Das Bayerische Staatsministerium des Inneren hat am 12. Februar 2008 einen Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art.10 Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vorgelegt. Das Gesetz betrifft die vom BITKOM vertretene ITK-Industrie durch die vorgesehenen Änderungen des Landesverfassungsschutzgesetzes (BayVSG), und zwar unmittelbar hinsichtlich der
- Auskunftsrechte (Bestands- und Verkehrsdaten) des BayVSG-E nach Art. 6c Abs. 1 und 2
- mangelnden Entschädigung für diese Auskünfte nach Art. 6c Abs. 1 und 2 BayVSG-E
- Pflicht zur Beauskunftung von Verkehrsdaten (Standorte) von Teilnehmern im sog. Idle-Mode (keine aktive Verbindung, sondern z.B. Location update) nach Art. 6c Abs. 2 Nr. 4 BayVSG-E
- Regelung zum Einsatz des IMSI-Catchers; Art. 6c Abs. 4 BayVSG-E
Hier sehen wir noch Überarbeitungsbedarf, weil die vorgesehenen Normen teilweise zu besonderen Belastungen auf Seiten der Unternehmen führen, die vermieden werden sollten.
Mittelbar betroffen ist die vom BITKOM repräsentierte Branche durch die vorgesehene Befugnis zur verdeckten „Online Durchsuchung“ insoweit, als die Befugnisnorm auch Maßnahmen gegen Nachrichtenmittler vorsieht und zwar bezogen auf jegliche Arten „informationstechnischer Systeme“. Da der Begriff des Nachrichtenmittlers auch in der Begründung nicht präzisiert wird, besteht die Gefahr, dass entsprechende Maßnahmen gegen Mail-Server und anderer Serverstrukturen von Unternehmen im Rahmen von Ermittlungen gegen Privatpersonen, die auf diese Strukturen Zugriff haben, gerichtet werden. Dies widerspricht aus Sicht des BITKOM dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil gegenüber den Nachrichtenmittlern, anders als gegenüber dem Verdächtigen selbst keine Heimlichkeit der Maßnahme erforderlich ist. Überdies ist die weite Einbeziehung von informationstechnischen Systemen aller Art insgesamt geeignet, das allgemeine Nutzervertrauen in IT-Systeme zu unterminieren. Dies führt mittelbar zu Wettbewerbsnachteilen für die deutsche ITK-Industrie, weil Nutzer zunehmend auf ausländische Angebote ausweichen werden.
Schließlich ist die derzeitige Ausgestaltung der Befugnisnorm aus mehreren Gründen nicht mit den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Februar herausgestellten Anforderungen in Einklang zu bringen.