Das OLG München hat in seinem Urteil zum Handel mit gebrauchter Software aus dem letzten Jahr bestätigt, dass Software-Hersteller die Weiterübertragung von Nutzungsrechten in ihren Nutzungsbedingungen untersagen dürfen. Dies gilt auch für Software, die per Download in den Verkehr gebracht wurde und sogar dann, wenn beim Vertrieb von „gebrauchten“ Nutzungsrechten originale Datenträger übergeben werden. Das Gericht konstatiert, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte eines Softwareherstellers wegen ihrer besonderen Verletzlichkeit besonders schutzbedürftig seien.
BITKOM hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben.