Für den intelligenten Zähler gelten zwei unterschiedliche Standards bei Datenschutz und Datensicherheit. Es macht hierbei einen Unterschied, ob der intelligente Zähler allein genutzt wird – also nur mit einem Anzeigedisplay kommuniziert – oder ob er mit einem Smart Meter Gateway an das Smart Grid angeschlossen wird.
Wird nur ein intelligenter Zähler verwendet, so gilt das Bundesdatenschutzgesetz. Daten dürfen vereinfacht gesprochen nur dann erhoben, gespeichert oder verarbeitet werden, wenn der Anschlussinhaber einwilligt oder dies gesetzlich angeordnet ist. Es kommt also nur eine Erhebung der Daten zur Abwicklung des Stromliefervertrages in Frage. Stromlieferanten müssen gemäß § 40 Abs. 5 Satz 2 EnWG immer auch einen Tarif anbieten, bei dem - wie heute üblich - nur nach insgesamt verbrauchter Strommenge abgerechnet wird. Hierzu genügen würde die jährliche Übermittlung des Gesamtverbrauchs. Es besteht also auch zukünftig keine Notwendigkeit oder Pflicht seinen stündlichen Stromverbrauch an seinen Lieferanten zu übermitteln.
Ein intelligenter Zähler muss zukünftig Daten verschlüsseln können, damit er mit einem Smart Meter Gateway zu einem Intelligenten Messsystem werden kann, § 21c Abs. 5 Satz 1 EnWG.
Etwas anderes gilt zukünftig, wenn der intelligente Zähler mit einem Smart Meter Gateway zu einem intelligenten Messsystem verbunden wird. Dann gelten im Wesentlichen die strengeren Regeln des Smart Meter Gateway auch für den intelligenten Zähler.