Kundenschutz

Bundesregierung traut dem Kunden nicht genügend Eigenverantwortung zu

  • Ein angemessener Ausgleich zwischen sinnvollem Verbraucherschutz und Markterfordernissen fehlt
  • BITKOM-Stellungnahme zum Änderungsgesetz für das TKG

Die Bundesregierung hat am 2. Februar 2005 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Mit dem Gesetz werden auf der Grundlage des 2004 novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG) die bisher in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthaltenen Regelungen in das TKG integriert und neu gefasst. Hinzu kommen Verbraucher schützende Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern, die bisher in einem Referentenentwurf zur Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV-E) enthalten waren. Daneben werden telekommunikationsrechtliche Bezüge in anderen Gesetzen modifiziert und ergänzt (z.B. Artikel 10-Gesetz).

Grundsätzlich erkennen wir die Bereitschaft der Entwurfsverfasser an, sich bereits an vielen Stellen differenziert mit den technischen Voraussetzungen, Wirkungen und Eigenheiten verschiedener Dienste auseinander zu setzen. Wir schätzen das Bemühen darum, grundsätzlich einen angemessenen Ausgleich zwischen sinnvollen Verbraucherschutzaspekten und Markterfordernissen herbeizuführen.

Jedoch gibt es auch eine Reihe von Kritikpunkten. Diese umfassen insbesondere:

  • Zu umfassender Anwendungsbereich der Kundenschutzvorschriften, denn Groß- und Geschäftskunden sind nicht so schützenswert wie private Verbraucher.
  • Generelle Preisansagepflicht im call-by-call-Bereich, denn hier stehen die Kosten der Preisauszeichnung in krassem Missverhältnis zum Preis des Produkts.
  • Generelle Pflicht zur Handshake-SMS bei jedem Dienst ab einem Euro (§ 66c), denn sie entwertet die Wirksamkeit eines sinnvollen Verbraucherschutzinstruments.
  • Überzogene Vorschriften im Kurzwahldienstebereich (Bill-Warning bereits ab 20 €, fristloses Kündigungsrecht, nicht erfüllbare Informationspflichten, § 45l), denn sie behindern Produktinnovationen in einem aufstrebenden Markt.
  • Zu weit gehende kostenlose Sperrmöglichkeiten, denn sie können den Anbieter zum Spielball des Kunden machen (§ 45d Abs. 2).
  • Zu weit reichende zivilrechtliche Sanktionen (Wegfall des Entgeltanspruchs, § 66g), denn sie fördern eine fruchtlose, aber kostspielige Streitkultur um Centbeträge.
  • Zu kurze Übergangsfristen (Artikel 5), denn die geforderten Umrüstungen brauchen Zeit.

Der Regierungsentwurf und die BITKOM-Stellungnahme stehen hier zum Download bereit.