Am 14. Juni 2007 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2008 veröffentlicht. Neben einigen Änderungen des Lohnsteuerrechts und einigen Änderungen, die eine weitergehende Umstellung von steuerlichen Verfahren auf eine elektronische Abwicklung ermöglichen sollen, sind vor allem folgende materiellrechtliche Änderungen vorgesehen:
- Ausdehnung des Betriebsausgabenabzugsverbots nach Paragraf 8b KStG auf Eigenkapital ersetzende Darlehen, die ein zu mehr als 25 Prozent beteiligter Gesellschafter an die Gesellschaft ausreicht, sowie auf Sicherheiten oder Bürgschaften des Gesellschafters (§ 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG-E);
- Feststellung und Auflösung des Körperschaftsteuer-Erhöhungspotenzials aus noch nicht besteuerten Eigenkapital-Beständen (sog. EK 02) mit pauschaler Besteuerung der Restbestände (§ 38 Abs. 4 bis 9 KStG-E); die Pauschalsteuer wird in Höhe von 30% auf einen Anteil von 10% der noch vorhandenen Bestände an EK 02 erhoben;
- Neufassung der Voraussetzungen für die Anerkennung rechtlicher Gestaltungen (§ 42 AO-E);
- Abschaffung der Haftung für Umsatzsteuer bei Änderung der Bemessungsgrundlage (Aufhebung des § 13d UStG).
In seiner Stellungnahme an das BMF vom 11. Juli hat sich BITKOM vor allem gegen die Neufassung der Voraussetzungen für die Anerkennung rechtlicher Gestaltungen gewandt. Nach der vorgesehenen Neuregelung müßte letztendlich der Steuerpflichtige nachweisen, dass er eine bestimmte rechtliche Gestaltung nicht allein aus steuerlichen Gründen gewählt hat. Dies würde die Steuerpflichtigen übermäßig in ihrer wirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit einschränken.
Der Referentenentwurf des BMF und ie Stellungnahme des BITKOM können in der rechten Spalte heruntergeladen werden.