E-Government

Strenge Regeln für Geschäfte mit der öffentlichen Hand (08/2006)

Bundesgerichtshof zur Sittenwidrigkeit von PPP-Projekten

August 2006

Der Bundesgerichtshof hat die rechtlichen Grenzen von Public Private Partnerships neu definiert. Bei der Bewertung eines Leasingvertrags hat der BGH ein auffälliges Missverhältnis der vereinbarten Leasingrate zu vergleichbaren Mietzinsen festgestellt und daher die Nichtigkeit des Vertrags festgestellt.

Zur Begründung der Sittenwidrigkeit stellt der BGH auch auf den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ab. Dieser Grundsatz diene dem Schutz der Gemeinden und Gemeindeverbände vor Selbstschädigung durch übermäßige privatrechtliche Verbindlichkeiten auch im Interesse der Allgemeinheit. Die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände waren den Vertragsparteien vorher bekannt, daher bestehe kein berechtigtes Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages.

Im konkreten Fall ging es um ein Bauvorhaben (Nutzung eines Objektes als Verwaltungs- und Gemeindezentrum), die Entscheidung kann aber über den Bereich der Bauwirtschaft hinaus Bedeutung haben, etwa auch bei Leasingraten für Desktops oder Server. Mit der Entscheidung hat der BGH den Anwendungsbereich der Sittenwidrigkeitskontrolle bei PPP deutlich ausgedehnt. Künftig muss bei PPP auch geprüft werden, ob die Dimensionierung eines PPP-Vorhabens tatsächlich verhältnismäßig ist und den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der kommunalen Haushaltsführung entspricht.

Das vollständige Urteil befindet sich in der rechten Downloadbox.

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Dr. Pablo Mentzinis

Tel.: 030.27576-130
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BGH PPP 25.01.2006

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