Dieser Entwurf enthält weit reichende Regelungen u.a. im Bereich der präventiven Telekommunikationsüberwachung sowie weitere Zugriffsrechte auf Kommunikationsdaten.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht Regelungen zur präventiven Telekommunikationsüberwachung in Niedersachsen für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat
(1 BvR 668/04 v. 27.07.2005), begegnet der Entwurf verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Ausweitung der Telekommunikationsüberwachung, bislang ein Mittel der repressiven Strafverfolgung, betrifft die BITKOM-Branche dabei doppelt:
Zum einen bedeutet sie eine weitere Aushöhlung des grundrechtlich geschützten Fernmeldegeheimnisses. Seine Gewährleistung ist aber ein zentrales Element, um das Vertrauen der Nutzer in die Verlässlichkeit elektronischer Kommunikationsmittel zu wahren. Deshalb besteht nicht nur aus bürgerrechtlicher, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht ein großes Interesse an der Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus in diesem Bereich.
Zum anderen müssen die Unternehmen auch die erheblichen Kosten für die geplanten Mitwirkungspflichten tragen, denn bis heute fehlt eine adäquate Entschädigungsregelung für die Inanspruchnahme der privaten Unternehmen für rein staatliche Zwecke. Diese Kosten umfassen erhebliche Investitionskosten für die Ermöglichung der TK-Überwachung ebenso wie hohe Lasten für die Ausführung der einzelnen Anordnungen und die Bearbeitung von Datenanfragen.
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Einführung neuer Pflichten muss daher neben dem Fernmeldegeheimnis der Nutzer stets auch die Wirtschaftsgrundrechte der verpflichteten Unternehmen berücksichtigen, was die Verfassungskonformität der geplanten Verpflichtungen doppelt in Frage stellt. Dabei ist es für die Verhältnismäßigkeit der neuen Pflichten von entscheidender Bedeutung, ob parallel zu den Eingriffsbefugnissen für die Sicherheitsbehörden auch Entschädigungsregeln geschaffen werden, welche die Kosten der Unternehmen aufwandsgerecht erstatten.