|||

Änderungen im Steuer- und Abgabenrecht zum Jahresanfang 2009

Vor allem das am 24. Dezember 2008 verkündete Jahressteuergesetz 2009 und das Erbschaftsteuerreformgesetz haben in 2008 für weitreichende Änderungen des Steuerrechts in verschiedenen Bereichen gesorgt. Das Jahressteuergesetz 2009 kommt in seinem Umfang (der Regierungsentwurf umfasste 144 Seiten) schon fast einer eigenen Steuerreform gleich. Im Folgenden werden einige ausgewählte Änderungen im Steuer- und Abgabenrecht mit Schwerpunkt auf der Besteuerung der Unternehmen kurz vorgestellt.

 

Erbschaftsteuer

  • Erbschaftsteuerreform: Zum 1. Januar 2009 trat die Reform der Erbschaftsteuer in Kraft. Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer orientiert sich nun am jeweils aktuellen Marktwert der übertragenen Vermögensgegenstände. Dadurch erhöht sich tendenziell die Steuerbelastung. Um dies teilweise auszugleichen, werden die Steuerfreibeträge stark angehoben. Zur Verschonung von Betriebsvermögen von der Erbschaftsteuer soll der Unternehmenserbe zwischen zwei Besteuerungsoptionen wählen können. Das ererbte Betriebsvermögen kann entweder zu 100 Prozent von der Erbschaftsteuer freigestellt werden. In diesem Fall muss der Erbe den Betrieb jedoch über 10 Jahre fortführen. Alternativ kann der Erbe eine Steuerbefreiung des geerbten Betriebsvermögens von 85 Prozent wählen. In diesem Fall muss er den Betrieb lediglich 7 Jahre fortführen. In beiden Fällen muss der Erbe dafür Sorge tragen, dass ein bestimmtes Lohnniveau des Betriebes nicht unterschritten wird. Wird das zu garantierende Lohnniveau nicht erreicht, entfällt die Begünstigung aber nicht insgesamt, sondern nur in dem Umfang, in dem das Lohnniveau unterschritten wird. Die gewählte Option kann nachträglich nicht geändert werden. Die Verschonung von der Erbschaftsteuer wird aufgehoben, wenn der Erbe den Betrieb veräußert. Auch hierbei werden allerdings die Zeiten der Betriebsfortführung angerechnet. Die Reform der Erbschaftsteuer war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht das bisherige Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig eingestuft und seine Geltung bis zum 31.12.2008 befristet hatte. (Quelle der Rechtsänderung: Erbschaftsteuerreformgesetz)

Unternehmensbesteuerung

  • Abgeltungsteuer für Kapitalerträge: Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge war zwar bereits 2007 im Rahmen der Unternehmensteuerreform beschlossen worden, trat aber erst mit Verzögerung zum 1. Januar 2009 in Kraft. Es handelt sich nicht um eine neue Steuer, sondern um die Neuordnung des Systems zur Besteuerung von Kapitaleinkünften. Die verschiedenen bisherigen Erscheinungsformen von Kapitaleinkünften (z.B. Zinsen, Dividenden, Fondserträge, realisierte Wertpapiergewinne) werden zu einer einzigen Einkunftsart zusammengefasst. Erträge hieraus unterliegen einem einheitlichen Steuersatz von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Im Gegenzug können Verluste aus Wertpapiergeschäften steuerlich geltend gemacht werden.
Die Abgeltungsteuer wird bei Ausschüttung der Erträge von den Banken einbehalten und an den Fiskus abgeführt. Damit haben private Kapitalanleger ihr Steuerpflichten insoweit erfüllt (abgeltende Wirkung der Steuer). Das bisher für die Besteuerung privater Kapitalerträge geltende Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) ist für Geldzuflüsse nach dem 31.12.2008 nicht mehr anwendbar. Konsequenz: Während bis Ende 2008 bei Anwendung des Spitzensteuersatzes Dividenden mit 23,74% Einkommensteuer belastet waren, fallen ab 1. Januar 2009 nun 26,38% Einkommensteuer an (Belastung jeweils inklusive Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer). Da die Abgeltungsteuer erst am 1. Januar 2009 in Kraft trat, bleibt es für vor diesem Zeitpunkt angeschaffte Wertpapiere bei der bisherigen Regelung, d.h. Gewinne sind nach Ablauf einer Frist von 1 Jahr ab Anschaffung steuerfrei, Verluste werden steuerlich nicht anerkannt.
Achtung: Die Abgeltungsteuer gilt nicht für Kapitalerträge, die im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zufließen. Für Kapitalerträge eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft findet stattdessen ein modifiziertes Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG neue Fassung) Anwendung: Die Kapitalerträge sind zu 60% zu versteuern, im Gegenzug können 60% der damit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abgezogen werden. Für Kapitalgesellschaften bleibt es bei der bisherigen Regelung des § 8b KStG, d.h. Dividendeneinnahmen und Gewinne aus Anteilsveräußerungen bleiben faktisch zu 95% steuerfrei. (Quelle der Rechtsänderung: Unternehmensteuerreformgesetz 2008)
  • Degressive Abschreibung: Im Rahmen des Konjunkturpakets I hat der Gesetzgeber die degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einem Abschreibungssatz von 25% wieder eingeführt. Somit kann ein Unternehmen z.B. Großrechner und Server zu 25% des jeweiligen Buchwerts von der Steuer absetzen. Die Regelung führt dazu, dass sich betriebliche Anschaffungen schneller amortisieren können. Sie gilt allerdings nur für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2010 angeschafft werden und deren Netto-Anschaffungspreis höher ist als 1.000 Euro. Kleinere und mittlere Unternehmen können zusätzlich zur degressiven Abschreibung die Sonderabschreibung und den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG nutzen. Die dafür relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen wurden auf 335.000 EUR bzw. 200.000 EUR erhöht. Durch die erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten soll die betriebliche Investitionstätigkeit angeregt werden.  (Quelle der Rechtsänderung: Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ = Konjunkturpaket I)
  • Verlustverrechnung: In Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH hat der Gesetzgeber § 2a EStG geändert. Die gesetzlichen Beschränkungen bei der Verrechnung von Verlusten aus Betriebsstätten im Ausland oder aus Teilwertabschreibungen von Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften sind nicht mehr anwendbar für Geschäftsbeziehungen zu Staaten im EU/EWR-Raum. Die Rechtsänderung gilt für alle noch nicht bestandskräftig festgestellten Verluste. (Quelle: Jahressteuergesetz 2009)
  • Einlagen in Personengesellschaften: Erhöht ein beschränkt haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft seine Gesellschaftereinlage, kann er damit nur noch Verluste des laufenden Jahres ausgleichen (§ 15a Abs. 1a EStG). Die Einlage soll also nicht dazu führen können, dass der Gesellschafter Verluste in der Vergangenheit oder zukünftige Verluste mit seinen übrigen Einkünften verrechnen darf. Die Neuregelung gilt seit dem 25. Dezember 2008. (Quelle: Jahressteuergesetz 2009)

Gewerbesteuer

  • Gewerbeverlust beim Mantelkauf: Bei Erwerb einer Mehrheit an einer Kapitalgesellschaft gehen die steuerlichen Verluste der erworbenen Gesellschaft unter (§ 8c KStG). Die gilt gemäß § 10a S. 10 GewStG ab dem 28. November 2008 auch für die gewerbesteuerlichen Verluste in den Fällen, in denen eine Personengesellschaft die Beteiligung erwirbt. (Quelle: Jahressteuergesetz 2009)
  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen: Leasing- und Factoring-Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleitungen erbringen und einer eingeschränkten Kreditaufsicht nach dem Kreditwesengesetz unterliegen, profitieren zukünftig wie Banken von der Erleichterung des § 19 GewStDV. Danach erhöhen nicht sämtliche Dauerschuldzinsen den zu versteuernden Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchstabe 1 GewStG. (Quelle: Jahressteuergesetz 2009)

Lohnsteuer

  • Pendlerpauschale: Mit Urteil vom 9. Dezember 2008 hatte das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden, dass die steuerliche Anerkennung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 2 EStG) mit dem Grundgesetz nicht in Einklang steht. Das BVerfG hat die ursprüngliche Regelung der Pendlerpauschale wieder in Kraft gesetzt. Rückwirkend für die Jahre 2007 und 2008 und zukünftig bis auf Weiteres können daher Fahrtkosten vom ersten Kilometer an mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer wieder als Werbungskosten geltend gemacht werden. Eventuell höhere tatsächliche Fahrtkosten bleiben aber weiterhin unberücksichtigt. Entsprechend können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Fahrtkosten auch wieder ab dem ersten Kilometer erstatten und den daraus resultierenden Vorteil der Arbeitnehmer pauschal versteuern (Steuersatz: 15%). Auf eine pauschal versteuerte Erstattung von Fahrtkosten fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Der Gesetzgeber will vorerst die steuerliche Einordnung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht neu regeln. (Quelle: Urteil des BVerfG vom 9.12.2008, Az.: 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08).
  • Betriebliche Gesundheitsförderung: Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge für Arbeitnehmer (z.B. Kostenübernahme für Kurse zur Bekämpfung von Übergewicht, zur Stressbewältigung, zur Vorbeugung von Rückenerkrankungen oder für Anti-Raucher-Kurse) werden bis zu einem Betrag von 500 Euro pro Jahr und pro Arbeitnehmer von der Lohnsteuerpflicht befreit. (Quelle der Rechtsänderung: Jahressteuergesetz 2009)
  • Sachzuwendungen: Pauschal versteuerte Sachzuwendungen eines Unternehmens an Arbeitnehmer anderer Unternehmen (§ 37b Abs. 1 EStG) sind ab dem 1. Januar 2009 von der Sozialbeitragspflicht befreit. (Quelle der Rechtsänderung: Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18.11.2008)

Verfahrensrecht

  • EDV-Buchführung: Ab 2009 erlaubt die Abgabenordnung den Unternehmen, ihre elektronische Buchführung in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in einen EWR-Staat zu verlagern (§ 146 Abs. 2a AO). Allerdings ist die Verlagerung der Buchführung an strenge Voraussetzungen geknüpft. So muss in dem Staat, in den die Buchführung verlagert wird, der elektronische Datenzugriff möglich sein. Außerdem muss die deutsche Finanzverwaltung ihre Zustimmung erteilen. Nach bisherigem Recht sind Bücher und die sonstigen erforderliche Unterlagen im Inland aufzubewahren. Eine Verlagerung der elektronischen Buchführung war nur in Ausnahmefällen möglich. Für Papierunterlagen gilt die Neuregelung nicht, sie sind weiterhin im Inland vorzuhalten. Die Aufbewahrung elektronischer Rechnungen ist nach § 14b Abs. 5 UStG sogar außerhalb des EU-Gebiets zulässig. Dafür sind jedoch die Vorgaben des § 146 Abs. 2a AO einzuhalten. (Quelle der Rechtsänderung: Jahressteuergesetz 2009)
  • Verzögerungsgeld: Die Finanzverwaltung erhält eine neue Sanktionsmöglichkeit, das sogenannte Verzögerungsgeld. Es beträgt zwischen 2.500 und 250.000 Euro und darf verhängt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Betriebsprüfung angefragte Auskünfte oder angeforderte Unterlagen nicht in angemessener Zeit vorlegt. Weiterhin kann das Verzögerungsgeld auch verhängt werden, wenn der Steuerpflichtige während einer Betriebsprüfung der Finanzverwaltung den Zugriff auf seine elektronisch gespeicherten Buchführungs- und Steuerdaten nicht gewährt. (Quelle der Rechtsänderung: Jahressteuergesetz 2009)

Umsatzsteuer

  • Rechnungen im Umsatzsteuerrecht: Ab 2009 ist eine elektronische Abrechnung nach dem Umsatzsteuergesetz auch ohne zusätzliche Sammelabrechnung (zusammenfassende Rechnung) auf Papier zulässig. Für bestimmte von der Umsatzsteuer befreite Umsätze entfällt die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung gänzlich. (Quelle der Rechtsänderung: Steuerbürokratieabbaugesetz)

Einkommensteuer

  • Kinderfreibetrag und Kindergeld: Ab 2009 wird der jährliche Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer von 1.824 Euro auf 1.932 Euro erhöht. Das Kindergeld wird für das erste und zweite Kind um monatlich 10 Euro auf 164 Euro, für das dritte Kind auf 170  und für jedes weitere Kind auf 195 Euro monatlich aufgestockt. (Quelle: Familienleistungsgesetz)

Sonstige Abgaben

  • Arbeitslosenversicherung: Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken ab 1. Januar 2009 von 3,3 auf 3,0 Prozent des Arbeitslohns. Zur Stützung der Konjunktur werden sie darüber zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 30. Juni 2010 auf 2,8 Prozent abgesenkt. (Quelle: Achtes Gesetz zur Änderung des dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sowie Beitragssatzverordnung 2009)
  • Krankenkassenbeiträge: Zum 1. Januar 2009 nimmt der neu eingerichtete Gesundheitsfonds seine Arbeit auf. Seine Aufgabe besteht vor allem darin, die Krankenkassenbeiträge zentral einzuziehen und die Finanzierung der Krankenkassen zu steuern. Ab dann gilt auch ein einheitlicher Beitragssatz für die Krankenversicherung von monatlich 15,5% (7,3% trägt der Arbeitgeber, 8,2% trägt allein der Arbeitnehmer). Je nach Finanzierungsbedarf können die Krankenkassen diesen Beitrag für ihre Versicherten noch erhöhen. Auch Mitglieder einer privaten Krankenkasse sind zur Zahlung des einheitlichen Beitragssatzes verpflichtet. Im Rahmen des Konjunkturpakets II hat die Bundesregierung beschlossen, den einheitlichen Krankenkassenbeitragssatz ab 1. Juli 2009 weiter auf 14,9% abzusenken.
  • Rundfunkgebühren: Die Rundfunkgebühren für Radiogeräte und internetfähige Computer steigen in 2009 um monatlich 24 Cent auf 5,76 Euro. Für Fernsehgeräte müssen ab 2009 Gebühren von monatlich 17,98 Euro bezahlt werden.
  • Unfallversicherung: Wegen der Umstellung des Meldeverfahrens durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) ändern sich ab 2009 die Meldepflichten der Arbeitgeber zur Unfallversicherung. Bisher musste jeder Arbeitgeber einmal pro Jahr die Lohnsumme seines Betriebs an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden. Diese Meldung wurde vielfach noch auf Papier abgegeben. Ab 2009 müssen Gefahrenklassifizierung, Lohnsumme und Arbeitszeiten für jeden einzelnen Arbeitnehmer in elektronischer Form an die Rentenversicherungsträger übermittelt werden. Da das Gesetzgebungsverfahren zum UVMG erst im November 2008 abgeschlossen und die Umstellungsfrist für die Betriebssoftware daher sehr kurz war, ist mit Anlaufschwierigkeiten bei den neuen Meldungen zu rechnen.

Ausblick

  • Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Die Bundesregierung plant, Arbeitnehmer stärker am Kapital ihrer jeweiligen Arbeitgeber zu beteiligen. Hierzu ist vorgesehen, vom Arbeitgeber gewährte Kapitalbeteiligungen bis zu 360 Euro pro Jahr von der Lohnsteuer und von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung freizustellen (derzeit 135 Euro pro Jahr). Arbeitnehmer können solche Kapitalbeteiligungen nicht nur direkt an ihrem Arbeitgeber, sondern auch indirekt über einen Fonds eingehen. Außerdem werden vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgerbers stärker als bisher begünstigt. Das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz tritt voraussichtlich am 1. April 2009 in Kraft. Die Begünstigungen sollen aber rückwirkend zum 1. Januar 2009 gelten.
  • Bilanzrechtsmodernisierung: Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) soll die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach HGB verbessert und die diesbezüglichen Vorschriften an die internationalen Standards IFRS angenähert werden. Das Gesetzgebungsverfahren zieht sich weiter hin. Es ist aber zu erwarten, dass das Gesetzgebungsverfahren noch in dieser Legislaturperiode (also bis September 2009) abgeschlossen wird.
zurück zur Übersicht Weiterempfehlen: Drucken
© 2012, BITKOM - Nutzungsbedingungen für Inhalte der BITKOM-Internetseite