Die RegTP hat den Entwurf von Verfahrensabläufen zum Teil 4 TKG (Rundfunkübertragung), insbesondere einer Verfahrensordnung für die Streitschlichtung nach § 51 TKG, vorgelegt. Damit will sie unter anderem das Verhältnis von §§ 48ff. TKG zu § 53 RStV näher ausgestalten.
BITKOM begrüßt jede Klarstellung zum Verhältnis der genannten Vorschriften. Wir bedauern, dass das Landesrecht nicht an das Bundesrecht angepasst ist und nach wie vor weitgehend unklar lässt, welche Behörde wann in welchem Verfahren handeln soll. Die Branche ist beunruhigt und befürchtet, dass die enorme Rechtsunklarheit, wie sie derzeit besteht, in der Praxis zu unnötiger Belastung durch Überschneidungen und Doppelverfahren führen kann. Vorrangig ist daher eine klarere Abstimmung der genannten Primärvorschriften zwingend nötig. Solange diese nicht erfolgt, kommt den Verfahrensordnungen nach dem TKG und den Anwendungssatzungen nach § 53 Abs. 4 RStV eine entscheidende, aber nur schadensbegrenzende Bedeutung bei der Verhinderung der genannten Missstände zu.
Die Entwürfe der RegTP und die BITKOM-Stellungnahme stehen hier zum Download bereit.