Die Bundesregierung hat am 22. April 2009 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen beschlossen. Hiermit sollen die vom Kabinett am 25. März 2009 beschlossenen Eckpunkte umgesetzt und eine rechtliche Grundlage geschaffen werden für die von der Bundesregierung angestrebten Zugangshürden zu kinderpornographischen Inhalten im Internet. BITKOM hat bereits im Februar mit einer umfassenden Stellungnahme[1] seine Haltung zu den Plänen der Bundesregierung dargelegt und dabei ausdrücklich einen hinreichenden rechtlichen Rahmen eingefordert. Wir begrüßen daher, dass über die bereits geschlossenen Vereinbarungen hinaus nunmehr ein gesetzlicher Rahmen für das Ausnahmeinstrument technischer Zugangshürden geschaffen wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir hinsichtlich der grundsätzlichen damit in Zusammenhang stehenden Fragestellungen auf unsere früheren Ausführungen und beschränken uns nachfolgend im Wesentlichen auf Anmerkungen zu den konkreten Regelungen des beabsichtigten Gesetzes.
Zusammenfassung der Forderungen des BITKOM
- Klarstellung in der Gesetzbegründung, dass eine Ausweitung des Instrumentariums der Zugangshürde auf andere Inhaltskategorien nicht in Betracht kommt.
- Zusammenfassung der Regelungen in einem Spezialgesetz statt sachlich falscher und systemfremder Schwerpunktregelung im Telemediengesetz.
- Präzisierung der Begrifflichkeiten in Bezug auf die Adressaten der Regelung und die in der Sperrliste genutzten technischen Identifikations-Kategorien für die einzelnen Inhalte (§ 8a Abs. 1, 2 TMG-E).
- Beschränkung der Sperrliste auf Inhalte aus Drittländern außerhalb des Anwendungsbereiches der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft.
- Klarstellung, dass das BKA nach § 8a Abs. 1 TMG-E zur permanenten Aktualisierung auch aller bestehenden Einträge in der Sperrliste verpflichtet ist, um die Ausweitung der Liste durch veraltete und fehlerhafte Einträge auszuschließen und zu verhindern, dass eine unnötigerweise immer umfangreichere Liste die Nutzung erschwert.
- Technische Implementierungspflicht für Zugangsanbieter beschränkt auf Werktage.
- Streichung der objektiv nicht begründbaren und damit gleichheitswidrigen Bereichsausnahme für staatliche Anbieter von Zugangsdiensten, insbesondere Universitäten und Bibliotheken.
- Streichung des § 8a Abs. 5 TMG-E und Klarstellung, dass eine Verwertung anfallender personenbezogener Daten, sowie eine Erfassung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung nicht stattfindet.
- Klarstellung, dass den nach § 8 Abs. 6 TMG-E zu übermittelnden statistischen Daten nur eine sehr begrenzte Aussagekraft zukommt.
- Präzisierung der Haftungsfreistellung nach § 8a Abs. 7 TMG-E im Sinne ausdrücklicher Hinweise, dass eine technisch bedingte Mitsperrung von Seiten, die nicht auf der Liste stehen, umfasst ist.
- Klarstellung im Gesetzestext, dass keine Verantwortlichkeit der Zugangsanbieter für fehlerhafte oder nicht mehr aktuelle Listeninhalte besteht.
- Klarstellung, dass die Haftungsfreistellung nach § 8a Abs. 7 TMG-E auch die Erfüllungsgehilfen des Access Providers mit umfasst, die bei der Erbringung der Zugangserschwerung mitwirken - Orientierung an § 110 TKG.
- Schaffung eines formalisierten, dem Verwaltungsrechtsschutz vorgelagerten formalisierten Beschwerdeverfahrens für Webseitenbetreiber zur schnellen Beseitigung zu Unrecht erfolgter Sperrungen.
- Schaffung eines Ausgleichs-Anspruchs für Webseiten-Betreiber gegenüber dem Bund für Vermögensschäden aufgrund der Sperrung legaler Seiten, sei es aufgrund fehlerhafter Listeneinträge oder technisch bedingter Mitsperrung.
- Klarstellung und Erweiterung der Auskunftspflicht nach § 8a Abs. 8 S. 2 TMG-E dahingehend, dass das BKA ausdrücklich auch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 184b StGB gegenüber Diensteanbietern zu bestätigen und die Unternehmen im Falle rechtlicher Probleme zu unterstützen hat.
- Schaffung einer Regelung zur Kostenerstattung für die anfallenden Investitionskosten.
- Klarstellung, dass die technische Richtlinie nach § 8a Abs. 9 TMG-E in Zusammenarbeit mit den ISP erstellt wird.
- Klarstellung, dass die Evaluation nach Art. 3 des Entwurfs auch eine Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Angebotslandschaft kinderpornografischer Inhalte im Internet umfasst.
- Schaffung einer Umsetzungsfrist von mindestens sechs Monaten.
- Klärung, dass Diensteanbieter nicht für technische Probleme ausländischer Dienstleister haften.
[1] Abrufbar unter: http://www.bitkom.org/files/documents/090205_BITKOM-Stellungnahme_Expertengespraech_UA_neue_Medien_12_2_2009.pdf.