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Stand: Februar 2026

Allgemeine Bedingungen für Speaker

§1 Geltungsbereich, Vertragsschluss, Begriffsbestimmungen

  1. Bitkom e.V. und Bitkom Servicegesellschaft mbH, Albrechtstr. 10, 10117 Berlin (gemeinsam „Bitkom“) veranstalten Konferenzen, Executive Events sowie sonstige physische, virtuelle oder hybride Veranstaltungen („Veranstaltung“ / „Veranstaltungen“).
     
  2. Bitkom bietet natürlichen Personen („Speaker“) die Möglichkeit, sich durch Redebeiträge, Vorträge, Präsentationen, Panelteilnahmen oder auf andere Art und Weise an Veranstaltungen zu beteiligen (nachfolgend: „Vortrag“). Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen für Speaker („ABS“) personenbezogene Bezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden (z.B. „der Speaker“), beziehen sie sich – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – auf alle Geschlechter. Mit vollständigem Ausfüllen des Speakerformulars (online/per E-Mail), Annahme dieser ABS und Absenden des Formulars/der E-Mail kommt zwischen dem Speaker und der jeweils veranstaltenden Bitkom-Gesellschaft eine Speakervereinbarung zustande. Vertragsinhalt sind auch die im Speakerformular enthaltenen Angaben sowie die vor und nach Vertragsschluss zur Veranstaltung kommunizierten Details. Die Speakervereinbarung gilt – soweit nicht anders ersichtlich – jeweils nur für eine Veranstaltung; ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
     
  3. Diese ABS sind wesentlicher Bestandteil der Speakervereinbarung und gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Speakers gelten nicht, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Bitkom. Individuelle Abreden in der Speakervereinbarung gehen anderslautenden Regelungen dieser ABS vor; die übrigen Regelungen dieser ABS bleiben hiervon unberührt und gelten entsprechend. 

§2 Pflichten des Speakers

  1. Der Speaker hält – soweit nicht anders vereinbart – einen neutralen, anbieter- und produktunabhängigen fachlichen Vortrag; Inhalte dürfen nicht vorrangig der Förderung eigener wirtschaftlicher Interessen, der Vermarktung des Speakers oder seines Unternehmens dienen. Der Speaker trägt sachlich vor und unterlässt Äußerungen, die Bitkom nach Ermessen als anstößig, schädlich, illegal oder für Teilnehmende ungeeignet einstuft. Der Speaker hält den Vortrag höchstpersönlich, behandelt das Thema im vereinbarten Umfang und weicht davon nicht ohne Zustimmung von Bitkom ab.
     
  2. Er stellt Bitkom alle erforderlichen Informationen und Inhalte (z.B. Daten zu seiner Person, Foto, Vortragstitel, Abstract, Präsentationsunterlagen) vollständig, unentgeltlich und rechtzeitig zur Vorbereitung und Bewerbung der Veranstaltung zur Verfügung.
     
  3. Organisatorische Vorgaben (z.B. Technikchecks, Anwesenheitszeiten, inhaltliche Ziele) sind zu beachten. Die Ausgestaltung des Vortrags erfolgt ansonsten weisungsfrei durch den Speaker.
     
  4. Kann der Speaker aus dringenden Gründen nicht auftreten oder ergeben sich Abweichungen (z.B. Krankheit, Verkehrsbehinderungen), informiert er Bitkom unverzüglich und schlägt ggf. einen Ersatz-Speaker vor.

§3 Pflichten des Bitkom, Veranstaltungsdurchführung

  1. Bitkom räumt dem Speaker den vereinbarten Slot ein und macht den Vortrag gemäß Speakervereinbarung bekannt, insbesondere durch Veröffentlichung von Foto, Name und Vortragstitel auf der Veranstaltungswebsite.
     
  2. Soweit nicht anders vereinbart, schuldet Bitkom keine Vergütung und keine Erstattung von Reise- oder sonstigen Aufwendungen.
     
  3. Bitkom darf die Veranstaltung aus wichtigem Grund verlegen, kürzen, zeitweise ganz/teilweise schließen oder absagen; entfällt dadurch der Vortrag, informiert Bitkom den Speaker unverzüglich.
     
  4. Bitkom darf die Veranstaltung in einem anderen Format (z.B. online) durchführen und teilt dies rechtzeitig mit; dies ist kein Kündigungsgrund und lässt die Vortragspflicht unberührt.

§4 Aufzeichnung und Veröffentlichung des Vortrags, Nutzung geschützter Inhalte

  1. Der Speaker willigt ein, dass sein Vortrag samt präsentierter Inhalte live (Website/Social Media) gestreamt, aufgezeichnet, anschließend veröffentlicht und dauerhaft über die Veranstaltungswebsite und/oder Social-Media-Kanäle abrufbar ist.
     
  2. Der Speaker räumt Bitkom an den vorab bereitgestellten Inhalten (z.B. Foto, Abstract, Präsentationsfolien) sowie am Vortrag und der Aufzeichnung („Lizenzgegenstände“) ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, übertragbares, zeitlich/örtlich/inhaltlich unbeschränktes Recht ein, diese in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen und zu verwerten sowie Dritten Nutzungsrechte (befristet oder dauerhaft) einzuräumen (Unterlizenzierung). Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht, die Lizenzgegenstände auf digitalen oder analogen Medien zu vervielfältigen, im In- und Ausland – entgeltlich oder unentgeltlich – ganz oder teilweise zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben, auf Webseiten und in Social Media-Kanälen öffentlich zugänglich zu machen sowie auf stationären oder tragbaren Endgeräten ganz, teilweise oder als Zusammenfassung zum Abruf, zur Speicherung und zur Anzeige bereitzustellen. Hierzu gehört insbesondere auch das Recht, die Lizenzgegenstände live oder zeitversetzt zu streamen, als Video-on-Demand oder sonstiges Abrufangebot bereitzustellen, zu senden, weiterzusenden sowie über Plattformen und Dienste Dritter (z.B. Hosting-, Streaming- oder Social-Media-Plattformen) technisch zu verbreiten und zu verwerten, einschließlich der Nutzung im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Dokumentation sowie der Veranstaltungs- und Verbandskommunikation (z.B. Newsletter, Social Posts, Pressemitteilungen, Event-Rückblicke). Das Nutzungsrecht umfasst ferner das Recht, die Lizenzgegenstände zu bearbeiten, umzugestalten und zu übersetzen oder bearbeiten zu lassen, sofern dies keine Entstellung zur Folge hat; dies umfasst insbesondere (i) Ausschnitte, Kurzfassungen, Teaser, Highlight-Clips, Best-of-Zusammenstellungen und sonstige Kurzformate (einschließlich Social-Media-Clips), (ii) Schnitt, Montage, Kürzungen und technische/formatbedingte Anpassungen (z.B. Hoch-/Querformat, Länge, Auflösung, Komprimierung), (iii) Untertitel, Captions, Transkripte, Übersetzungen, Timecodes, Kapitelmarken, Intro-/Outro-Elemente, Bauchbinden, Grafiken und sonstige Overlays (auch zur barrierefreien Aufbereitung) sowie (iv) die Kombination mit weiteren Inhalten (z.B. Moderation, Sponsorhinweisen, Einspielern, Zusammenfassungen, Eventgrafiken), jeweils soweit keine Entstellung eintritt.
     
  3. Der Speaker stellt Bitkom das Logo des Unternehmens/der Organisation, die der Speaker vertritt, zur Verfügung und räumt Bitkom hieran ein nicht-ausschließliches, unentgeltliches, räumlich unbeschränktes, zeitlich begrenztes und mit einer Frist von zwei (2) Wochen in Textform widerrufliches Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht ist auf verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG sowie Subunternehmer und Dienstleister (z.B. Agenturen, technische Dienstleister, Druckereien, Hosting-/Streaming-Provider) übertragbar bzw. Bitkom darf diese zur Nutzung des Logos im nachstehenden Umfang einsetzen. Bitkom ist berechtigt, das Logo zur Bewerbung, Vorbereitung, Durchführung und Nachberichterstattung der Veranstaltung zu nutzen, während der Vertragslaufzeit sowie längstens bis zwölf (12) Monate nach Veranstaltungsende. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht, das Logo auf digitalen oder analogen Medien zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben und öffentlich zugänglich zu machen, jeweils im In- und Ausland, entgeltlich oder unentgeltlich, ganz oder teilweise, insbesondere auf Websites (inkl. Veranstaltungswebsites), in Social Media, Newslettern, E-Mail-Kommunikation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Event-Dokumentationen, Präsentationen und Veranstaltungsunterlagen sowie in Printmedien (z.B. Flyer, Programme, Plakate, Tageszeitungen) und auf Beschilderungen sowie Bühnen-/Screen-Displays (inkl. Einblendungen wie Bauchbinden). Bitkom nimmt am Logo ohne vorherige Erlaubnis des Speakers keine Änderungen vor, die über eine proportionale Skalierung hinausgehen; technisch erforderliche Anpassungen (z.B. Format/Auflösung, Freistellung/Platzierung) sind zulässig, sofern der Kennzeichnungscharakter nicht beeinträchtigt wird.
     
  4. Der Speaker versichert, dass die vertragsgemäße Nutzung der Lizenzgegenstände (einschließlich bereitgestellter Inhalte/Materialien sowie Vortrag und Aufzeichnung) durch Bitkom keine Rechte Dritter (insb. Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits-, Marken-, Kennzeichen-, Datenschutz- oder sonstige Schutzrechte) verletzt und dass er über die hierfür erforderlichen Rechte, Zustimmungen und Befugnisse verfügt. Der Speaker stellt Bitkom sowie von Bitkom eingesetzte Subunternehmer und Dienstleister auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Nutzung der Lizenzgegenstände im Rahmen der Speakervereinbarung geltend gemacht werden; dies umfasst insbesondere Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz, Aufwendungsersatz sowie sonstige Kosten. Der Speaker unterstützt Bitkom bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr unverzüglich und in zumutbarem Umfang, insbesondere durch Bereitstellung erforderlicher Unterlagen, Auskünfte und Erklärungen. Er ersetzt sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden sowie angemessene Kosten und Aufwendungen, einschließlich Rechtsverteidigungskosten (z.B. Gerichts- und Anwaltskosten) sowie erforderlicher und angemessener Vergleichsbeträge. 

§5 Vertraulichkeit

Die Parteien sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die sie bei Durchführung der Speakervereinbarung erhalten, Stillschweigen zu bewahren und geeignete Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen. Der Empfänger wird alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Geheimhaltung der überlassenen Informationen sicherzustellen. Als vertraulich gelten hierbei die Inhalte der Speakervereinbarung sowie alle Informationen, die als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten oder ein erkennbares Interesse der bekanntgebenden Partei an einer Geheimhaltung der in Rede stehenden Informationen besteht. Informationen sind nicht vertraulich, die der empfangenden Partei bei Erhalt der Information bereits bekannt waren oder der Öffentlichkeit allgemein zugänglich oder bekannt sind oder von der Partei, aus deren Bereich sie stammen, ausdrücklich schriftlich von der Vertraulichkeit ausgenommen wurden. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit sind ebenfalls solche Informationen ausgenommen, die die empfangende Partei aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung oder nach den Regelungen der Speakervereinbarung offenbaren muss oder wenn nach §5 GeschGehG ein Recht zur Offenbarung besteht.

§6 Laufzeit und Kündigung

  1. Die Speakervereinbarung endet mit Abschluss der Veranstaltung. Regelungen der Speakervereinbarung, die ausdrücklich oder stillschweigend über die Beendigung hinaus gelten (z.B. zur Dauer der Nutzung der Lizenzgegenstände, zur Vertraulichkeit), bleiben hiervon unberührt.
     
  2. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,  
    a) wenn eine Partei schuldhaft gegen wesentliche Pflichten aus der Speakervereinbarung oder gegen gesetzliche Vorschriften, die für deren Durchführung unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind, verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der Frist abstellt; einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos oder der zur Kündigung berechtigten Partei unzumutbar ist, 
    b) wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird, 
    c) bei höherer Gewalt; höhere Gewalt liegt u.a. vor, wenn ungeachtet behördlicher Untersagungen oder Weisungen die gefahrenfreie Durchführung der Veranstaltung nicht mehr gewährleistet oder der Veranstaltungszweck nicht mehr erreicht werden kann (z.B. Überschwemmungen, Unwetter, politische Unruhen, Ausschreitungen, Gefahr der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, Eintritt einer politischen Krisensituation, Absage wichtiger Speaker, bundesweite Streiks).
     
  3. Die Kündigung bedarf der Textform.

§7 Haftung

  1. Bitkom haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen
    a) für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Bitkom, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, 
    b) für Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz sowie 
    c) für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder im Fall einer Garantie.
     
  2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Bitkom nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Zwecks der Speakervereinbarung von besonderer Bedeutung ist („Kardinalpflicht“). Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Speakervereinbarung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Speaker regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
     
  3. Eine weitergehende Haftung von Bitkom ist ausgeschlossen; dies gilt auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung von Bitkom ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.
     
  4. Sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche des Speakers gegenüber Bitkom verjähren in zwölf (12) Monaten, es sei denn, sie beruhen auf einem vorsätzlichen Handeln der gesetzlichen Vertreter von Bitkom, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner Beschäftigten. Gleiches gilt für Direktansprüche gegenüber den vorgenannten Personen. 

§8 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen der Speakervereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
     
  2. Bitkom behält sich vor, diese ABS zu ändern. Im Falle einer wesentlichen Änderung der ABS wird Bitkom dem Speaker die Änderungen in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilen („Änderungsmitteilung“). Die Änderungen werden gegenüber dem Speaker wirksam und die Speakervereinbarung wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt, wenn der Speaker den Änderungen nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung durch Mitteilung in Textform gegenüber Bitkom widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Auf die Folge eines unterbliebenen Widerspruchs wird Bitkom den Speaker in der Änderungsmitteilung hinweisen.
     
  3. Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder im Zusammenhang mit der Speakervereinbarung unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht). Gerichtsstand ist Berlin.
     
  4. Sollte eine Bestimmung der Speakervereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der Speakervereinbarung im Übrigen nicht.
     
  5. Unbeschadet dessen verpflichten sich die Parteien, nichtige, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der betreffenden Bestimmung am nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich die Speakervereinbarung einschließlich ihrer Bestandteile und Grundlagen als lückenhaft erweist; in diesem Fall ist die Regelung zu treffen, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die fehlende Regelung bei Abschluss der Speakervereinbarung berücksichtigt hätten.