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Vergabekammer Düsseldorf: Kein Ausschluß gebrauchter Software (12/08)

Nach einem aktuellen Beschluß der Vergabekammer (VK) Düsseldorf ist es unzulässig, Angebote von gebrauchter Software von vornherein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen.
Anlass des Nachprüfungsverfahrens (VK-7/08 L) war eine Beschwerde des Gebrauchtsoftware-Händlers usedSoft anlässlich einer europaweiten Ausschreibung von Microsoft-Standardsoftware für das Land NRW, bei der nur sog. autorisierte Microsoft-Large-Account-Reseller (LAR-Händler) zugelassen waren. Dies rügte usedSoft als diskriminierend.
Die Kritik der VK richtete sich dabei zunächst gegen den Einwand der Antragsgegnerin, Händler gebrauchter Software seien schon deshalb auszuschließen, weil man beim Erwerb gebrauchter Software-Lizenzen Rechtsunsicherheiten befürchte. Nach Ansicht der VK genügen aber bloße Zweifel an der Rechtssicherheit ohne eine entsprechende juristische Prüfung nicht, um dem Anbieter seine Leistungsfähigkeit abzusprechen und diesen auszuschließen.
Besonders kritisierte die VK aber die Beschränkung auf von Microsoft autorisierte LAR-Händler. Insbesondere genüge hierfür nicht der vom Landesbetrieb ins Feld geführte Verweis auf den Microsoft-Select Vertrag des Bundesministeriums des Innern. In diesem - für Behörden und andere juristische Personen in Bund, Ländern und Gemeinden zum Beitritt offenen Vertrag - räumt Microsoft der öffentlichen Verwaltung besonders günstige Konditionen für die Beschaffung seiner Produkte ein. Diese können allerdings nur von einem von Microsoft akkreditierten Handelspartner (LAR-Händler) bezogen werden. Standardsoftware müsse aber diskriminierungsfrei im Offenen Verfahren beschafft werden, so die VK. Insbesondere könnten die nachgefragten Produkte rechtlich unbeanstandet auch von anderen als LAR-Händlern angeboten werden.
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Monika Prell
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