August 2007
Die Bundesregierung hat sich in der Antwort auf eine Anfrage der FDP-Fraktion für eine Vergaberechtsfreiheit interkommunaler Zusammenarbeit (die Aufgabenübertragung von einer Kommune auf eine andere) ausgesprochen. Dabei begründet die Bundesregierung dies mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 II GG), die solche Kooperationen generell als innerstaatliche Organisationsentscheidungen von einer Ausschreibungspflicht freistelle. Im Gegensatz dazu hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung klare Voraussetzungen für eine Vergaberechtsfreiheit in diesen Fällen entwickelt (sog. Inhouse-Geschäft).
BITKOM stimmt mit der Bundesregierung darin überein, dass innerstaatliche Kooperationsentscheidungen nicht dem europäischen Vergaberecht unterliegen. Allerdings kritisiert der Verband die geforderte vergaberechtliche Freistellung interkommunaler Zusammenarbeit mit der Begründung der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 II GG), da diese und damit auch die davon umfaßte Organisations- und Kooperationshoheit lediglich „im Rahmen der Gesetze“ gewährleistet werden. Zu diesen zählt aber auch das europäische Vergaberecht. Und solange dieses dabei den „Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie“ unangetastet läßt, sind Eingriffe nach ständiger Rechtsprechung deutscher Gerichte zulässig. Folglich müsste laut Argumentation der Bundesregierung die Aufgabenübertragung auf andere Kommunen unter Ausschluss des Marktes zum Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsgarantie zählen. Dies ist mehr als zweifelhaft.
Nach einer Studie der Kienbaum Management Consultants GmbH bei Kommunen über 10 000 Einwohnern aus dem Jahre 2004, die in Kooperation mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund erstellt wurde, gehören zu den am häufigsten praktizierten Bereichen interkommunaler Zusammenarbeit die die Informationstechnologie mit 35,4 Prozent.
Weitere Informationen: http://dip.bundestag.de/btd/16/061/1606112.pdf