Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vorgelegt. Der Entwurf sieht vor allem Änderungen in der StPO und im TKG vor. Er will einerseits Regelungen im Bereich der Telekommunikationsüberwachung sowie weitere Zugriffsrechte auf Kommunikationsdaten reformieren. Andererseits setzt er die Richtlinie über die Speicherung von Kommunikationsdaten um.
Der Entwurf betrifft die Branche doppelt. Zum einen bedeutet insbesondere die so genannte „Vorratsdatenspeicherung“ eine weitere Aushöhlung des grundrechtlich geschützten Fernmeldegeheimnisses. Seine Gewährleistung ist aber ein zentrales Element, um das Vertrauen der Nutzer in die Verlässlichkeit elektronischer Kommunikationsmittel zu wahren. Deshalb besteht nicht nur aus bürgerrechtlicher, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht ein großes Interesse an der Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus in diesem Bereich.
Zum anderen müssen die Unternehmen auch die erheblichen Kosten für die geplanten Mitwirkungspflichten tragen, denn bis heute fehlt eine adäquate Entschädigungsregelung für die Inanspruchnahme der privaten Unternehmen für staatliche Zwecke.
Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG ist positiv hervorzuheben, dass der Entwurf eine Speicherungsdauer an der Mindestgrenze der Vorgaben der Richtlinie gewählt hat. Zu begrüßen ist auch der Dispens für Internet- und E-Mail-Dienste bis zum 15.03.2009. Zudem erkennen wir an, dass sich die Begründung teilweise sehr intensiv mit dem Diskussionsstand auseinandersetzt – leider gilt dies nicht für alle Bereiche, namentlich nicht für die Frage der Kostentragung.
Zu kritisieren sind aber insbesondere die Aussagen der Entwurfsbegründung zu den Mehrkosten der Umsetzung sowie zu der kategorischen Ablehnung von Entschädigungsleistungen für die erforderlichen Investitionen auf Seiten der Unternehmen. Hinsichtlich der Vorratsdatenspeicherung bleiben zudem die bereits im bisherigen Verfahren von vielen Seiten geäußerten grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Unter der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist mehr als fraglich, ob der angegebene Speicherzweck „Strafverfolgung“ für eine anlass- und verdachtsunabhängige Speicherung der Daten aller Telekommunikationsteilnehmer ausreichen kann. Auch die präventive polizeiliche Rasterfahndung diente dem legitimen Zweck der Gefahrenabwehr, ebenso die Ermächtigung zur präventiven Erhebung von Verbindungsdaten im Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Beide Gesetze scheiterten vor dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 4. April 2006 – 1 BvR 518/02 – bzw. Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –).
Die umfassende Stellungnahme des BITKOM zu dem Referentenentwurf sowie denselben selbst, finden Sie im downloadbereich zum Herunterladen.