Wir halten unsere in der umfassenden Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 19. Januar 2007[1] dargelegten Positionen aufrecht. Positiv bewerten wir weiterhin die Entscheidung, im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG hinsichtlich der vorgesehenen Speicherdauer nur die Mindestvorgabe von 6 Monaten zu implementieren. Auch den geplanten Dispens für Internet- und E-Mail-Dienste bis zum 15. März 2009 begrüßen wir. Die zwingend erforderliche Übergangsfrist für die sofort umzusetzenden Maßnahmen vermissen wir allerdings. Gleichzeitig verweisen wir auf die bereits geäußerten grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung.
Die Anfrage des Ministeriums gibt gleichzeitig Anlass, nochmals dezidiert auf den Aspekt der Kostentragung und auf Problemlagen auf Seiten der Unternehmen bei der technischen Umsetzung des Entwurfs einzugehen. Der BITKOM begrüßt in diesem Zusammenhang die in der Anfrage zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Bundesministeriums der Justiz, die für die Unternehmen anfallenden – wirtschaftlichen wie administrativen – Belastungen im Gesetzgebungsprozess zu berücksichtigen. Jedoch regen wir an, diesen Problemkreis nicht nur isoliert im Hinblick auf den begrenzten Aspekt einer etwaigen Separierung der Speichersysteme in den Entwurfsprozess einzubeziehen. Die Problematik der anfallenden Kosten und das Erfordernis einer Entschädigung sollte vielmehr jetzt umfassend aufgegriffen und die in der Ermächtigung des § 110 Abs. 9 TKG angelegte Entschädigungsregelung geschaffen werden. Wir weisen in diesem Zusammenhang daraufhin, dass die Frage des „Ob“ einer Entschädigungsregelung sowie deren abstrakte Bemessungsgrundlage nicht von einer – nicht zu bewältigenden – präzisen Vorab-Quantifizierung der Kosten durch die Betroffenen abhängen darf, sondern hier eine abstrakt-rechtliche Verpflichtung des Staates besteht, die anfallenden Belastungen auszugleichen.
Eine Verpflichtung zur Vorhaltung separierter Systeme lehnen wir ab. Den Unternehmen sollte es selbst überlassen bleiben, in welchem konkreten technischen Rahmen sie die vorgesehenen gesetzlichen Speicherverpflichtungen umsetzen. Der BITKOM warnt davor, hier pauschale Regelungen zu schaffen, da die Unternehmen sehr unterschiedlich strukturiert und daher in unterschiedlicher Weise von den Speicherpflichten betroffen sind. Der Entwurf muss dem Vertrauensschutz Genüge tun – einige Mitgliedsunternehmen haben bereits mit Vorarbeiten zur Implementierung der Mechanismen innerhalb der bestehenden Systeme begonnen.
[1] Stellungnahme des BITKOM zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG v. 19.1.2007, abrufbar unter