in Anlage 1 der Beitragsordnung genannten Bereichen beschäftigt (ehem. „ITK-Arbeitnehmerinnen“ und „ITK-Arbeitnehmer“), so richtet sich die Bemessungsgrundlage für den Beitrag auf Wunsch des Mitglieds nach der Anzahl dieser Beschäftigten.

Die Voraussetzungen für die Beitragsberechnung auf Basis der Umsätze mit digitalen Technologien (ehem. „ITK-Umsatz“) bzw. auf Basis der mit der Erbringung von Leistungen im Kernbereich des Bitkom gemäß Anlage 1 der Beitragsordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lauten wie folgt:

  • Es bedarf einer ordentlichen Mitgliedschaft – nur ordentliche Mitglieder können von dieser Regelung Gebrauch machen.
  • Die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen mit Hardware, Software, IT-Services, Telekommunikationsdiensten und/oder Neuem Medien nach Weisung des Unternehmens erbringen, muss durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine vereidigte Buchprüferin bzw. vereidigten Buchprüfer testiert oder auf andere geeignete Weise glaubhaft gemacht werden.

 

Handels- und Leasingumsatz mit Fremdprodukten

Handels- und Leasingumsatz mit Fremdprodukten sind Umsätze, die ein Unternehmen durch den Kauf und Weiterverkauf beweglicher Sachgüter erzielt, ohne dass diese Produkte vom Unternehmen selbst hergestellt oder verändert werden.

Außenumsatz mit fremden Dritten

Der Außenumsatz ist der Umsatz, den ein IT-Unternehmen außerhalb seines Konzernverbundes mit fremden Dritten erzielt.

Voraussetzungen für die Beitragsberechnung auf Basis des Außenumsatzes:

  • Die Konzernmutter darf nicht in der ITK-Branche tätig sein.
  • Der Außenumsatz mit fremden Dritten darf nicht mehr als 50% des Gesamtumsatzes betragen.
  • Die Höhe des Außenumsatzes ist durch eine Wirtschaftsprüferin oder -prüfer oder vereidigten Buchprüferin oder -prüfer zu testieren oder auf andere geeignete Weise glaubhaft zu machen.