Das Bundesministerium für Finanzen hat am 19. Dezember 2016 die Verbändeanhörung zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie) mit Frist bis zum 4. Januar 2017 initiiert. Im Zuge der Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie sind wesentliche Regelungen die Erweiterung des Kreises der Zahlungsdienste durch sog. Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste, der Zugang zum Zahlungskonto für regulierte Zahlungsdienstleister, die Neukonturierung der Ausnahmetatbestände und die Verbesserung der Sicherheit für Kundinnen und Kunden bei der Zahlungsabwicklung.
Bitkom möchte mit Vorschlägen zu den Paragraphen, die sich mit internen Kontrollmechanismen und der zentralen Kontaktstelle beschäftigen, auf eine sinnvolle Abstimmung zwischen diesem Gesetzesentwurf und dem des aktuellen zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie hinweisen: Doppelprüfungen in Folge des Monitoring durch Zahlungsauslösedienste ohne Mehrwert für die Geldwäscheprävention sind hier ein Beispiel. Mit Bezug auf den Teil zur starken Kundenauthentifizierung regt die Stellungnahme eine Präzisierung darüber an, was unter die Anforderungen zur starken Kundenauthentifizierung fallen soll und was nicht. Gleichzeitig möchte Bitkom die Ergänzung der Möglichkeit des Einsatzes alternativer Verfahren zur starken Kundenauthentifizierung, um gestattete Abweichungen des delegierten Rechtsakts der EU-Kommission nach Artikel 98 Zweite Zahlungsdiensterichtlinie abzubilden, im Gesetzesentwurf anregen.
Bitkom ist es ein Anliegen, den Gesetzgeber zu einer Ausgestaltung des Gesetzes zu motivieren, das innovative Startups aus dem Payment- und Finanzbereich und etablierte Unternehmen wie Banken nicht benachteiligt und im Ganzen der wirtschaftlichen Prosperität in den betroffenen Marktsegmenten nicht unverhältnismäßig gegenübersteht.