Beschränkung der Verlustverrechnung schädigt Unternehmen in Deutschland

  • Beschränkung der Verlustverrechnung wirkt wie eine Steuererhöhung
  • Zeitliche Streckung der Verlustverrechnung führt zu Liquiditätsengpässen
  • Öffentliche Haushalte dürfen nicht zulasten der Unternehmen in Deutschland konsolidiert werden

Berlin, 15. Oktober 2002. — Im Rahmen der gegenwärtig laufenden Koalitionsverhandlungen plant die Bundesregierung, die Möglichkeiten der Verlustverrechnung für Kapital-gesellschaften weiter zu beschränken. Ziel ist eine faktische Mindestbesteuerung international tätiger Konzerne. Bisher konnten Gewinne des laufenden Jahres steuerlich durch Verluste aus Vorjahren neutralisiert werden. Ohne Rücksicht auf zurückliegende Verlustjahre soll zukünftig ein Unternehmen in jedem Fall bis zu 50% seines Gewinns in einem Geschäftsjahr versteuern müssen. Des Weiteren soll die steuerliche Anerkennung von Verlusten in folgenden Geschäftsjahren auf sieben Jahre begrenzt werden.

Beim Bundesverband für Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e. V. (BITKOM) stößt dieses Vorhaben auf Kritik. „Die geplante Mindestbesteuerung ist wirtschaftspolitisch unsinnig, widerspricht in eklatanter Weise dem Leistungsfähigkeitsprinzip und trifft nicht nur internationale Konzerne, sondern auch deutsche Unternehmen jeder Größenordnung“, so fasst Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des BITKOM, die Kritik zusammen. Würden diese Vorhaben in die Tat umgesetzt, wäre das faktisch eine Steuererhöhung. Denn in der Wirkung macht es keinen Unterschied, ob ein Unternehmen mehr Steuern zahlen muss, weil der Steuersatz erhöht wird, oder weil der zu versteuernde Gewinn künstlich hochgerechnet wird, indem Verluste aus wirtschaftlich schlechten Zeiten nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden. Schnell vergessen scheint, dass die letzte Erhöhung der Körperschaftsteuer zur Finanzierung der Flutopferhilfe gerade erst vier Wochen zurückliegt. Das entsprechende Gesetz wurde vom Bundesrat am 13. September verabschiedet. Auch die letzte Einschränkung der Verlustverrechnung ist noch nicht lange her. Durch Gesetz vom 23. Oktober 2000 wurde die Möglichkeit, Verluste mit steuerlicher Wirkung auf das Vorjahr zurückzutragen, betragsmäßig halbiert. Davor war schon im Jahre 1998 der Zeitrahmen für den Verlustrücktrag von zwei Jahren auf ein Jahr zusammengestrichen worden.

Die Pläne der Bundesregierung stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Existenz vieler Unternehmen dar, die durch die gegenwärtige Wirtschaftsflaute ohnehin schon geschwächt sind. Rohleder erläutert dies: „Verluste aus unternehmerischer Tätigkeit führen zu einer Verminderung des unternehmerischen Eigenkapitals und greifen damit die Substanz des Unternehmens an. Werden spätere Gewinne des Unternehmens besteuert, bevor das unternehmerische Eigenkapital wieder völlig aufgefüllt ist, liegt darin eine Besteuerung der Unternehmenssubstanz.“ Des Weiteren wird dadurch der Gesundungsprozess des Unternehmens stark gefährdet und erheblich behindert. Betroffen hiervon sind insbesondere auch neu gegründete Unternehmen, die in ihrer Start-up-Phase nach großen Anlaufverlusten zum ersten Mal schwarze Zahlen schreiben.

Die zeitliche Streckung von Verlustverrechnungsmöglichkeiten verlängert bestehende Liquiditätsengpässe. Wenn Unternehmen Gewinne versteuern müssen, obwohl über einen Zeitraum von mehreren Jahren per Saldo gar kein Gewinn vorhanden ist, fehlt natürlich für dringend nötige Investitionen das Geld. Die Begründung der Bundesregierung für die geplante Änderung weist Rohleder zudem entschieden zurück: „Der plötzliche Rückgang beim Körperschaftsteueraufkommen hat seine Ursache nicht darin, dass sich Unternehmen der Besteuerung entziehen oder Steuerschlupflöcher ausnutzen.“ Vielmehr hängen die Ausfälle bei der Körperschaftsteuer mit der Umstellung der Steuersystematik auf das Halbeinkünfteverfahren zusammen. „Dieser Effekt ist aber nur vorübergehender Natur“, ist Rohleder überzeugt.

Ein weiterer Grund für den Rückgang des Steueraufkommens ist der Gewinneinbruch bei vielen Unternehmen wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage. „Jede Maßnahme, die für die Unternehmen eine weitere steuerliche Belastung mit sich bringt, ist Gift für eine konjunkturelle Erholung“, betont Rohleder. Außerdem ist die steuerliche Anerkennung aller angefallener Verluste ein Postulat der Steuergerechtigkeit und des Prinzips, dass man nur dort Steuern abschöpfen kann, wo wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht. Letzteres ist aber bei Unternehmen mit Verlusten gerade nicht der Fall.

Möglichkeiten zum Verlustausgleich gehören zum internationalen Standard steuerrechtlicher Grundsätze. Durch eine weitere Beschränkung des Verlustausgleichs würde Deutschland als Wirtschaftsstandort in der Gunst großer internationaler Konzerne weiter zurückfallen. „Das Vorhaben, diese Konzerne stärker an der Finanzierung des Staates zu beteiligen, wird sich in sein Gegenteil verkehren, weil sie sich aus Deutschland zurückziehen werden“, warnt der BITKOM-Hauptgeschäftsführer.

Dem Ziel der Bundesregierung stimmt Rohleder zu: „Die öffentlichen Haushalte müssen konsolidiert werden.“ Aber er fügt an: „Dies darf allerdings nicht auf Kosten der Unternehmen geschehen.“ Wer heute durch Steuererhöhungen oder Einschränkung der Verlustverrechnung den Untenehmen Liquidität und Finanzkraft entzieht, verursacht damit zugleich steuerliche Mindereinnahmen in folgenden Jahren. Nicht Steuererhöhungen führen zu dauerhaften Mehreinnahmen des Staates, sondern nur ein gutes wirtschaftliches Klima.

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