In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion vertritt die Bundesregierung die Ansicht, das geltende Umsatzsteuergesetz berücksichtige die Vorgaben aus Brüssel ausreichend. Inwieweit weitere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs bereits Handlungsbedarf schaffen, lassen die Antworten der Bundesregierung offen.
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.09.2007 (Az. I R 30/06) sieht in der Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Gewerbesteuer ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Überdies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits am 8.06.2006 (Az. C-430/04) entschieden, dass ein privater Wettbewerber sich unmittelbar auf Gemeinschaftsrecht berufen kann, um gerichtlich die Umsatzbesteuerung des öffentlichen Unternehmens durchzusetzen. Schließlich steht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf das Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 20. Dezember 2007 – V R 70/05 – aus. Sollte danach ein gesetzlicher Änderungsbedarf bei den umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für die öffentliche Hand bestehen, wäre nach Ansicht der Bundesregierung die Umsetzung unter Beteiligung der betroffenen Kreise (insbesondere den obersten Finanzbehörden der Länder, aber auch den Kommunen sowie den Interessenverbänden) vorzunehmen. Die Bundesregierung möchte abwarten und sieht bisher "keine Ungleichbehandlung".
Im Gegensatz zu privaten Unternehmen unterliegen öffentliche Unternehmen nicht der Umsatzsteuerpflicht. BITKOM hatte mehrfach, zuletzt in einer Stellungnahme vom Januar 2007, auf die hieraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen hingewiesen. Den Text der Stellungnahme finden Sie unter http://www.bitkom.org/de/themen_gremien/37225_50359.aspx.
Antworten der Bundesregierung: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/087/1608710.pdf
Kleine Anfrage der FDP-Fraktion: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/085/1608575.pdf