Das Bundeskabinett hat am 5. April 2017 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (TMGÄndG-E) verabschiedet. Ausweislich der Gesetzesbegründung beabsichtigt die Bundesregierung damit, die Potentiale von WLAN als Zugang zum Internet auszuschöpfen, nach dem EuGH-Urteil „McFadden“ vom 15. September 2016 mehr Rechtssicherheit zu schaffen und Haftungsrisiken für WLAN-Betreiber zu minimieren. Diese Absichten unterstützt Bitkom grundsätzlich. Der Ansatz des Gesetzgebers, die Haftung für Zugangsdiensteanbieter auszuschließen, ist richtig. Es gilt, die Störerhaftung abzuschaffen und damit auch die Richterrolle der Zugangsdiensteanbieter, wie dies in § 8 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 TMGÄndG-E auch vorgesehen ist. Dieses Ziel der Förderung des freien Zugangs zum Internet muss aber korrekt und vor allem konsequent umgesetzt werden: Auch außerhalb der Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie und dem folgend dem Telemediengesetz (TMG), werden Zugangsanbieter allenfalls als „helfende Hand“ erachtet, deren Zuhilfenahme daher allenfalls ultima ratio sein kann. Für nicht verhältnismäßig und für dogmatisch falsch halten wir deshalb das Ansinnen der Bundesregierung, eine Anspruchsgrundlage für die Sperrung von Inhalten in das TMG aufzunehmen. § 7 Abs. 4 TMGÄndG-E ist aus dem Gesetzesentwurf zu streichen. Im aktuellen Gesetzgebungsverfahren wäre nicht gewährleistet, dass eine solche Maßnahme hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in der gebotenen Tiefe erörtert wird. Noch wäre sichergestellt, dass etwaige Anordnungen stets einer vorherigen richterlichen Anordnung bedürfen. Ein EU-rechtlicher Verstoß wäre damit vorprogrammiert. Einzelheiten zu der Bitkom-Position entnehmen Sie bitte dem hier zum Download bereitet gestellten Positionspapier.