|||

BITKOM-Stellungnahme zum Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages

Der Entwurf enthält grundlegende Neuregelungen zum System der Medienaufsicht sowie den Regeln zur Rundfunkübertragung. In Vorbereitung auf die mündliche Anhörung am 26. Juli 2007 in Berlin hat die Rundfunkkommission darum gebeten, schriftliche Stellungnahmen zu dem Entwurf einzureichen. Der BITKOM nimmt gerne die Gelegenheit wahr, zu der mit dem 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ins Auge gefassten Reform des Rundfunkrechts umfassend Stellung zu nehmen.

BITKOM erkennt grundsätzlich das Bestreben der Rundfunkkommission an, das deutsche Rundfunkrecht den gewandelten technologischen und wettbewerblichen Rahmenbedingungen anzupassen und die Behandlung neuer Übertragungswege und der damit aufkommenden neuen Geschäftsmodelle in die Überlegungen zur Novellierung einzubeziehen. Insbesondere begrüßen wir, dass nunmehr erstmals eine zentrale Zuweisung für bundesweite Versorgungsbedarfe ermöglicht wird, was auch die Zuweisung drahtloser Kapazitäten an Plattformbetreiber einschließt. Auch halten wir es für sachgerecht, dass auf eine Einbeziehung medienkonzentrationsrechtlicher Elemente sowie den zunächst angedachten Bouquetschutz in den Staatsvertrag verzichtetet wurde.

Wir bedauern allerdings, dass der vorgelegte Entwurf einen generellen Ansatz einer allgemeinen Plattformregulierung wählt, statt sich zunächst auf die Ermöglichung eines DVB-H Regelbetriebs zu konzentrieren. Auf diese Weise wird die Diskussion grundlegender Fragen der künftigen Rundfunkregulierung im digitalen Umfeld einem starken Zeitdruck unterworfen. Der jetzige Entwurf überträgt dabei in wesentlichen Punkten bestehende Regulierungsmechanismen auf neue Übertragungswege und Dienste, ohne jeweils im Einzelnen den tatsächlichen Regulierungsbedarf vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Legitimation der Rundfunkregulierung zu beleuchten. BITKOM spricht sich angesichts der stark gewandelten Medienlandschaft des digitalen Zeitalters eindringlich für eine Liberalisierung des Rundfunkrechts aus.

Insbesondere den jetzt gewählten Plattform-Ansatz, der auf einem überaus allgemein gehaltenen Plattformbegriff aufbaut und auf diesen pauschal verschiedene Regulierungsinstrumente anwendet, lehnen wir ab. Wir plädieren stattdessen mit Nachdruck für eine klare Eingrenzung der Plattformdefinition sowie eine grundlegende strukturelle Überarbeitung der Plattformregulierung, die ein differenziertes Regulierungsregime ermöglicht und sich an den Wertungen des Art. 31 Universaldienstrichtlinie zu orientieren hat. Die in der Plattformdefinition angedeutete Erfassung von reinen Vermarktungsaktivitäten durch die Rundfunkregulierung lehnen wir grundsätzlich ab.

Im Einzelnen wenden wir uns vor allem gegen das undifferenzierte Must-Carry-Regime des § 52b RfStV-E, die vorgesehene rundfunkrechtliche Entgeltregulierung sowie die umfassende Regelung zur Zugangsfreiheit in § 52c RfStV-E. Das in § 52a Abs. 4 RfStV-E vorgesehene Veränderungsverbot ist aus Sicht des BITKOM systemfremd und überlagert unzulässig die entsprechenden abschließenden urheberrechtlichen Regelungen.

Soweit der Entwurf nach einer medienkonzentrationsrechtlichen Behandlung von Plattformen fragt, weisen wir zunächst auf die aus unserer Sicht intransparente und defizitäre aktuelle Praxis der KEK hin, im Rahmen der Prüfung von Senderlizenzen auch Plattformverträge einzubeziehen, womit faktisch eine Überprüfung der gar nicht am jeweiligen Verfahren beteiligten Plattformbetreiber stattfindet. Darüber hinaus erkennen wir in der Tätigkeit der Plattformbetreiber keinen messbaren Einfluss auf die Meinungsmacht, weswegen wir keinen Grund für einen entsprechenden medienordnungsrechtlichen Tatbestand sehen.

Überdies wenden wir uns nachdrücklich gegen verschiedene im Entwurf vorgesehene Formulierungen, die nach unserer Auffassung auf eine Ausdehnung des Funktionsauftrages der öffentlich-rechtlichen Anstalten hinauslaufen. Die Klarstellung dieses Funktionsauftrages ist dem 11. RfÄStV vorbehalten. Sie sollte keinesfalls im Rahmen der aktuellen Diskussion bereits in eine spezifische Richtung, im Sinne der extensiven Digitalstrategie der öffentlich-rechtlichen Anstalten, gelenkt werden.

Schließlich halten wir die in Artikel 5 vorgesehene weitreichende datenschutzrechtliche Ermächtigung, die im Kern wohl die Beteiligung der GEZ am kommerziellen Adresshandel legitimieren soll, für unverhältnismäßig.

Die hier zum Download vorliegende Stellungnahme wurde im BITKOM Arbeitskreis Medienpolitik erarbeitet und stellt - mit einer Ausnahme - den Konsens aller am Abstimmungsprozess beteiligter BITKOM-Mitglieder dar. Unser Mitgliedsunternehmen Bertelsmann AG vertritt zu den Punkten Plattformregulierung & Must-Carry / Must-Offer eine abweichende Meinung. Wir verweisen bzgl. der entsprechenden Bertelsmann-Position zu diesen Punkten auf die eigene Stellungnahme der Bertelsmann AG in der Anlage.

 

Downloads zum Artikel
zurück zur Übersicht Weiterempfehlen: Drucken
Ansprechpartner

Adél Holdampf
Referentin Medien- und Netzpolitik
a.holdampf@bitkom.org
 
Tel.: 030.27576-221
Fax: 030.27576-400

Alle Artikel zum Thema
© 2012, BITKOM - Nutzungsbedingungen für Inhalte der BITKOM-Internetseite