Medienpolitik

Filmförderung - BITKOM kritisiert Zusatzbelastungen für neue Medien

  • Marktsituation bei neuen Medien wird ignoriert
  • Zahlreiche Präzisierungen notwendig
  • Förderfähigkeit neuer Medien muss stärker betont werden

BITKOM steht der mit dem vorgelegten Entwurf ausgeweiteten Inanspruchnahme von Anbietern neuer Medien zur Filmförderung sehr skeptisch gegenüber. Eine übermäßige Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur Filmförderung kann die tendenziell positive Entwicklung in der Branche hemmen und bremsen. Problematisch ist insbesondere, dass die Beiträge zur Filmförderung die momentan sehr engen Margen noch weiter schmälern und die Investitionsbereitschaft der Unternehmen, die sehr viel Geld in die Entwicklung innovativer Ideen und Konzepte investieren, in Frage stellen.

Vorbehaltlich dieser grundlegenden Bedenken besteht erheblicher Gesprächsbedarf hinsichtlich der in § 67 Abs. 2 und Abs. 3 FFG-E vorgenommenen Anbieterkategorisierung. Für den BITKOM ist auf Basis des Normtextes als auch der Begründung nicht hinreichend deutlich, welche Anbieter konkret erfasst sein sollen. So gehen wir etwa davon aus, dass reine Plattformbetreiber nicht § 67 FFG-E unterfallen; jedoch bedarf dies aufgrund widersprüchlicher Äußerungen im Begründungstext dringend einer expliziten Klarstellung.

Schließlich sehen wir im jetzt vorgelegten Vorschlag ein Missverhältnis zwischen den extensiven Ansätzen zur Heranziehung neuer Medien und den sehr restriktiven Ansätzen zur Förderfähigkeit.

Im Einzelnen bitten wir außerdem um Überarbeitung folgender Aspekte:

  • Stärkere Berücksichtigung der neuen Medien im Verwaltungsrat und der Vergabekommission.
  • Überarbeitung des Definitionskatalogs und insbesondere Einbeziehung der in §§ 67 Abs. 2 und Abs. 3 FFG-E benannten Anbieter.
  • Erweiterung der Förderfähigkeit von Projekten der neuen Medien; insbesondere Einbeziehung der Infrastrukturkosten für innovative Angebote.
  • Deutliche Erhöhung der Mindestumsatzgrenzen nach § 66a Abs. 1, 2 FFG-E.
  • Regelung für Abonnement-Modelle hinsichtlich der Umsatzberechnung bezüglich der Bemessungsgrenze nach § 66a Abs. 1 FFG-E, der Schwellenwerte nach § 66a Abs. 3 FFG-E als auch der eigentlichen Berechnung der Beitragshöhe nach § 66a Abs. 3 FFG-E.
  • Absenkung der Beitragshöhe nach § 66a Abs. 2 FFG-E auf ein – max. zwei Prozent aufgrund der geringen Margen. Die Branche befindet sich noch in der Anfangsphase und zusätzliche Belastungen gefährden die wirtschaftliche Realisierbarkeit der Dienste.
  • Klarstellung, dass etwaige künftige Abkommen über eine Beitragspflicht von Anbietern neuer Medien ähnliche Rückführungsmechanismen enthalten müssen, wie diese heute faktisch hinsichtlich der Abgaben privater Rundfunkveranstalter über die Förderung eigener Koproduktionen bestehen.

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Ansprechpartner

Dr. Guido Brinkel

Tel.: 030.27576-400
Fax: 030.27576-221
g.brinkel@bitkom.org

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080318 - BITKOM Stellungnahme Novellierung FFG

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2008-03-05-vorentwurf-novelle-filmfoerderungsgesetz.

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2008-03-05-begruendung-entwurf-novelle-filmfoerungsgesetz.

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