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Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber in § 146 Abs. 2a und Abs. 2b AO die Möglichkeit eingeführt, nach Zustimmung der der deutschen Finanzverwaltung die elektronische Buchführung in das EU-Ausland zu verlagern. Außerdem wurde eine neue Sanktion, das sogenannte Verzögerungsgeld eingeführt. Die ersten Erfahrungen mit der neuen Regelung zeigen, dass noch Unsicherheiten und Zweifel bei der Anwendung bestehen. BITKOM regt in einer Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen an, diese Praxisschwierigkeiten in einem Verwaltungserlass zur geänderten Rechtslage zu beseitigen. BITKOM ist der Ansicht, dass nur die Verlagerung von Kernaktivitäten der Buchführung einer Erlaubnis durch die Finanzverwaltung bedarf. Die Verlagerung von untergeordneten Hilfstätigkeiten wäre danach nicht von einer Zustimmung durch die Finanzverwaltung abhängig.

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Thomas Kriesel
t.kriesel@bitkom.org
 
Tel.: 030.27576-146
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