Unerlaubte Telefonwerbung

Gesetzliche Maßnahmen gegen Cold Calling

Das Justizministerium hat gemeinsam mit dem Verbraucherschutzministerium Vorschläge für neue gesetzliche Maßnahmen gegen unerwünschte Werbeanrufe („Cold Calling“) vorgelegt. Nach Darstellung der Ministerien hat sich unerwünschte Telefonwerbung in den letzten Jahren zu einem flächendeckenden Problem entwickelt. BITKOM wird das Gesetzgebungsverfahren begleiten.

Im Einzelnen ist vorgesehen: 

Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen können künftig wie andere Verträge, die Verbraucher im Wege des sogenannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben, widerrufen werden. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen für telefonisch geschlossene Verträge beseitigt werden.

Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 UWG können künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen.

Bei Werbeanrufen darf der Anrufer künftig seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll in das Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgenommen. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht ebenfalls ein Bußgeld. 

Schließlich werden Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft besser vor „untergeschobenen Verträgen“ über Telekommunikationsdienstleistungen (sog. Slamming) geschützt. Sowohl bei einem Wechsel des Anbieters als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl (Preselection) muss der neue Vertragspartner künftig in Textform nachweisen, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Der Telefonanschluss des Verbrauchers wird erst danach auf den neuen Telefondienstanbieter umgestellt. Eine entsprechende Regelung soll in ein Gesetz zur Novellierung des TKG aufgenommen werden.

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.  

Der Referentenentwurf des BMJ kann hier abgerufen werden.