Verbraucherschutz

Gesetzliche Maßnahmen gegen „Cold Calls“

  • Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung
  • BITKOM sieht Eingrenzung von Telefonmarketing differenziert

Das Justizministerium hat gemeinsam mit dem Verbraucherschutzministerium Anfang April Vorschläge für neue gesetzliche Maßnahmen gegen unerwünschte Werbeanrufe - sogenannten „Cold Calls“ - vorgelegt. Nach Darstellung der Ministerien hat sich unerwünschte Telefonwerbung in den letzten Jahren zu einem flächendeckenden Problem entwickelt. BITKOM begleitet das Gesetzgebungsverfahren.

Im Einzelnen ist vorgesehen:

- Abos von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie Wett- und Lotteriedienstleistungen können künftig wie andere Verträge, die Verbraucher über den Weg des sogenannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben, widerrufen werden. Innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gibt es hierzu bislang kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 BGB).

- Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird in diesem Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen.

- Bei Werbeanrufen darf der Anrufer künftig seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll in das Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgenommen werden.

- Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht ebenfalls ein Bußgeld.

- Verbraucherinnen und Verbraucher werden in Zukunft besser vor „untergeschobenen Verträgen“ über Telekommunikationsdienstleistungen - dem sogenannten „Slamming“ - geschützt. Sowohl bei einem Wechsel des Anbieters als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl (Preselection) muss der neue Vertragspartner künftig in Textform nachweisen, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Der Telefonanschluss des Verbrauchers wird erst danach auf den neuen Telefondienstanbieter umgestellt. Eine entsprechende Regelung soll in ein Gesetz zur Novellierung des TKG aufgenommen werden.

Bereits nach geltendem Recht ist jedoch Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ausdrücklich verboten, da diese eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Den Referentenentwurf des Ministeriums und eine diesbezügliche Stellungnahme des BITKOM finden Sie hier zum Download.