BITKOM steht den Neuregelungen im Bereich der bisher als „Geteilte-Kosten“-Dienste geführten Services kritisch gegenüber. Anders als es die Gesetzesbegründung auslegt, handelt es sich bei den vorgesehenen Preisregelungen um echte Preisfestsetzungen und nicht lediglich um eine Neustrukturierung des Nummernraumes. Denn mit einem Ausweichen in den 0900-Bereich läge kein „Feste-Kosten-Dienst“ mehr vor. Zudem ist anzumerken, dass die Dienste der 0180-Gasse aus Sicht der Kunden eine ganz andere Wahrnehmung und Akzeptanz haben und nicht mit hochpreisigen Premium-Diensten auf eine Stufe zu stellen sind. Insbesondere für den Mobilfunk würde die Regulierung der Endkundenpreise außerdem einen massiven Markteingriff bedeuten. Denn hier bedeuten die in der Definition von „Feste-Kosten-Nummern“ festgelegten Preise eine drastische Absenkung von z.T. 50 bis 66% der aktuell am Markt existierenden Preise. Ein derart ad hoc geplanter und jeglicher regulatorischer Begründung entbehrender Eingriff stößt auf tiefgreifende Bedenken, zumal sowohl das TKG wie auch der EU-Telekommunikationsrahmen vor preisregulatorischen Eingriffen eine umfangreiche Marktdefinition und -analyse vorsehen. Der Bitkom ist davon überzeugt, dass eine solche Analyse keine Begründung für ein regulatorisches Eingreifen liefern würde, wofür auch spricht, dass die EU-Kommission in ihrer Märkteempfehlung Ende 2007 den ehemaligen Markt 15 (Markt für Zugangs- und Verbindungsaufbau in Mobilfunknetzen) als nicht (mehr) regulierungsbedürftig ansieht. Dies kann nicht durch die apodiktische Einstufung als Strukturierungsmaßnahme unterlaufen werden.
Hinsichtlich der in der Begründung zu § 3 Nr. 10a erläuterten Möglichkeit der BNetzA, den 0180-Rufnummernbereich für Offline-Billing zu öffnen, steht der BITKOM auf dem Standpunkt, dass ein Offline-Billing allenfalls in neu hinzukommenden Nummernteilbereichen und dort wiederum allein für das Festnetz zum Tragen kommen kann. Eine Änderung des Abrechnungsverfahrens für die bestehenden Nummernteilbereiche 01801-5 vom Online- ins Offline-Billing ist mit Blick auf den Bestandsschutz bestehender Geschäftsmodelle abzulehnen.
Darüber hinaus beurteilen wir die in § 67 Abs. 2 vorgesehen Ergänzung, wonach sich die von der BNetzA festzulegenden Preise nicht nur an den im Markt angebotenen Preisen, sondern auch „… an dem Ziel der Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation“ zu orientieren haben, skeptisch. Diese Erweiterung steht im Widerspruch zur Entstehungsgeschichte der Norm, die eine Kompromisslösung zwischen Gesetzgeber und Netzbetreibern bildet. Daneben besteht für die vorgesehene Erweiterung kein regulatorischer Handlungsbedarf, da die betroffenen Marktsegmente durch einen intensiven Wettbewerb zwischen Netzbetreibern und Dienstekunden wie auch zwischen den Dienstekunden gekennzeichnet sind.
Hinsichtlich der vorgesehenen Änderungen bei Vertragsumstellungen weisen wir darauf hin, dass „Slamming“ in erster Linie ein Instrument einzelner „schwarzer Schafe“ ist. Wir wehren uns daher gegen den durch den Entwurf implizit vermittelten Generalverdacht gegen die gesamte Branche und regen an, mehr Flexibilität zu ermöglichen, da die jetzt vorgesehenen Verpflichtungen zu erheblichen administrativen wie auch finanziellen Mehrbelastungen führen, die auch völlig seriös agierende Anbieter treffen würden. Insbesondere kann durch die Einführung eines Wahlrechts bzgl. der Übermittlung zwischen seriös agierenden Anbietern ein übermäßiger Aufwand verhindert werden, was auch der rascheren Abwicklung des Kundenwunsches entgegenkommt. Außerdem können andere Beweismittel für das Vorliegen eines Kundenauftrags zugelassen werden. Hier sind insbesondere Sprachaufzeichnungen zu nennen.
Hinsichtlich der vorgesehenen Beschlusskammergebühr weist BITKOM darauf hin, dass Gebühren, die von Unternehmen auf die aufgehobene TK-Lizenzgebühren-verordnung gezahlt wurden, auch in der Neuregelung der Beitrags- bzw. Gebührenvorschriften Berücksichtigung finden müssen. Durch die Streichung des § 144 Abs. 3 TKG werden ansonsten die Unternehmen benachteiligt, bei denen diese Gebühren für die Lizenzerteilung bislang auf einen nach § 144 Abs. 3 TKG zu erhebenden Beitrag angerechnet werden. Auch ist nicht ersichtlich, warum neue Beschlusskammergebühren überhaupt erforderlich sind. Wesentlich für die Erhebung von Gebühren ist das Verursacherprinzip. Im Entwurf sollen nun aber Gebühren für Entscheidungen vereinnahmt werden, die von der BNetzA veranlasst werden. Die „Leistung“ der BNetzA ist jedoch nicht auf das beantragende Unternehmen zurückzuführen, weil von der Regulierungs-Entscheidung naturgemäß gerade andere Marktteilnehmer profitieren.
Schließlich halten wir die beabsichtigte Deckelung des von der BNetzA nach freiem Ermessen festzusetzenden Übergangszeitraumes für die Technische Richtlinie (TR) für nicht sinnvoll. Da viele der von der TR festzusetzenden Anforderungen aus heutiger Sicht technisch und konzeptionell "Neuland" sind, erscheint eine gesetzliche Beschränkung des Übergangszeitraums auf 24 Monate zu ambitioniert. Der BNetzA sollte daher der Freiraum gegeben werden, auf Basis einer konkreten Abwägung im Einzelfall ggf. eine sogar deutlich längere Übergangsfrist als 24 Monate festzusetzen. Die detaillierte Stellungnahme und den Gesetzesentwurf finden Sie hier zum Download.