Public Private Partnerships

EU-Kommission präzisiert die Rechtsregeln, u.a. zum Drittgeschäft (03/08)

Mit einer Mitteilung vom 15.02.2008 hat die EU-Kommission Antworten auf Rechtsfragen rund um Public Private Partnerships gegeben. Die Mitteilung orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach gemischtwirtschaftliche Unternehmen auch bei einer privaten Minderheitsbeteiligung dem europäischen Vergaberecht unterliegen.

Wichtige Aussagen finden sich insbesondere zum sog. Drittgeschäft von bestehenden Public Private Partnerships. Die Kommission stellt im Einklang mit dem EuGH fest, dass gemischtwirtschaftliche Unternehmen neue Aufträge, die nicht Gegenstand der ursprünglichen Ausschreibung waren, nur nach einer neuen Ausschreibung übernehmen können. Zudem müsse der öffentliche Auftraggeber gerade in dieser Konstellation besondere Aufmerksamkeit auf die Verpflichtung zur Transparenz und zur Gleichbehandlung aller Bieter richten. Besondere Vorkehrungen seien zu treffen, um sicherzustellen, dass eine strikte Trennung zwischen den Personen, die für den öffentlichen Auftraggeber die Ausschreibung vorbereiten und über die Vergabe entscheiden, und der Geschäftsleitung der PPP gegeben ist und dass keine vertraulichen Informationen vom öffentlichen Auftraggeber zur PPP gelangen.

BITKOM setzt sich seit mehreren Jahren dafür ein, dass private Beteiligungsformen auch im Rahmen von öffentlichen IT-Projekten genutzt werden. Der BITKOM-Leitfaden „Public Privat Partnership und ITK-Outsourcing“ (Stand: Januar 2007) steht unter  http://www.bitkom.org/de/themen_gremien/37217_28166.aspx zum Download zur Verfügung. Aktuell ist BITKOM mit dem Bundesministerium der Finanzen im Dialog zu neuen Kooperationsformen im Rahmen des Projekts Partnerschaften Deutschland. Weitere Informationen zur Mitteilung der Kommission unter: http://ec.europa.eu/internal_market/publicprocurement/ppp_de.htm.