Medienpolitik

BITKOM kritisiert Gebühreneinsatz für Internet-Offensive

  • ARD und ZDF müssen sich auf Grundversorgung beschränken
  • Hightech-Branche plädiert für unabhängigen Drei-Stufen-Test
  • Weitere Präzisierung des Rundfunkbegriffs notwendig

Als Konsequenz der Beihilfeentscheidung der Europäischen Kommission hat sich die Bundesregierung 2007 gemeinsam mit den Bundesländern verpflichtet, den gesetzlichen Rahmen zum Funktionsauftrag der öffentlichen Anstalten zu überarbeiten und beihilferechtlich europarechtskonform auszugestalten. Diese Überarbeitung soll über den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RfÄStV) erfolgen, über den die Länder derzeit beraten. BITKOM hat sich zum sachgerechten Umfang des Funktionsauftrages bereits im März 2008 im Rahmen der Konsultation der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der sogenannten Rundfunkmitteilung geäußert.[1]

Am 26. März 2008 und 19. Mai haben die Bundesländer Arbeitsentwürfe vorgelegt, auf deren Grundlage die gegenwärtigen Beratungen stattfinden. BITKOM bedauert, dass das Beratungsverfahren der Bundesländer zum 12. Rundfunkstaatsvertrag ohne allgemeine Anhörung aller betroffenen Kreise erfolgt ist. Angesichts der grundlegenden Bedeutung der diskutierten Fragen wäre eine breite Beteiligung der Marktteilnehmer schon aus Rechtsstaatsgesichtspunkten notwendig und sachgerecht. Der BITKOM mahnt vor diesem Hintergrund dringend an, das Verfahren der Staatsvertragsgesetzgebung im Rundfunkrecht insgesamt transparenter zu gestalten und insbesondere Anhörungsverfahren stets für alle involvierten Kreise vorzusehen.

Zusammenfassung

Kein „dritte Säule“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Obwohl der 12. RfÄStV in erster Linie die Konformität des deutschen Rundfunkrechts mit der Beihilfeentscheidung der europäischen Kommission sicherstellen soll, bedeuten die im Entwurf vorgesehenen Änderungen im Ergebnis eine Erweiterung des Funktionsauftrages in die digitale Medienlandschaft. Diese faktisch bewirkte Etablierung einer „dritten Säule“ ist nicht in Einklang zu bringen mit der Legitimationsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der in erster Linie der Sicherung der Meinungsvielfalt dienen soll. Die mit § 11d RfÄStV-E vorgesehene Einführung eines „dualen Telemediensystems“ ignoriert den in diesem Bereich herrschenden publizistischen wie auch ökonomischen Wettbewerb und die hieraus folgende Vielfalt der Angebote. Sie wird aus diesem Grund vom BITKOM abgelehnt.

Überdies hat die pauschale Einbeziehung von Telemedienangeboten absehbar erhebliche Auswirkungen auf das Gebührenvolumen und die damit einhergehende Belastung der Solidargemeinschaft. Die Integration einer dritten Säule in den Funktionsauftrag hat zwangsläufig massive Anlauf-Investitionen zur Folge und führt auf lange Sicht zu einer weiteren Anhebung des Gebührenniveaus. Faktisch folgt aus ihr eine Einführung „verdeckter Internetgebühren“, die vom BITKOM strikt abgelehnt wird.

Strikte Begrenzungen für Mediatheken

Hinsichtlich des Angebots sog. Mediatheken bedarf es einer strikten Begrenzung, die über das jetzt vorgesehene Maß deutlich hinaus gehen muss. Insbesondere müssen Spielfilme sowie Serien gänzlich aus dem Katalog der zulässigen Inhalte für Abrufangebote gestrichen werden. Andernfalls entstünde eine Konkurrenzsituation gegenüber erst im Aufbau befindlichen Abrufdiensten kommerzieller Anbieter, die zu einer grundlegenden Entwicklungsbeeinträchtigung dieses neuen Marktes führen würde.

Keine Generalermächtigung für nicht-sendungsbezogene Telemedien

Kritisch bewerten wir den generalklauselartigen Charakter des § 11d Abs. 3 Nr. 3 RfÄStV-E, der unter anderem eine Ermächtigung für nicht sendungsbezogene Telemedienangebote enthält, die nur vage durch die Kategorisierung Information, Bildung und Kultur und Unterhaltung beschränkt wird. Selbst unter Heranziehung der entsprechenden neuen Definitionen im RfÄStV lassen sich hierunter noch derart vielfältige Angebotsformate realisieren, dass ein weitreichender Kannibalisierungseffekt gegenüber privaten Angeboten droht. Der BITKOM spricht sich daher dafür aus, die Zulassung nicht sendungsbezogener Angebote insgesamt zu verwerfen.

Public-Value-Test durch externe Gremien

Ein Public Value-Test bzw. Drei-Stufen-Test bildet nach Auffassung des BITKOM grundsätzlich einen geeigneten Modus, um die notwendigerweise abstrakte legislative Eingrenzung des Funktionsauftrages in der Praxis in ein handhabbares Instrument zu überführen. Wir mahnen allerdings an, dass ein Überprüfungsmodus, der den gleichen Kriterien unterläge auch für bereits bestehende Angebote sachgerecht und notwendig ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bereits teilweise umgesetzten Digitalstrategien der Anstalten.

Von maßgeblicher Bedeutung sind außerdem zumindest die grundlegenden Anforderungen an das Verfahren einer solchen Vorabprüfung. Der Drei-Stufen-Test muss daher als ein institutionell unabhängiges und transparentes Verfahren ausgestaltet werden, das die verbindliche Einbeziehung von externem Sachverstand gewährleistet, statt ausschließlich auf die Prüfung durch interne Gremien zu setzen. Aus Sicht des BITKOM ist außerdem die auch formal niedergelegte Berücksichtigung von Interessen anderer Marktteilnehmer ein zentraler Bestandteil eines effizienten Verfahrens.

Kommerzielle Tätigkeiten einschränken – Sendernetzbetrieb durch ARD

BITKOM begrüßt, dass der Entwurf klare Regelungen für kommerzielle Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Anstalten aufstellt. Über die jetzigen Vorschläge hinaus ist jedoch festzulegen, dass der gesamte Senderbetrieb der ARD-Anstalten im Sinne des Hinweises in § 16d RfÄStV-E als innerhalb der Anstalt anfallende kommerzielle Tätigkeit mit buchhalterischer Trennung geregelt und durch die Rechnungshöfe überwacht werden muss.

Rundfunkbegriff überarbeiten

Der Entwurf modifiziert den Rundfunkbegriff des Staatsvertrages und lehnt sich hierbei eng an die EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste (AVMS-Richtlinie) an, die spezifische Vorgaben im Bereich der Inhalteregulierung macht. Diese Orientierung an den europäischen Vorgaben ist im Ausgangspunkt sachgerecht. Um aber eine undifferenzierte Ausdehnung der Rundfunkregulierung auf jegliche modernen Nutzungsformen sowie über die Inhalteregulierung hinaus zu vermeiden, ist es notwendig, den Rundfunkbegriff weiter einzugrenzen, und zwar entlang der bereits in der AVMS-Richtlinie enthaltenen nicht-technischen Begrenzungen. Hierzu gehören etwa redaktionelle Gestaltung bzw. Verantwortung, zeitlich festgelegte Programmabfolge verschiedener Inhalte sowie die Ausstrahlung bzw. die Erreichbarkeit durch ein Massenpublikum.

Klarstellungen zum Versorgungsauftrag

Gemäß § 19 RfÄStV-E müssen ARD und ZDF bei der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages und der Auswahl des dafür erforderlichen Übertragungsweges die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten. BITKOM weist daraufhin, dass dies nicht dazu führen darf, dass ARD und ZDF unter Hinweis auf diesen Grundsatz die Verbreitung ihrer Programme oder einzelner Programme über Infrastrukturen ihrer Wahl willkürlich ablehnen.



[1] Stellungnahme abrufbar unter http://www.bitkom.org/files/documents/080310_-_BITKOM-Stellungnahme_Ueberarbeitung_Rundfunkmitteilung_final.pdf

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Ansprechpartner

Dr. Guido Brinkel

Tel.: 030.27576-400
Fax: 030.27576-221
g.brinkel@bitkom.org

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080605 BITKOM Stellungnahme Entwurf 12 RfAeStV

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080608 - Verbaendepapier Zukunftsfaehigkeit des oeffentlich-rechtlichen Rundfunks

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