Die Parteien sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die sie bei Durchführung der Speakervereinbarung erhalten, Stillschweigen zu bewahren und geeignete Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen. Der Empfänger wird alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Geheimhaltung der überlassenen Informationen sicherzustellen. Als vertraulich gelten hierbei die Inhalte der Speakervereinbarung sowie alle Informationen, die als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten oder ein erkennbares Interesse der bekanntgebenden Partei an einer Geheimhaltung der in Rede stehenden Informationen besteht. Informationen sind nicht vertraulich, die der empfangenden Partei bei Erhalt der Information bereits bekannt waren oder der Öffentlichkeit allgemein zugänglich oder bekannt sind oder von der Partei, aus deren Bereich sie stammen, ausdrücklich schriftlich von der Vertraulichkeit ausgenommen wurden. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit sind ebenfalls solche Informationen ausgenommen, die die empfangende Partei aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung oder nach den Regelungen der Speakervereinbarung offenbaren muss oder wenn nach §5 GeschGehG ein Recht zur Offenbarung besteht.