Der EuGH hat sich in einer Entscheidung vom 19. Juni 2008 mit der Möglichkeit von Vertragsanpassungen bei öffentlichen Aufträgen beschäftigt (Urteil v. 19.06.2008, Rs. C-454/06 - Austria Presse Agentur).
Bisher bestand Unsicherheit, ob und in welchem Umfang bestehende Auftragsverhältnisse wie etwa Public Private Partnership-Verträge oder komplexen IT-Vorhaben angepasst werden können. Der EuGH sieht Änderungen als unzulässig an, wenn sie wesentlich sind. Dies ist der Fall, wenn:
- der Auftrag in "großem Umfang" auf ursprünglich nicht vorhergesehene Dienstleistungen erweitert werde.
- der öffentliche Auftraggeber den Vertragspartner, dem er den Auftrag ursprünglich erteilt hat, durch einen neuen ersetzt. Etwas anderes gelte allerdings, wenn ein Austausch bereits in den Vertragsbedingungen des ursprünglichen Auftrags vorgesehen gewesen sei (z. B. für Unterauftragnehmer).
- die Preise geändert werden, es sei denn, eine Preisänderung ist nach den Bestimmungen des ursprünglichen Auftrags ausdrücklich vorgesehen.
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